Urlaub bereits genehmigt: Darf der Chef ihn wieder streichen?

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Ist Ihr Urlaub vom Arbeitgeber erst einmal genehmigt, gibt es fast keine Möglichkeit mehr, dass Ihnen dieser noch gestrichen werden kann. Eine Ausnahme besteht.

Anfang des Jahres ist es in den meisten Unternehmen an der Zeit, dass die Mitarbeiter ihren Urlaub für die kommenden zwölf Monate beantragen, damit in der Firma ordentlich geplant werden kann. Nicht immer kann der Arbeitgeber dabei auf Ihre Wünsche als Arbeitnehmer eingehen, muss Personalengpässe in den einzelnen Abteilungen vermeiden. Doch was passiert, wenn dem Arbeitnehmer erst nach der Genehmigung Ihres Urlaubs auffällt, dass er Sie eigentlich in dieser Zeit bräuchte? In diesem unglücklichen Fall sind dem Unternehmen die Hände gebunden – zumindest fast immer.

Existenzgefährdendes Ereignis für den Betrieb einzige Ausnahme

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klärt auf, in welchem außergewöhnlichem Fall der Arbeitgeber den bereits genehmigten Urlaub wieder streichen darf: „Wenn der Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt hat, ist er an seine Zustimmung gebunden und kann sie nicht widerrufen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur im absoluten Notfall möglich, also bei einem unvorhersehbaren, existenzgefährdenden Ereignis.“

Ein Mann redet auf eine Frau ein, die verzweifelt ihren Kopf zwischen die Hände stemmt
Schlechte Nachrichten: Darf der Chef Ihren bereits genehmigten Urlaub wieder streichen? © Panthermedia/IMAGO

Unvorhersehbare Personalengpässe alleine reichen noch nicht aus, um Ihnen den Urlaub wieder streichen zu können. „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Alternativen zu prüfen, um das Problem der personellen Engpässe zu lösen“, erklärt die „Generali“-Versicherung. Zudem: Verfügt die Firma über einen Betriebsrat, muss dieser der Widerrufung des Urlaubs zunächst zustimmen. Übrigens gehen Ihre Urlaubstage auch bei einem Jobwechsel nicht verloren.

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Wird der zuvor genehmigte Urlaub rechtswirksam wieder zurückgenommen, bleibt häufig die Kostenfrage, wenn Sie den Urlaub bereits gebucht hatten. Als Arbeitnehmer können Sie diesbezüglich aufatmen, betont das Portal „arbeitsrechte“: „Lässt der Arbeitgeber den Urlaub streichen, muss er Ihnen sämtliche anfallende Kosten – wie zum Beispiel Stornogebühren – erstatten, im Zweifel auch für Familienmitglieder. Auch Mehrkosten, die durch die Verschiebung des Urlaubs entstehen, können Sie Ihrem Arbeitgeber in Rechnung stellen.

Und wie sieht es aus, wenn Sie Ihren Urlaub bereits angetreten haben? Dann sind Sie auf der sicheren Seite. Denn ein Arbeitgeber darf Sie unter keinen Umständen aus einem bereits begonnenen Urlaub zurückholen. Weiter sind Sie auch nicht dazu verpflichtet, im Urlaub erreichbar für Ihren Arbeitgeber zu sein oder Ihre Urlaubsadresse anzugeben. Auch Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag, wonach Sie dazu verpflichtet sind, Ihren Urlaub bei Bedarf abzubrechen, sind rechtlich unwirksam – das entschied das Bundesarbeitsgericht.

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