Im Halteverbot geparkt: Wann Autofahrer trotz Verkehrsschild kein Bußgeld zahlen müssen
Ein Bußgeld für Falschparken ist ärgerlich. Wie ein aktueller Fall zeigt, muss dieses nicht rechtens sein. So prüfen Sie, ob sich ein Einspruch lohnt.
Koblenz – Die deutsche Straßenverkehrsordnung kann verwirrend sein. Wenn dazu noch ein kurioser Schilderwald kommt, der Autofahrer auf die falsche Fährte führt, droht schnell ein Knöllchen oder das Fahrzeug wird sogar abgeschleppt. Dass dies auch zu Unrecht passieren kann, zeigt ein aktueller Fall aus Koblenz.
Fahrzeug im Halteverbot abgeschleppt – Halter erhebt wegen Schilderwald Einspruch
Für Sportler ist der Citytriathlon in Koblenz einer der Höhepunkte des Jahres – für Autofahrer kann er zum Horror werden. Wer die Koblenzer Innenstadt am Tag des Events mit seinem Auto befahren möchte, sieht sich zahlreichen Absperrungen gegenüber. Wer den Bereich nicht großräumig umfahren kann und halten muss, richtet sich nach den Anweisungen auf den Verkehrsschildern. Für Halteverbote und Parkverbote etwa helfen die weißen Pfeile, um zu sehen, wo das Verbot beginnt und endet. Für einen zeitlich begrenzten Anlass werden zudem häufig mobile Schilder aufgestellt. Wenn diese nicht leicht ersichtlich von den fest installierten Schildern abgegrenzt werden, droht Verwirrung für Autofahrer.

Das musste eine Pkw-Fahrerin aus Koblenz in einem aktuellen Fall schmerzlich feststellen, als sie während des Citytriathlons mit dem Pkw unterwegs war. Wie haufe.de berichtete, stand der Wagen in einer Halteverbotszone und wurde abgeschleppt. Die Stadt Koblenz stellte dem Ehemann eine Forderung in Höhe von 208,63 Euro in Rechnung. Weil ein Widerspruch erfolglos blieb, klagte der Fahrzeughalter.
Sein Grund: Der Bereich für das Halteverbot sei nicht klar markiert worden. Zwar hatte eine Privatfirma mobile Schilder wegen des Marathons aufgestellt, die alten Verkehrsschilder seien aber nicht abgeklebt worden. Das verletzte laut Straßenverkehrsordnung (StVO) den Sichtbarkeitsgrundsatz.
Wann trotz Halteverbot kein Bußgeld droht: Das sagt die StVO
Dieser besagt, dass ein durchschnittlicher Autofahrer mit der erforderlichen Sorgfalt durch einfache Umschau beim Aussteigen Schilder leicht erkennen und deuten können muss. Darauf sollte deutlich sein, ob ein Halte- oder Parkverbot vorliegt. Das gilt im ruhenden Verkehr.
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Noch weniger Deutungsspielraum darf Fahrzeugführern im fahrenden Verkehr zugemutet werden. Die Sachlage sollte im bloßen Vorbeifahren schnell und einfach erkennbar sein. Paragraf 12 der StVO besagt, wann Halten und Parken auf deutschen Straßen erlaubt ist. Die Paragrafen 39 bis 43 der StVO regeln zudem penibel, wie ein Verkehrszeichen als Hinweis dafür angebracht werden muss. Zum Beispiel sollte es mindestens zwei Meter über der Fahrbahn angebracht und nicht von Bäumen oder Schnee bedeckt sein. An einem Pfosten dürfen wegen der Verständlichkeit maximal drei Schilder angebracht werden.
Im Fall des Koblenzer Paares konnte die Polizei mit Fotos im Nachgang nicht eindeutig nachweisen, dass die Schilder für die Fahrerin einfach zu erkennen gewesen seien. Die Stadtverwaltung kam schließlich zu dem Urteil, dass die Abschleppkosten zu Unrecht erhoben wurden und das betroffene Paar diese nicht zahlen müsse. Ab dem 1. Oktober 2024 drohen Autofahrern weitere Bußgelder. (diase)