Wenn die Rente im Alter nicht reicht: Ab diesem Einkommen müssen Kinder Elternunterhalt zahlen
Manche Ruheständler können die Kosten für die Pflege nicht allein stemmen. Unter gewissen Voraussetzungen müssen ihre Kinder unter die Arme greifen.
Frankfurt – Wer im Alter ins Pflegeheim muss, die Kosten aber nicht von der eigenen Rente oder den Ersparnissen stemmen kann, bekommt in der Regel Unterstützung vom Sozialamt. Allerdings können die Kinder vom Sozialhilfeträger an der Finanzierung beteiligt werden, wenn sie gut betucht sind. Ein solcher Fall landete 2024 vor Gericht: Der Träger versuchte vom Sohn einer psychisch kranken, pflegebedürftigen Frau sogenannten Elternunterhalt einzuklagen.
Pflegebedürftig im Alter: Wann müssen Kinder Elternunterhalt zahlen?
Hier wird der Spieß also umgedreht und plötzlich heißt es: Kinder haften für ihre Eltern. Denn wenn Rente, Vermögen und Pflegeversicherungen die hohen Pflegekosten, die im Alter anfallen, nicht abdecken, sind die nächsten Angehörigen gefordert. Laut Verbraucherzentrale übernimmt der Nachwuchs die Verantwortung oft freiwillig und regelt die Pflege der Eltern unter sich. Wenn nicht, muss das Sozialamt klären, wer für den Elternunterhalt aufkommen muss.
Was ist Elternunterhalt?
Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung von Kindern, finanziell für ihre bedürftigen Eltern aufzukommen, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbstständig bestreiten können. Diese Unterhaltspflicht greift insbesondere dann, wenn Eltern pflegebedürftig werden und die eigenen Mittel, einschließlich der Rente und Pflegeversicherung, nicht ausreichen. Dabei wird jedoch auch die Leistungsfähigkeit der Kinder berücksichtigt.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
Im Rahmen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes müssen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern jedoch nur noch dann Unterhalt zahlen, wenn sie ein Brutto-Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro oder ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 5000 Euro haben. Dementsprechend kann es passieren, dass Kinder von pflegebedürftigen Eltern ihr Einkommen und Vermögen gegenüber einem Sozialhilfeträger offenlegen müssen, erklärt die Verbraucherzentrale.
Ehegatten und Schonvermögen: Diese Ausnahmen gelten beim Elternunterhalt
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nicht, wenn sich Ehegatten/-innen untereinander Unterhalt zahlen müssen. Das passiert dann, wenn der/die pflegebedürftige Partner/-in ins Pflegeheim kommt, während der andere zu Hause wohnen bleibt. In diesem Fall muss sich Letzterer an den Kosten beteiligen. Eine Entlastung gibt es hier nicht, auch wenn das Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Der Gesetzgeber begründet dies mit einer besonderen Einstandspflicht.
Eine Ausnahme beim Elternunterhalt stellt auch das sogenannte Schonvermögen dar. Dazu gehört unter anderem auch ein Schonbetrag von 10.000 Euro. Nach Angaben der Verbraucherzentrale gilt der gleiche Betrag für den/die Ehe- oder Lebenspartner/-in. Somit bleibt ein Vermögen von insgesamt 20.000 Euro anrechnungsfrei. Im Übrigen gilt als Schonvermögen ebenso ein angemessener Betrag, der für die eigene Bestattung und Grabpflege angelegt wurde.

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Kinder nicht finanziell belasten: Freiwilliger Verzicht auf Elternunterhalt
Natürlich gibt es auch Fälle, in denen Seniorinnen und Senioren kein Elternunterhalt einfordern, um ihre Kinder nicht unnötig finanziell zu belasten. Diese Wahl haben sie aber nicht, wenn sie für Pflegeleistungen, die sie nicht selbst bezahlen können, Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der Verantwortung für Unterhaltszahlungen nehmen. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn der Nachwuchs unterhaltspflichtig ist.
In dem anfangs erwähnten Fall entschied sich das Gericht, kein Elternunterhalt von dem Sohn der pflegebedürftigen Frau einzufordern. Der Grund: Er lag nach Abzug der gesetzlichen Abgaben und der zusätzlichen Altersvorsorge unter der Grenze von einem Monatseinkommen von 5000 Euro. Sein unterhaltsrechtliches Einkommen habe in den Jahren des vom Sozialhilfeträger benannten Zeitraums nicht mehr als 4475 Euro pro Monat betragen. (cln/dpa)