Steuerklassen und Co.: Was ist eigentlich das Ehegattensplitting und worüber wird gerade gesprochen?

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Verheiratete Paare geben eine gemeinsame Steuererklärung ab. Das spart Zeit und Steuern durch das Ehegattensplitting. Doch aktuell gibt es verschiedene Debatten.

Sobald ein Paar verheiratet ist, wird es in dem Jahr zum ersten Mal gemeinsam veranlagt – das bedeutet, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Das kann unter Umständen Steuern sparen, Hintergrund ist ein Rechenverfahren, das sogenannte Ehegattensplitting.

Wie genau funktioniert das Ehegattensplitting?

Zwei Sparschweine nebeneinander.
Ehegattensplitting – der besserverdienende Partner profitiert, wer weniger verdient, hat mehr Abgaben. © Zoonar.com/Andrii Yalanskyi/Imago

Bei Verheirateten, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, wird die Einkommenssteuer nach dem Splittingverfahren berechnet, informiert die Vereinigte Lohnesteuerhilfe. Dazu sind nach Informationen des Vereins drei Schritte erforderlich:

  • Berechnung des Jahreseinkommens von Ehefrau und Ehemann zusammen. Steuerlich wird das Ehepaar demnach als eine steuerpflichtige Person behandelt. Sie erhalten demnach auch nur einen Steuerbescheid.
  • Der Betrag wird von den Beamten halbiert – für eine Hälfte wird die Einkommenssteuer berechnet.
  • Diese errechnete Einkommenssteuer wird verdoppelt – das ist dann die Einkommenssteuer, die das Ehepaar zahlen muss.

Durch die gemeinsame Veranlagung gibt es meist einen Steuervorteil gegenüber Einzelveranlagungen. Der Grund dafür ist die sogenannte Steuerprogression, informiert Finanztip.de. „Mit der Höhe der Einkünfte steigt die Einkommenssteuerlast nicht linear, sondern überproportional“, so das Portal.

Wann lohnt sich eine Zusammenveranlagung?

Grundsätzlich lohnt sich eine gemeinsame Steuererklärung, je größer der Einkommensunterschied zwischen dem Ehepaar ist. Denn dann ist der finanzielle Vorteil im Vergleich zur Einzelveranlagung besonders deutlich.

Verdienen Ehepartner allerdings gleich viel, gibt es keinen Splittingvorteil. Ebenso kann es günstiger sein, sich einzeln veranlagen zu lassen, wenn man Lohnersatzleistungen wie Elterngeld erhalten hat.

Ehepaare können jedes Jahr aufs Neue entscheiden, wie sie veranlagt werden wollen. Die Entscheidung, die Sie treffen, gilt demnach nur für das jeweilige Steuerjahr.

Wenn Ehepaare schon beim laufenden Lohnsteuerabzug Vorteile erhalten wollen, sollten bestimmte Steuerklassen gewählt werden, berichtet Wiwo.de. Dazu kommt die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 infrage oder die Steuerklasse 4 (gegebenenfalls mit Faktor). Wollen Sie in die erste Kategorie, müssen Sie einen Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen.

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Was wird am Ehegattensplitting kritisiert?

Kritiker, darunter auch SPD-Chef Lars Klingbeil, merken an, dass es sich aus steuerlichen Gründen für einen Partner lohnen würde, nur wenig zu arbeiten und den Vorteil aus dem Ehegattensplitting vollumfänglich mitnehmen zu können, berichtet der Bayerische Rundfunk (BR). Ob dieser Vermutung zutrifft, lässt sich nur schwer belegen, da viele Faktoren und individuelle Lebenssituationen bei der Entscheidungsfindung zutrage kommen.

Die Parteien SPD und Grüne wollen das Ehegattensplitting mit Blick auf den Arbeitskräftemangel reformieren. Allgemein wurde das Ehegattensplitting allerdings vom Bundesverfassungsgericht verteidigt, weil es dem Grundgesetz (Artikel 6, Absatz 1) entspricht. Dort steht, dass Ehe und Familie unter „besonderem Schutze der staatlichen Ordnung“ liegt, so der BR. Familienministerin Lisa Paus (Grüne) sieht die Reform der Steuerklassen als „Startpunkt in Richtung Abschaffung des Ehegattensplittings“, berichtet T-online.de. Ebenso wird kritisiert, dass das Verfahren neuere Partnerschaftsmodelle missachte, berichtet der Deutschlandfunk.

Wird das Ehegattensplitting abgeschafft?

Es ist keine Abkehr vom Ehegattensplitting geplant. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) nimmt auf X (vormals Twitter) konkret Stellung: „Das Ehegattensplitting wird auf keinen Fall abgeschafft. Im Gegenteil: Die Steuerklassenreform ist die Alternative zur Abschaffung des Splitting-Vorteils.“

Steuerklassen 3 und 5: Änderungen, die ab 2030 greifen könnten

Allerdings könnte es aktuell so aussehen, dass das Ehegattensplitting mit der Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 verändert wird. Nach dem Gesetzesentwurf zur Reform des Ehegattensplitting könnten die geplanten Änderungen 2030 greifen und nicht wie vorher vermutet bereits 2025 oder 2026, informiert Wiwo.de. „Die Steuerklassen III und V sind ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr für den Lohnsteuerabzug anzuwenden. Das Bundeszentralamt für Steuern bildet automatisiert anstelle der Steuerklassen III und V die Steuerklasse IV mit Faktor“, heißt es in dem Gesetzesentwurf. Ehepaare würden dann in die Steuerklasse 4 fallen – damit ändert sich lediglich der Zeitpunkt, wann das Paar auf das Geld zugreifen kann, an der Steuerlast an sich ändert sich nichts.

Der Sozialverband VdK bewertet dies in einer Stellungnahme als „einen Schritt in die richtige Richtung“. „Durch die Steuerklassenkombination III und V wird das im Vergleich zu Männern meist geringere Einkommen von Frauen überproportional stark besteuert, wodurch sie mit deutlich niedrigeren Netto-Löhnen auskommen müssen, als wenn sie individuell besteuert werden würden. Gleichzeitig führt dies auch zu noch niedrigeren Lohnersatzleistungen“, so der VdK. Besonders Frauen könnten von den geplanten Veränderungen profitieren.

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