Eine Mietrechtsexpertin erklärt, warum Eigentümer immer öfter wegen Eigenbedarfs ihren Mietern kündigen und welche Rechte man als Mieter hat.
Landkreis - Immer öfter kündigen Vermieter auch im Landkreis München den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Diese Beobachtung bestätigt Monika Schmid-Balzert vom Deutschen Mieterbund Bayern (DMB). Die Geschäftsführerin und Rechtsanwältin berät auch Betroffene aus dem Landkreis München. Viele von ihnen finden auf dem angespannten Mietmarkt so schnell keine andere Wohnung und drohen dann wohnungslos zu werden. Im Interview mit dem Münchner Merkur erklärt Schmid-Balzert die Hintergründe und welche Rechte Mieter haben.
Warum kündigen gerade so viele Vermieter wegen Eigenbedarfs den Mietvertrag?
Der Wohnungsmarkt wird immer schwieriger. Eigentümer brauchen ihre Wohnungen selbst, weil sie oder ihre Familienangehörigen auf dem Mietmarkt nichts mehr finden. Die stetig steigenden Mieten können auch den Vermieter selbst betreffen, wenn er selbst zur Miete wohnt und seine Einnahmen nicht mehr aufrechterhalten kann. Leider gibt es auch Fälle, bei denen Vermieter auf mehr Profit aus sind. Sie wollen ihre Wohnungen leer bekommen, um sie teurer vermieten zu können. Oder weil sie die Wohnungen verkaufen wollen – und leere Wohnung erzielen höhere Preise. Nach einem Wohnungsverkauf besteht der Mietvertrag weiter: „Kauf bricht Miete nicht“. Die neuen Eigentümer müssen die Mieter zu den bisherigen Konditionen übernehmen. Das wollen manche Eigentümer vor dem Verkauf umgehen, weswegen sie eine Eigenbedarfskündigung vorschieben.
Welche Rechte haben die Mieter in diesen Fällen?
Anwälte oder unsere Berater prüfen, ob die Eigenbedarfskündigung wirksam ist oder ein Auszug für den Mieter unzumutbar wäre. Gerichte wiegen die Interessen des Eigentümers gegen die des Mieters ab. Selbst bei schwerer Krankheit können sich die Mieter nicht sicher sein, in der Wohnung bleiben zu dürfen. Vorgeschobener Eigenbedarf ist schwer zu beweisen. Der Eigenbedarf muss nur zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen. Wenn das Kind einen anderen Studienplatz annimmt, gilt das nicht als vorgeschoben. Selbst, wenn es einen Beweis gibt, bekommt der Mieter in der Regel nur einen Schadenersatz und darf nicht wieder in die Wohnung. Ein Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich vorliegen – insofern in der Kündigung ein Hinweis auf den Widerspruch steht. Sonst hat der Mieter noch länger Zeit.
Was muss passieren, um solche Situationen zu verhindern?
Der extrem angespannte Wohnungsmarkt muss sich beruhigen. Erst dann wird es weniger Eigenbedarfskündigungen geben und es wird wieder leichter, Alternativen zu finden. Dazu müssen bezahlbare Mietwohnungen entstehen. Doch das wird dauern. In der Zwischenzeit brauchen wir einen Mietenstopp. Zusätzlich müssen die Regeln für Eigenbedarfskündigungen verschärft werden. Es kann nicht sein, dass auch für entfernte Verwandte wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf oder für Luxusanliegen wie Opernbesuche.