Rentner lassen sich 600 Euro entgehen: Diese Voraussetzungen gelten für den Entlastungsbeitrag
Der Altersentlastungsbeitrag ist nicht jedem Rentner ein Begriff. Wer sich damit beschäftigt, kann im Jahr 2025 allerdings mehr als 600 Euro Steuern sparen.
München – Zahlreiche Personen im Ruhestand gehen noch einer Beschäftigung nach oder erzielen Einnahmen durch Vermietung. In diesem Fall können sie 2025 von einer besonderen Steuervergünstigung profitieren: dem Altersentlastungsbetrag. Allerdings ist vielen Rentnern nicht bekannt, dass sie Anspruch auf bis zu 627 Euro haben – einen Betrag, der steuerfrei bleibt.
Berechtigt für den Altersentlastungsbetrag sind sämtliche Personen, die das 64. Lebensjahr abgeschlossen haben und neben ihrer Rente weitere Einnahmen erzielen. Hierzu zählen beispielsweise Gehalt aus einer Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung oder Erträge aus Geldanlagen. Laut Chip.de betrifft dies 2025 sämtliche Personen des Jahrgangs 1960.
Bei Einkünften neben der Rente: Altersentlastungsbeitrag kann über 600 Euro bringen
Entscheidend: Personen, die ausschließlich ihre staatliche Rente erhalten, können diese Steuervergünstigung nicht nutzen. Der Altersentlastungsbetrag bezieht sich ausschließlich auf zusätzliche Einnahmen neben der Rente. Im Jahr 2025 liegt der Altersentlastungsbetrag bei 13,2 Prozent der weiteren Einnahmen, höchstens aber bei 627 Euro. Diese Beträge wurden vom Bundesfinanzministerium in der amtlichen Steuertabelle bestimmt.
So wird gerechnet: Zunächst werden sämtliche Zusatzeinnahmen außer der Rente zusammengezählt. Von diesem Gesamtbetrag werden 13,2 Prozent ermittelt. Übersteigt das Ergebnis 627 Euro, gilt die Obergrenze, andernfalls der berechnete Betrag. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags sinkt schrittweise. Nach Angaben des Finanzamts NRW verringert er sich seit 2023 pro Jahr um 0,4 Prozentpunkte. 2026 beläuft er sich nur noch auf 12,8 Prozent mit einer Obergrenze von 608 Euro. Diese Anpassung basiert auf dem Wachstumschancengesetz. In diesem Jahr werden Rentner stärker besteuert als bisher.
Während der Rente: Altersentlastungsbeitrag muss nicht beantragt werden
Anfänglich war eine raschere Verringerung der Steuervergünstigung geplant. Aufgrund der Gesetzesnovelle können Ruheständler nun über einen längeren Zeitraum davon profitieren – erst 2058 entfällt die Vergünstigung vollständig. Erfreulich: Es ist kein Antrag erforderlich. Erwerbstätige bekommen die Steuervergünstigung automatisch mit der Lohnabrechnung. Bei weiteren Einnahmen rechnet das Finanzamt den Altersentlastungsbetrag in der Steuererklärung automatisch ein.
Ist der individuelle Prozentsatz einmal bestimmt, ändert er sich lebenslang nicht mehr. Personen, die 2025 zum ersten Mal die Steuervergünstigung erhalten, behalten die 13,2 Prozent auch künftig. Zur Veranschaulichung: Eine 65-jährige Person erzielt 2025 zusätzlich zur Rente 5.000 Euro durch Vermietung.
Hiervon lassen sich 13,2 Prozent, das sind 660 Euro, von der Steuer befreien. Da die Obergrenze bei 627 Euro liegt, beträgt die Steuerersparnis exakt diesen Betrag. Die Steuervergünstigung wird von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen und reduziert so die Steuerschuld merklich. Je höher der persönliche Steuersatz ausfällt, desto größer ist der Vorteil durch den Altersentlastungsbetrag. Seit dem 1. Juli 2025 sind Zehntausende zusätzliche Rentner steuerpflichtig. (rd)