Frist zum Führerscheinumtausch läuft im Januar ab - wen das jetzt betrifft

Millionen Autofahrerinnen und -fahrer müssen immer noch ihren deutschen Führerschein gegen ein EU-Dokument umtauschen. Neue Dokumente sind nur noch 15 Jahre gültig. Danach erneuern Sie allerdings nur das Dokument, nicht aber die Fahrerlaubnis. Die gilt weiter unbefristet - zumindest theoretisch: Den EU-Mitgliedstaaten steht es frei, die Neu-Erteilung an Bedingungen zu knüpfen, etwa einen Gesundheitstest. 

Führerschein-Umtausch - für wen die Frist am 19. Januar endet 

Bis zum 19. Januar 2026 sind nun alle Personen, deren Führerscheine zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, aufgefordert, ihr altes Dokument gegen einen neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat einzutauschen. Die Umtauschgebühr liegt bei rund 25 Euro und muss in der Regel direkt beim Termin bezahlt werden. Ohne gültigen Führerschein droht ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro.

"Die Umtauschfristen von Personen, deren Führerscheine bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, sind oft bereits abgelaufen. Diese Fristen waren nach den Geburtsjahrgängen der Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber gestaffelt", erklärt der Autoclub Europa (ACE). Der Club weist zudem auf eine Besonderheit hin, die vor allem Autofahrer ab 45 betrifft: "Führerscheine, die vor 1999 ausgestellt wurden, erfordern zusätzlich eine Karteikartenabschrift, wenn der Wohnsitz inzwischen gewechselt wurde. Diese Abschrift wird häufig durch die 'neue' Führerscheinstelle behördenintern angefordert. Ist dies nicht der Fall, müssen Antragstellerin oder Antragsteller tätig werden", so der ACE. 

Vorsicht beim Umtausch: Keine Erlaubnisklassen vergessen

Achten Sie beim Umtausch auf jeden Fall darauf, dass Sie keine Fahrerlaubnisklasse verlieren. Bei der alten Klasse 3 (PKW-Führerschein) bedeutet das zum Beispiel, dass in Ihrem neuen Führerschein folgende Klassen eingetragen werden müssen:

  • Klasse B (PKW bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht)
  • Klasse BE (PKW mit Anhänger, wobei auch hier die 3,5 Tonnen-Grenze gilt)
  • Klasse C1 (Transporter und LKW von 3,5 bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht)
  • Klasse C1E (Zugfahrzeug bis maximal 7,5 Tonnen mit Anhänger, maximales Gewicht des Gespanns 12 Tonnen) - diese Klasse allerdings ist ohne Erneuerung schon jetzt nur gültig bis zum 50. Lebensjahr
  • Klasse AM (Leichtkrafträder (Mopeds) bis maximal 45 km/h, mit einem maximalen Hubraum von 50 Kubikzentimetern beziehungsweise maximal 4 kW Leistung (bei Elektro-Rollern)
  • Klasse L (landwirtschaftliche Zugmaschinen, also zum Beispiel Traktoren, bis maximal 40 km/h)

Wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen

Der Stichtag 19. Januar 2026 ist übrigens noch lange nicht der letzte. Hier können Sie sehen, wann Sie dran sind (oder schon waren): 

  • Vor 1953 Geborene: Frist bis 19.01.2033
  • 1953 bis 1958 Geborene: Frist bis 19.01.2022
  • 1959 bis 1964 Geborene: Frist bis 19.01.2023
  • 1965 bis 1970 Geborene: Frist bis 19.01.2024
  • Nach 1970 Geborene: Frist bis 19.01.2025 

Bei den Kartenführerscheinen zählt das Ausstellungsjahr: 

  • 19.01.2026: Ausstellungsjahre 1999 bis 2001
  • 19.01.2027: Ausstellungsjahre 2002 bis 2004
  • 19.01.2028: Ausstellungsjahre 2005 bis 2007
  • 19.01.2029: Ausstellungsjahr 2008
  • 19.01.2030: Ausstellungsjahr 2009
  • 19.01.2031: Ausstellungsjahr 2010
  • 19.01.2032: Ausstellungsjahr 2011
  • 19.01.2033: Ausstellungsjahre 2012 bis 2013

Ohne EU-Führerschein kein Mietwagen mehr

Da der Führerschein nicht an die Fahrerlaubnis gebunden ist, tauschen viele Autofahrer gar nicht erst um, zumal die Chance, in eine Polizeikontrolle zu geraten und dann eventuell 10 Euro zahlen zu müssen, eher gering ist. Doch Vorsicht: Wer im Ausland oder auch in Deutschland einen Mietwagen bucht, wird mit seinem alten Dokument wahrscheinlich Probleme bekommen.