Neues Straßenverkehrsgesetz: „Nicht mehr warten, bis Blut fließt“ – das müssen Autofahrer wissen

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Durch die Neuerungen des Straßenverkehrsgesetzes haben Städte und Gemeinden künftig härter durchgreifen. Zudem soll ein neues Verkehrszeichen kommen.

München – Bisher mussten Kommunen erst nachweisen, dass Gefahr besteht, bevor sie beispielsweise Tempolimits einführen konnten. Mit der Reform des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Sommer 2024 entfällt dieser Nachweis, sodass Maßnahmen schneller umgesetzt werden können. Laut dem ADAC werden so neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs nun auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt.

Die Neuerungen des Straßenverkehrsgesetzes wurden bereits in die untergeordnete Straßenverkehrsordnung (StVO) integriert. Verkehrs- und Umweltverbände hatten ursprünglich eine Modernisierung gefordert, damit die örtlichen Behörden mehr entscheiden und umsetzen können. Zusammengefasst bietet die Neuerung des Straßenverkehrsgesetzes den Kommunen also mehr Spielraum, bringt jedoch im gleichen Zuge weitere Einschränkungen für Autofahrer mit sich.

Was regelt das Straßenverkehrsgesetz und was die Straßenverkehrsverordnung?

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist ein Gesetz, das die grundlegenden Regeln für den Straßenverkehr in Deutschland festlegt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) dagegen ist ein Teil des Straßenverkehrsrechts und regelt im Detail, wie sich Teilnehmer im Straßenverkehr verhalten müssen wie bei der Vorfahrt oder bei Ampeln. Das StVG bildet also den rechtlichen Rahmen, während die StVO die konkreten Verhaltensregeln vorgibt.

Quelle: Bußgeldkatalog

Neues Straßenverkehrsgesetz in Kraft: Mehr Tempo 30, Ausbau von Radwegen und neues Schild

Im Mittelpunkt steht die Möglichkeit, künftig vermehrt auf Tempo 30 zu setzen. So soll es dem ADAC zufolge nun möglich sein, zwei Tempo-30-Zonen zu verbinden, wenn der Abstand zwischen ihnen nicht mehr als 500 Meter beträgt. Zuvor war dies nur bei einem Abstand von 300 Metern erlaubt. Die Maßnahme soll demnach nicht nur die Sicherheit erhöhen, sondern auch den Verkehrsfluss verbessern. Ein flächendeckendes Tempolimit von 30 km/h ist aber nicht vorgesehen.

Zusätzlich ermöglichen die Neuerungen im Straßenverkehrsgesetz den Kommunen, sogenannte Sonderspuren für E-Autos mit E-Kennzeichen, wasserstoffbetriebene Fahrzeuge oder Fahrgemeinschaften einzurichten. Auch dem öffentlichen Nahverkehr kann durch Sonderfahrstreifen oder spezielle Ampelschaltungen Vorrang gewährt werden. Um die klimafreundliche Mobilität zu fördern, wird außerdem die Einrichtung von Fußgängerzonen und Fahrradwegen erleichtert.

Eine Tempo-30-Zone auf einem Schulweg.
Im Rahmen der Neuerungen im Straßenverkehrsgesetz können künftig einfacher Tempo-30-Zonen errichtet werden. (Symbolbild) © Jens Kalaene/dpa

Eine Maßnahme, die vor allem ortsfremden Autofahrern missfallen dürfte: Den neuen Regelungen zufolge können Städte und Gemeinden künftig einfacher Anwohnerparkzonen anordnen, zum Beispiel wenn ein Mangel an Parkplätzen absehbar ist. Auch das Halten zum Be- und Entladen wird erschwert. Ein neues, blaues Verkehrsschild soll bald auf Ladezonen für private und gewerbliche Zwecke hinweisen. Dem Parken in zweiter Reihe wird somit ein Riegel vorgeschoben.

Das dürfte die Parkplatzsuche in Städten erschweren. Schon jetzt finden Autofahrer kaum noch Platz – was fairerweise aber oft mit dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zusammenhängt. So blockierte eine SUV-Fahrerin bei Edeka gleich vier Parkplätze gleichzeitig. Daraufhin echauffierte sich das Netz: „Sowas ist an Dreistigkeit wirklich nicht mehr zu überbieten.“

„Zum Schutz der Menschen und des Klimas“: DUH begrüßt Neuerungen im Straßenverkehrsgesetz

„Die deutsche Straßenverkehrsordnung bleibt weltweit die restriktivste – dennoch müssen Kommunen in manchen Fällen nicht mehr warten, bis Blut fließt, um Maßnahmen zum Schutz der Menschen und des Klimas einzuführen“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH. Er fordere auf, die Maßnahmen zügig umzusetzen, „um den öffentlichen Raum sicher und umweltfreundlich zu gestalten.“ Er plädiert unter anderem für Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen.

Erstmals wird in der Straßenverkehrsordnung der Klimaschutz als Grund für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen explizit anerkannt. Den Weg hierfür hatte die zuvor von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Novelle des Straßenverkehrsgesetzes geebnet. Kern der Reform des Straßenverkehrsrechts ist die im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vereinbarte Öffnung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungsbefugnisse für die genannten Zwecke. (cln/dpa)

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