Immer wieder werden Sachen in „Zu Verschenken“-Kisten auf offener Straße angeboten. Das Angebot kann jedoch in Bayern schnell teuer werden.
München – Ein Buch, das bereits mehrmals durchgelesen wurde oder altes Geschirr, das keine Verwendung mehr findet. In deutschen Haushalten wird regelmäßig aussortiert. Dinge, die keinen Abnehmer finden, landen danach oftmals in Kisten mit der Aufschrift „zu Verschenken“ auf dem Gehweg. Was lieb gemeint ist, kann jedoch auch schnell nach hinten losgehen. Denn für die Spende zum Wohle anderer drohen Bußgelder.
„Zu Verschenken“-Kiste unzulässig – Versicherung erklärt den Grund
Konkret handelt es sich bei ausgemisteten Sachen, die auf öffentlichem Grund stehen, um eine nicht erlaubte „wilde Müllablagerung“. Das erklärt die Versicherungsgruppe Ergo auf ihrer Webseite. Dafür kann nach dem derzeit geltenden Bußgeldkatalog ein Bußgeld verhängt werden. In Bayern richtet sich die Höhe des Bußgelds nach der Art der zu Unrecht abgestellten Produkte. Allein für eine liegengelassene Zigarettenschachtel drohen bis zu 20 Euro Bußgeld.
Bußgelder für „Zu Verschenken“-Kiste drohen – diese Strafen sind möglich
In ihrem Bußgeldkatalog listet die Bayerische Staatskanzlei verschiedene Beispiele für Vergehen bei der Müllentsorgung auf. Ein paar Beispiele zeigen, wie hoch die Bußgelder für zu verschenkende Sachen ausfallen können:
- Unbedeutende Produkte, wie beispielsweise Pappbecher, Zigarettenschachtel oder Farbreste bis zu 0,5 Liter: 20 Euro
- Mehrere Gegenstände unbedeutender Art beziehungsweise Gegenstände von gewisser Bedeutung, wie etwa Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 0,5 bis einem Liter: 35 Euro
- Gegenstände mit scharfen Kanten, wie etwa Glasflaschen, rostige Nägel oder Blech- und Eisenreste: bis zu 80 Euro
- Flüssigkeiten in einer Menge von bis zu zwei Litern: bis zu 320 Euro
- Einzelne Gegenstände kleineren Umfangs, wie etwa Radio, Koffer oder Schränkchen: bis zu 240 Euro
- Mehrere Einzelstücke größeren Umfangs, wie etwa Kühlschrank, Heizkörper oder Kommode: bis zu 500 Euro
Quelle: Bayerische Staatskanzlei
Bei besonders schweren und zugleich großen Gegenständen können dem Bußgeldkatalog zufolge bis zu 2500 Euro Bußgeld fällig werden. Wer Elektrogeräte loswerden möchte, muss sogar mit Geldbußen von bis zu 5000 Euro rechnen.
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Bußgelder für „Zu Verschenken“-Kisten möglich – Diese Alternativen gibt es
In der Praxis sieht die Lage laut Ergo deutlich entspannter aus, als in der Theorie. So seien tatsächliche Bußgelder für „Zu Verschenken“-Kisten eher selten. Die Versicherungsexperten raten daher Kisten so aufzustellen, dass diese niemanden gefährden. Zudem sollten die Kisten höchstens nur einen Tag stehen bleiben.
Wer seine Sachen ohne drohenden Ärger loswerden möchte, kann diese beispielsweise auf anderem Wege spenden. Auch ein Verkauf der nicht mehr zu gebrauchenden Gegenständen ist möglich. (Quellen: Ergo und Bayerische Staatskanzlei, jr)