Kosten fürs Pflegeheim: In diesen Fällen müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen
Viele Pflegebedürftige müssen in Deutschland stationär behandelt werden. Die Kosten für das Pflegeheim übersteigen meist eigene Reserven. In bestimmten Fällen müssen die Kinder zahlen.
Frankfurt – Ruheständler können im Alter unerwartete Schicksale treffen. Ein Unfall oder eine plötzlich auftretende Erkrankung kann dafür sorgen, dass Senioren schnell pflegebedürftig werden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes trifft dies auf 5,7 Millionen Menschen zu. Vielen Rentnern reicht das eigene Einkommen aber meist nicht aus, um die Kosten für die Behandlungen im Pflegeheim zu decken. Wenn jedoch die Kinder der pflegebedürftigen Person genug verdienen, können diese auch teilweise als Geldgeber infrage kommen.
Kosten für Pflegeheime: Etwa 3000 Euro Eigenbeteiligung im Bundesdurchschnitt
Die Kosten fürs Pflegeheim sind meist wesentlich höher als Pflegedienstleistungen und Pflegeversicherung. Sie werden aber von jedem Heim anders kalkuliert. Mehrere Faktoren spielen bei der Berechnung eine Rolle, jedoch stellen Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten den größten Anteil dar. Hinzu kommen können darüber hinaus noch Zuschläge für Ausbildungsvergütung oder andere Zusatzleistungen.
Die Kosten für Pflegeheime unterschieden sich dabei je nach Bundesland. Während in Bremen mit 3766 Euro gerechnet werden muss, belaufen sich die Kosten in Sachsen-Anhalt auf durchschnittlich 2679 Euro im Monat. Die Pflegekasse übernimmt dabei je nach Pflegegrad monatlich die Kosten für die Pflege. Bei Pflegegrad 2 sind des laut Angaben der Verbraucherzentrale 805 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1319 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 1855 Euro und bei Pflegegrad 5 beläuft sich die Leistung auf 2096 Euro.

Im Bundesdurchschnitt lag der Eigenteil an Pflegekosten im Pflegeheim laut dem Verband der Ersatzkassen (vdek) etwa zwischen 2.687 und 2.984 Euro im Monat für das erste Jahr, unter der Voraussetzung, dass es sich um den Pflegegrad 2 handelt. Menschen mit Pflegegrad 1 sollten allerdings, wenn möglich, nicht stationär behandelt werden, da für jene ein deutlich höherer Eigenanteil anfällt. Zum Eigenanteil zahlt die Pflegeversicherung außerdem einen Zuschuss. Dieser steigt je nach Länge der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim. Seit 2024 belaufen sich die Zuschläge im ersten Jahr 15 Prozent, im zweiten Jahr auf 30 Prozent, im dritten auf 50 Prozent und im vierten auf 75 Prozent.
Elternunterhalt: Sozialamt prüft Einkommen von Kindern
Wenn Ruheständler trotz Rente und Ersparnissen die Kosten für das Pflegeheim nicht selbst aufbringen können, dann bekommen sie zunächst staatliche Unterstützung. Sollte die Reserve auf maximal 10.000 Euro aufgebraucht sein, dann kann das Sozialamt die verbleibenden Kosten decken. Dazu muss aber zunächst Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ eingereicht werden. Das Sozialamt prüft dabei auch, ob Ehepartner oder unter bestimmten Umständen auch die Enkel für die Zahlungen infrage kommen können.
Auch Kinder können herangezogen werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Kinder nach Angehörigen-Entlastungsgesetz ein jährliches Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro oder ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 Euro verdienen. Zudem müssen die Kinder mit einem Pflegebedürftigen im ersten Grad verwandt sein. Ist dies der Fall, dann verlangt die Behörde das Geld von den Kindern zurückfordern. Die Eltern machen dabei den Anspruch nicht geltend, sondern das Sozialamt prüft deren Einkommensverhältnisse.
Treffen Voraussetzungen auf mindestens ein Kind zu, dann wird die Höhe des Unterhalts anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Bei den Berechnungen werden alle Geschwister berücksichtigt, sollte eines die Jahresbruttogrenze von 100.000 Euro überschreiten. Alle Geschwister haften laut Familienrecht angelehnt an ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse anteilig. Deswegen müssen auch alle Kinder ihre Einkommensverhältnisse dem Sozialamt mitteilen. Die Anteile werden dann prozentual kalkuliert. Anteiligen Unterhalt bezahlen muss aber letztendlich nur das Kind, dass die Jahresbruttogrenze von 100.000 Euro überschreitet, so die Angaben der Verbraucherzentrale.