Handgeschrieben, sonst ungültig: Worauf es beim Testament ankommt

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Ein Testament regelt, wer zu welchen Anteilen erbt. Für das Dokument gelten strikte Vorschriften. Ist es nicht mit der Hand verfasst, verliert es die Gültigkeit.

Mit dem Testament regelt man seinen Nachlass und legt fest, wer zu welchen Teilen erben soll. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der letzte Wille des Vererbenden, des Erblassers, nicht mit der gesetzlich festgelegten Erbfolge übereinstimmt. Wer ein Testament schreibt, kann sein Vermögen nach eigenem Wunsch verteilen. Der Verfasser legt selbst fest, wer das Erbe antreten soll. Damit der letzte Wille aber auch Gültigkeit besitzt, sind beim Aufsetzen des Dokuments einige Regeln zu beachten, die zum Schutz des Erblassers dienen.

Das Testament muss vollständig mit der Hand verfasst sein

Eine der wichtigsten Vorschriften: Das Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden, informiert das Bundesministerium für Justiz. Dokumente, die am PC geschrieben wurden, sind – unabhängig von der Unterschrift – von vornherein unwirksam. Nur anhand der individuellen Züge der Handschrift lässt sich die Echtheit des Testaments überprüfen.

Das eigenhändig geschriebene Testament hat den Vorteil, dass man es kostengünstig an jedem Ort und zu jeder Zeit niederschreiben kann. © Westend61/Imago

Die Vorschrift soll den Erblasser vor möglichen Manipulationen schützen. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass ein vorgefundenes Testament auch tatsächlich vom Erblasser stammt und seinem Willen entspricht. Das eigenhändige Schreiben dient also dazu, die Authentizität des von ihm niedergelegten Willens zu beweisen, heißt es auf der Seite von Dr. Beier & Partner, Fachanwälte für Erbrecht aus Darmstadt.

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Besteht das Testament aus mehreren Seiten, sollte man diese einzeln nummerieren, dann zusammenheften und – um jeden Zweifel auszuschließen – jede Seite datieren und unterschreiben. Das Testament kann im Nachgang problemlos abgeändert werden. Dr. Beier & Partner raten in diesem Fall dazu, erneut zu unterschreiben. Damit dokumentiert der Erblasser, dass es sich bei den Änderungen um ernsthafte und endgültig vorgenommene Willenserklärungen handelt.

Werden Nachträge auf einem gesonderten Blatt formuliert, ist dieses zwingend auch zu unterzeichnen. Kein Schriftzug ist so authentisch wie die Unterschrift. Über die Signatur soll die Identität zusätzlich klargestellt werden. Fehlt die Unterschrift, verliert das Dokument seine Gültigkeit. Eine Ausnahme liegt vor, wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament aufsetzen.

Datum und Ort sollten im letzten Willen nicht fehlen

Unwirksam ist der letzte Wille auch, wenn er von einer dritten Person verfasst wurde, etwa weil die Hand des Erblassers bereits zittrig war. Ein Testament kann immer nur vom Erblasser persönlich verfasst werden, jede Stellvertretung bei der Errichtung eines Testaments macht dieses ungültig, auch wenn der Erblasser selbst unterzeichnet hat. Wie das Portal Finanztip berichtet, ist das Dokument auch dann nichtig, wenn dem Erblasser die „Testierfähigkeit“ fehlt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Person so krank ist, dass sie sich kein klares Urteil mehr bilden kann.

Nicht fehlen im Testament sollten Ort und Datum. Die Angaben sind zwar rechtlich nicht vorgeschrieben, werden aber wichtig, falls mehrere Testamente auftauchen. Ohne Zeitangabe kann nicht ermittelt werden, welches der Dokumente die aktuellste Version ist, schreiben Dr. Beier & Partner. Liegen unterschiedliche Testamente vor, können Zweifel an der Gültigkeit aufkommen. Möglicherweise werden alle Dokumente aufgehoben, sodass am Ende doch die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Um Fragen und Unklarheiten zu vermeiden, ist es entscheidend, dass alle Angaben im Testament eindeutig und präzise formuliert sind. Das beginnt bereits bei der Überschrift: Der letzte Wille sollte als solcher zu erkennen sein. Deshalb rät das Portal Finanztip dazu, das Dokument als „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ zu betiteln.

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