Stadt Memmingen informiert: Änderungen in Bayerischer Bauordnung auch für hiesige Bauherren relevant

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Dank einer Änderung in der Bayerischen Bauordnung gibt es für Bauherren in Memmingen bezüglich des Ausbaus von Dachgeschossen neue Regelungen. Die Stadt Memmingen informierte hierzu (Symbolfoto). © Mayer-Verbeek

Seit diesem Jahr gelten in Bayern neue Regelungen für den Ausbau von Dachgeschossen. Welche Auswirkungen das auf Memminger Bauvorhaben hat, informiert die Stadtverwaltung.

Memmingen – Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Bayern neue Regelungen für den Ausbau von Dachgeschossen, einschließlich Dachgauben. Geplante Vorhaben müssen nun lediglich beim zuständigen Bauordnungsamt angezeigt werden. Grundlage dieser Neuerung ist die Änderung von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Ziel ist es, Bauvorhaben zu beschleunigen und bürokratische Hürden abzubauen.

Verfahrensfreiheit bei unveränderter Gebäudegestalt

Solange die äußere Gestalt eines Gebäudes und die Dachkonstruktion im Übrigen nicht verändert wird, ist der Ausbau eines Dachgeschosses inklusive der Errichtung von Dachgauben verfahrensfrei. Das bedeutet:

Einhaltung gesetzlicher Vorgaben

Auch bei verfahrensfreien Vorhaben müssen sämtliche rechtlichen Vorgaben der BayBO eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Nachweise zum Brandschutz und zur Standsicherheit
  • Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Die Stadt Memmingen kann während der Bauphase die Einhaltung dieser Vorschriften jederzeit überprüfen.

Genehmigungspflicht bei Veränderung der äußeren Form

Verändert der Dachgeschossausbau die äußere Form des Gebäudes, bleibt – wie bisher – eine Genehmigungspflicht bestehen. In diesen Fällen muss ein Bauantrag beim Bauverwaltungsamt gestellt werden.

Besondere Regelungen für denkmalgeschützte Gebäude, Gebäude im Denkmalensemble

Für den Ausbau von Dachgeschossen in denkmalgeschützten Gebäuden und Gebäuden innerhalb des Denkmalensembles ist eine Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG erforderlich. Diese muss bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Memmingen eingeholt werden.

Besondere Regelungen für Gebäude in den Sanierungsgebieten der Stadt

Für den Ausbau von Dachgeschossen in diesen Bereichen ist eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlich. Diese muss beim Stadtplanungsamt der Stadt Memmingen eingeholt werden.

Das zuständige Stadtplanungsamt steht für Fragen unter stadtplanung@memmingen.de zur Verfügung.

mk

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