Wofür Pflegegeld auf keinen Fall genutzt werden darf

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Pflegebedürftige können grundsätzlich frei über ihr Pflegegeld verfügen. Allerdings müssen sie sich dabei trotzdem an bestimmte Regeln halten.

München — Millionen Menschen in Deutschland beziehen Pflegegeld. Die monatliche Sozialleistung erhalten Pflegebedürftige, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern betreut werden. Dabei gilt: Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden. Dennoch gibt es einige Vorgaben, die Bezieher beachten müssen. Sonst drohen Konsequenzen.

Eine alte pflegebedürftige Frau braucht Hilfe von einer weiblichen häuslichen Pflegekraft.
Pflegebedürftige, die Zuhause von Angehörigen gepflegt werden, haben Anrecht auf Pflegegeld. © IMAGO

Das müssen Sie beim Pflegegeld beachten: Dafür dürfen Sie die Leistung nicht ausgeben

Grundsätzlich dürfen pflegebedürftige Menschen selbst entscheiden, wie sie das Pflegegeld einsetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die häusliche Pflege tatsächlich stattfindet. Wird gar keine Pflege erbracht, gilt dies als zweckwidrige Verwendung – mit der Folge, dass das Pflegegeld im schlimmsten Fall gestrichen wird.

Klassische Verwendungszwecke für Pflegegeld:

  • Entlohnung pflegender Angehöriger
  • Haushaltshilfen
  • Seniorenbetreuung auf Stundenbasis

Quelle: pflegehilfe.org

Auch Investitionen oder Freizeitaktivitäten ohne jeden Pflegebezug sollten mit dem Geld nicht finanziert werden. Zwar wird die genaue Verwendung in der Praxis selten kontrolliert – solange die Pflege gewährleistet ist –, doch bei offensichtlichem Missbrauch kann die Kasse eingreifen.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind nicht kombinierbar

Für professionelle Pflegedienste ist das Pflegegeld nicht gedacht. Wer beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst vollständig mit der Versorgung beauftragt, nutzt stattdessen die sogenannten Pflegesachleistungen. Wird die Pflege dauerhaft eingestellt – etwa durch einen Umzug ins Heim – erlischt der Anspruch auf Pflegegeld automatisch.

Erhöhung des Pflegegelds: So hoch sind die Leistungen seit Januar 2025

Seit Januar 2025 ist das Pflegegeld um 4,5 Prozent gestiegen. Je nach Pflegegrad erhalten Betroffene nun folgende Beträge pro Monat:

  • Pflegegrad 2: 347 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 990 Euro

Trotz aller Freiheiten ist das Pflegegeld an gewisse Auflagen geknüpft. Dazu zählt der regelmäßige Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst – verpflichtend für alle ab Pflegegrad 2, informiert das Portal gegen-hartz.de. Wird dieser Einsatz nicht wahrgenommen oder nachgewiesen, kann das Pflegegeld um bis zu 50 Prozent gekürzt werden.

Pflegegeld beantragen – so geht’s

Der Antrag auf Pflegegeld ist unkompliziert. Ein formloses Schreiben an die Pflegekasse genügt. Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2 und wird nicht professionell, sondern von einer privaten Person gepflegt – zum Beispiel von Familienangehörigen, Nachbarn oder Freunden. Auch wenn zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst beteiligt ist, kann Pflegegeld weiterhin gezahlt werden. (jus)

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