Kein Geld verschenken: Wann sich eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung lohnen kann
Nicht alle Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung ausfüllen. In vielen Fällen mache es sich jedoch bezahlt, erklären Steuerexperten.
Arbeitnehmer sind in der Regel nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Lohnen kann es sich in vielen Fällen trotzdem, die Steuererklärung freiwillig abzugeben. Darauf verweist die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern in einer Mitteilung. „Im Schnitt gibt es laut Statistischem Bundesamt 1.095 Euro pro Steuerjahr“, schreibt die Lohi. Welche Ausgaben sich gegebenenfalls in der Steuererklärung angeben lassen, hat die Lohi Bayern anhand folgender Punkte für einen ersten Check aufgezählt, die zur Orientierung dienen können. Allerdings gibt es nicht in jedem Fall etwas zurück. Auch eine Nachzahlung kann bei einer freiwilligen Abgabe der Steuererklärung drohen.
Freiwillige Abgabe der Steuererklärung: Lohi nennt Punkte, die man prüfen kann
- „Hohe Werbungskosten über dem Pauschbetrag (2020 & 2021: 1.000 Euro, 2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro). Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, dann bringt jeder weitere Kilometer etwas ein. Auch mit 210 Homeoffice-Tagen ist die Pauschale bereits überschritten. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, winkt regelmäßig eine Erstattung.“
- „Sonderausgaben (Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungskosten) bringen eine Steuerersparnis.“
- „PKV-Versicherte mit hohen Vorsorgeaufwendungen“
- „Sind Kinderbetreuungskosten angefallen?“
- „Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung, die auswärtig wohnen.“
- Außergewöhnliche Belastungen (hohe medizinische Ausgaben für stationäre, ambulante und alternative Heilbehandlungen, Medizin, Hilfsmittel, Zuzahlungen und Selbstbehalte) in Kombination mit einem niedrigen Einkommen oder vielen Kindern.“
- „Liegt ein Behinderungsgrad vor, gibt es den Behindertenpauschbetrag.“
- „Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, bekommt den Pflegepauschbetrag.“
- „Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch.“
- „Gab es Zahlungen an Handwerker (z. B. Küchenaufbau, Elektroanschlüsse, Fenstertausch, Waschmaschinenreparatur, Sanitärdienste, Malerarbeiten, Bodenlegen usw.)?“
- „Kommen eine Haushaltshilfe, Gärtner, Reinigungsdienst, ambulante Pflege?“
- Sind die Mietnebenkosten (Schornsteinfeger, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Winterdienst usw.) auf der Abrechnung des Vermieters ausgewiesen?“
- „Besteht ein einkommensabhängiger Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage?“
- „Wurde Abgeltungssteuer durch ungünstige Aufteilung von Freistellungsaufträgen bei Banken einbehalten?“
- „Hat der Arbeitgeber bei einer Abfindung die Fünftel-Regelung nicht angewandt, kann diese nachträglich beantragt werden und reduziert die Steuern.“
- „Ausgaben fürs Studium im Masterstudiengang oder nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung“
- „Wurden Kapitalerträge erzielt und liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann die Differenz zur Abgeltungsteuer zurückgeholt werden.“
- „Wer nur zeitweise und nicht ganzjährig beschäftigt war, kann sich statt der anteiligen die vollen Pauschalen sichern.“
- „Frisch verheiratete Ehepaare mit großen Gehaltsunterschieden oder einem Alleinverdienenden können ihre Freibeträge verdoppeln bzw. vom Splittingtarif profitieren.“
Quelle: Mitteilung Lohi Bayern vom 9. Januar 2024.

Was, wenn doch eine Nachzahlung herauskommt?
Sollte der Steuerbescheid eine Aufforderung zur Nachzahlung enthalten, könne der Antrag innerhalb eines Monats zurückgenommen werden, erklärt die Lohi Bayern. Doch ganz so einfach ist es nicht: „Mit einem Einspruch und einem Antrag auf eine Aussetzung des Vollzugs sind Sie so gestellt, als ob die Steuererklärung nie eingereicht worden wäre“, heißt es in der Mitteilung. Hier sollte man sich vorher allerdings gut informieren und im Zweifel einen Experten fragen, was man konkret beachten muss und welche Fristen im Einzelfall gelten.
Alternativ könne man sich das prognostizierte Steuerergebnis vorab berechnen lassen und anhand dessen entscheiden, ob man die Steuererklärung abgeben möchte oder lieber doch nicht, so die Lohi. Eine generelle Aussage darüber, wann sich eine freiwillige Einkommensteuererklärung rechne, ist laut der Verbraucherzentrale allerdings schwierig zu treffen: Da komme es sehr auf den Einzelfall an, wie es auf Verbraucherzentrale.de heißt. „Viele Steuerprogramme bieten eine Prognose, sobald Sie Ihre Daten eingegeben haben“, heißt es dort. „Ob es eine Rückerstattung gibt, kann zum Beispiel die kostenfreie Software der Finanzämter namens Elster (Elektronische Steuererklärung) unverbindlich schätzen.“ Manche nehmen auch die Hilfe eines Lohnsteuervereins in Anspruch, oder man setzt auf professionelle Hilfe durch einen Steuerberater. Beides ist jedoch mit Kosten verbunden.
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Freiwillige Abgabe der Steuererklärung – bis zu vier Jahre Zeit
Für die freiwillige Abgabe bleiben nach dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums vier Jahre Zeit. „Wenn diese Frist übersehen wird, gibt es keine Verlängerung“, heißt es in der Mitteilung der Lohi Bayern. Für das Steuerjahr 2020 könne bis Ende 2024 eingereicht werden. „Und ist man schon dabei, können zeitgleich für die Jahre 2021 bis 2023 die Steuererklärungen mit abgegeben werden, was mehrere tausend Euro und gegebenenfalls Steuerzinsen einbringen kann.“ Eine Verzinsung gebe es, „wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde“, so die Lohi.