Vorsorgevollmacht: Diese Punkte sollten Sie unbedingt beachten

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Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollten Sie wesentliche Punkte unbedingt beachtet. © Benjamin Nolte/dpa-tmn/dpa

Neben der Patienten- und Betreuungsverfügung können Sie mit einer Vorsorgevollmacht wichtige Entscheidungen für sich treffen und Ihr Leben eigenständig organisieren – für den Fall, dass Sie geistig und körperlich nicht mehr dazu in der Lage sind. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

Eigenständig über die spätere Wohnsituation bestimmen, die eigenen Finanzen regeln oder selbst über die künftige medizinische Versorgung entscheiden: Für den Fall der Fälle ist eine Vorsorgevollmacht dafür bestens geeignet – egal wie alt Sie sind.

Mit einer solchen Vollmacht legen Sie fest, wer in Ihrem Namen handeln darf, wenn Sie Ihre eigenen Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln können. Und das ist durchaus wichtig: Denn gibt es keine Bevollmächtigten, entscheidet im Ernstfall ein Betreuungsgericht, wer für Sie spricht und handelt. In vielen Fällen werden dann zwar Ehepartner, die eigenen Kinder oder nahestehende Verwandte ausgewählt – ob die Entscheidung dann auf jemanden fällt, den auch Sie ausgesucht hätten, bleibt dennoch unklar.

Bedenken sollten Sie auch: Bevollmächtigte werden vom Gericht dazu berufen, alles Notwendige für Sie zu entscheiden: Beispielsweise, ob und in welche Pflegeeinrichtung Sie kommen, ob und für wie viel Geld Ihr Eigenheim verkauft wird, welche medizinische Versorgung im Notfall für Sie die Beste ist, oder welche bestehenden Verträge weitergeführt oder aufgelöst werden. Mit einer Vorsorgevollmacht gehen Sie solchen gerichtlichen Entscheidungen aus dem Weg und bestimmen selbst, wem Sie vertrauen.

Vorsorgevollmacht – kein Dokument für die Ewigkeit

Bedenken brauchen Sie dabei nicht zu haben: Eine Vorsorgevollmacht, die Sie heute erstellen, ist nicht zwangsläufig für die Ewigkeit gültig. Solange Sie geistig und körperlich gesund und dazu in der Lage sind, können Sie eine solche Vollmacht jederzeit ändern – sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die gewählte Person. Eingeräumte Befugnisse können dieser jederzeit wieder entziehen und stattdessen eine andere benennen oder eben den Inhalt der Vollmacht neu definieren.

Durchaus wichtig, wenn sich Lebensverhältnisse mit den Jahren ändern, Lebenswege plötzlich trennen oder die von Ihnen angedachte Person selbst nicht mehr in der Lage ist, zu entscheiden. Grundsätzlich empfiehlt es sich, die eigene Vorsorgevollmacht alle drei bis fünf Jahre neu zu hinterfragen und ggf. Änderungen vorzunehmen. Mithilfe eines zertifizierten Formulars können Sie eine rechtsgültige Vorsorgevollmacht in wenigen Minuten erstellen. Eine solche Vorlage finden Sie in unserem umfangreichen Vorsorge-Ratgeber zum Herunterladen und Ausdrucken.

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Mit dem Vorsorge-Ratgeber sind Sie und Ihre Angehörigen im Ernstfall bestens vorbereitet.
Mit dem Vorsorge-Ratgeber sind Sie und Ihre Angehörigen im Ernstfall bestens vorbereitet. © IPPEN MEDIA

Inhalt der Vorsorgevollmacht – diese Punkte sollte sie enthalten

Damit Ihre Vorsorgevollmacht rechtswirksam ist, müssen Sie zum Zeitpunkt der Erteilung über Ihren freien Willen verfügen – also voll geschäftsfähig sein. Zur Form der Vollmacht gibt es grundsätzlich keine rechtlichen Vorgaben. Um sicherzustellen, dass diese gerichtlich anerkannt wird, sollte sie jedoch unbedingt schriftlich verfasst werden – mit Ort, Datum und Unterschrift. Wichtig ist zudem: Übernimmt die bevollmächtigte Person zugleich die Betreuung, sollte auch sie die Vollmacht unterschreiben.

Inhaltlich kann eine Vorsorgevollmacht alle relevanten Lebensbereiche enthalten, bei denen eine Vertretung erlaubt ist. Hierzu gehören beispielsweise folgende Bereiche:

Aufenthalt und Wohnung

In Ihrer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, welche Befugnisse Bevollmächtigte hinsichtlich der Immobilie oder Ihres Mietvertrags haben. Also beispielsweise, ob diese Ihr Haus vermieten oder Ihre Wohnung kündigen dürfen oder nicht. In den Bereich Aufenthalt und Wohnung fällt auch, festzulegen, ob die von Ihnen ausgewählte Vertrauensperson einen Vertrag mit einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung abschließen darf.

Bankangelegenheiten

Mittels Vorsorgevollmacht können Sie auch entscheiden, wer auf Ihre Konten zugreifen, und diese verwalten soll. Hierbei legen Banken und Sparkassen jedoch Wert darauf, dass aus Haftungsgründen zusätzlich die vom jeweiligen Geldinstitut vorgeschriebene Konto- und/oder Depotvollmacht vorliegt. Diese sollten Sie unbedingt gleichzeitig erteilen, damit Ihre bevollmächtigten Personen zum Beispiel Rechnungen für Sie per Überweisung von Ihrem Konto bezahlen können. Möchten Sie Ihre Bankangelegenheiten an Dritte abgeben, muss dies ebenfalls ergänzend zur Vorsorgevollmacht geschehen.

Wichtig: Sollen Bevollmächtigte für Sie zudem Immobilien- und Grundstücksgeschäfte wie Kauf, Verkauf oder Belastung mit einer Grundschuld (Grundbucheintragungen) tätigen sowie Kredite, Hypotheken oder Erbschaften regeln können, muss dies zusätzlich von einem Notar beurkundet und hinterlegt werden.

Behördenangelegenheiten

Von Rentenversicherung über Pflegekasse bis zum Finanzamt: Auch im Falle, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können, werden Sie im Alltag weiterhin mit allerlei Behörden zu tun haben. Daher sollten Bevollmächtigte unbedingt die Möglichkeit erhalten, Sie gegenüber allen Instanzen zu vertreten.

Im umfangreichen Vorsorge-Ratgeber finden Sie geprüfte Formulare zur Vorsorgevollmacht sowie zur Betreuungs- und Patientenverfügung.

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Medizinische Maßnahmen – Gesundheit und Pflege

Gleiches gilt auch für alle medizinischen Maßnahmen, die eine Einwilligung benötigen. Ihre Vertreter sollten in der Vorsorgevollmacht damit bevollmächtigt werden, in allen medizinischen Belangen notfalls für Sie entscheiden zu dürfen, Ihre Wünsche aus einer Patientenverfügung umzusetzen oder Einsicht in Ihre Akten zu erhalten.

Wichtig: Medizinische Behandlungen müssen Sie in Ihrer Vollmacht ausdrücklich beschreiben und idealerweise auf eine zusätzliche abgegebene Patientenverfügung verweisen. Andernfalls kann es passieren, dass bei lebensbedrohlichen ärztlichen Eingriffen, beim Abbruch lebenserhaltender oder regelmäßiger freiheitsentziehender Maßnahmen trotz Generalvollmacht die Genehmigung eines Gerichts nötig wird.

Sogenannte In-sich-Geschäfte

Mit einem sogenannten In-sich-Geschäft erlauben Sie Ihren Bevollmächtigten ausdrücklich, Geld von Ihrem auf deren Konto zu überweisen. Beispielsweise um Pflegegelder, die Sie erhalten, an eine Pflegekraft zu überweisen oder Gelder aus Mieteinnahmen für wichtige Ausgaben zu verwenden.

Post und Telekommunikation

Oft unterschätzt, aber dennoch wichtig: Sollen Bevollmächtigte Ihre Post entgegennehmen, diese lesen und weiterleiten, müssen Sie auch dies schriftlich in der Vorsorgevollmacht festhalten. In den Bereichen Post und Telekommunikation fällt auch, dass Ihre Betreuer einen Telefon- und Internetanschluss oder einen Streamingdienst kündigen dürfen.

Vorsorge in Vermögensangelegenheiten

Ein weiterer wichtiger Punkt für Vollmachtgeber ist der Bereich der Vermögensverwaltung. In Ihrer Vorsorgevollmacht sollten Sie dezidiert festlegen, ob Ihren Vertrauenspersonen die komplette Betreuung Ihres Vermögens überlassen wird oder Sie diese lediglich dazu ermächtigen, Rechnungen für Sie zu bezahlen.

Untervollmachten

Rechtlich relevant ist zudem die Anzahl der Bevollmächtigten. Möchten Sie nicht, dass die von Ihnen betraute Person einer dritten Person gestattet, in Ihrem Namen zu handeln, sollten Sie Untervollmachten unbedingt ausschließen. Im Zweifelsfall kann es sonst passieren, dass Bevollmächtigte bei Verhinderung oder sonstigen Gründen Rechte aus Ihrer Vollmacht auf Dritte übertragen.

Vorsorge-Tipp: Rangfolge bei der Vorsorgevollmacht beachten

Die Vorsorgevollmacht kann mehrere bevollmächtigte Personen umfassen. Das birgt das Risiko unterschiedlicher Einschätzungen bezüglich Ihres Willens. Es ist daher empfehlenswert, eine Rangfolge der Bevollmächtigten anzugeben oder bestimmte Zuständigkeitsbereiche festzulegen. Wichtig ist, dass Sie immer eine zweite Person bevollmächtigen, die im Verhinderungsfall der erstgenannten Person Entscheidungen für Sie treffen darf.

Vorsorgevollmacht – Gültigkeit, Vertretung und Registrierung

Vertretung vor Gericht

Es gibt auch die Möglichkeit, sich zu einzelnen Angelegenheiten vor Gericht vertreten zu lassen, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Sollten Sie das wünschen, müssen Sie dies ebenfalls in Ihrer Vorsorgevollmacht festhalten.

Kontrollvollmacht und Geltung über den Tod hinaus

Ihre Vorsorgevollmacht wird erst durch Ihre Unterschrift sowie die Angabe von Ort und Datum verbindlich. Wichtig ist zudem, dass Sie angeben, ob die Vollmacht mit Ihrem Tod erlischt oder Bevollmächtigte auch über Ihren Tod hinaus für Sie entscheiden dürfen. Die Personen können dann beispielsweise auch ohne Erbschein Ihre Beerdigung organisieren und bezahlen.

Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht können Sie auch eine Kontrollvollmacht ausstellen. Der darin von Ihnen eingesetzte Kontrollbevollmächtigte, in der Regel ein Rechtsanwalt, überwacht die Tätigkeit der Bevollmächtigten gemäß den vorher von Ihnen festgelegten Grundsätzen.

Vorsorgevollmacht registrieren lassen

Ihre Vorsorgevollmacht können Sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dieses Vorgehen ist keine Pflicht, stellt jedoch sicher, dass ein Gericht im Notfall rasch erkennt, dass bereits eine bevollmächtigte Person existiert – und daher keine Betreuer für Sie bestellen muss. Die Registrierung ist auch online möglich.

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