Nach Rassismus-Vorfall auf Sylt: Ist eine Kündigung dafür rechtens?
Nach rassistischen Äußerungen bei einer Party auf Sylt wurden mehrere Beteiligte von ihren Arbeitgebern entlassen. Ist das überhaupt rechtens?
Es waren einprägsame Bilder, die von einer Party aus dem Club „Pony“ auf Sylt an die Öffentlichkeit gerieten. Gäste grölten dabei ausländerfeindliche Parolen zur Melodie des bekannten Partysongs „L’Amour toujours“ von Gigi D’Agostino. Auch an anderen Orten wurde das Lied für ausländerfeindliche Sprüche genutzt. Die Konsequenz: Für das Oktoberfest 2024 wurde der Song bereits verboten. Zurück zu den Sylt-Pöblern, die neben dem rechten Gesang auch noch mit dem Zeigen des Hitlergrußes negativ auffielen: Einige von ihnen wurden von ihren Arbeitgebern als Konsequenz für das Ekel-Video fristlos entlassen. Doch wie sieht die Rechtslage diesbezüglich aus?
Unternehmen setzen Mitarbeiter nach Nazi-Parolen vor die Türe

Durch findige Menschen im Internet gerieten viele Namen der Sylt-Pöbler schnell an die Öffentlichkeit. Während Polizei und Staatsanwaltschaft die Vorfälle wegen Volksverhetzung prüfen, haben einige Unternehmen bereits darauf reagiert und Mitarbeiter, die mit fremdenfeindlichen Parolen in Verbindung gebracht werden, vor die Türe gesetzt. In einer Instagramstory teilte das Unternehmen Serviceplan Group mit, sofort gehandelt zu haben und eine fristlose Kündigung ausgesprochen zu haben, als der Vorfall bekannt wurde. Auch die Hochschule Hamburg gab auf Instagram bekannt, einer Studierenden ein zweimonatiges Hausverbot ausgesprochen zu haben und darüber hinaus ein Exmatrikulationsverfahren zu prüfen.
Eine pauschale Regelung, wie mit Fehlverhalten der Mitarbeiter in der Freizeit umgegangen werden muss, gibt es nicht. Klar hingegen ist es, wenn fremdenfeindliches Verhalten im beruflichen Kontext auftritt. Das sei definitiv ein Kündigungsgrund, betont Arbeitsrechtler Gerd Kaindl gegenüber der Wirtschaftswoche.
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In der Freizeit gilt prinzipiell, dass es den Arbeitgeber nichts anzugehen hat, was seine Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit machen. Allerdings betont Kaindl: „Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung, wenn sich das außerdienstliche Verhalten des Mitarbeiters negativ auf den Betrieb auswirkt.“ Dabei ist es auch entscheidend, ob die Person ein Repräsentant für das Unternehmen nach außen ist.
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Jeder Fall von Fehlverhalten außerhalb der Arbeitszeit, wie bei den Sylt-Vorfällen, wird individuell behandelt. Dabei sind laut Kaindl zwei Fragen besonders ausschlaggebend: Welche Argumentation wird der Anklage zugrunde gelegt und auf welche Beweise stützt sie sich? Wird die Trunkenheit der Beteiligten von der Verteidigung als mildernder Umstand gewertet oder die Rechtmäßigkeit der Videoaufzeichnung und -weitergabe angezweifelt?
Unternehmen sollten bei drastischen Vorfällen Konsequenzen ziehen
Unabhängig von den letztendlichen rechtlichen Ergebnissen der Kündigungen: Kaindl rät Unternehmen grundsätzlich in einem solch drastischen Fall, die Vorfälle nicht ohne Konsequenzen durchgehen zu lassen. Zum einen verhindere dies einen Reputationsverlust nach außen. Zum anderen sende es auch ein klares Signal an den Rest der Belegschaft, dass ein solches Verhalten vom Arbeitgeber nicht geduldet werde.
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