Bürgergeld-Hammer vor Gericht: Jobcenter muss Doppelmiete für alleinerziehende Mutter zahlen

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Eine alleinerziehende Mutter findet größere Wohnung, doch das Jobcenter verweigert die Übernahme der Doppelmiete – zu Unrecht, so ein Gerichtsurteil.

Kassel – Bezahlbarer Wohnraum ist in Deutschland zur Mangelware geworden. In vielen Städten hat sich der Mietmarkt so zugespitzt, dass selbst Normalverdiener monatelang nach einer passenden Bleibe suchen. Für Menschen im Bürgergeldbezug verschärft sich die Lage zusätzlich: Die Wohnung muss nicht nur verfügbar, sondern auch innerhalb der vom Jobcenter festgelegten Mietobergrenzen liegen.

Das Bundessozialgericht beschloss eine neue Regel zu den Obergrenzen bei Wohnungen für Bürgergeld-Bezieher (Symbolbild).
Laut dem Bundessozialgericht ist die Übernahme der Doppelmiete seitens des Jobcenters in bestimmten Fällen verpflichtend. (Symbolbild) ©  IMAGO / Joko

Taucht dann tatsächlich ein passendes Angebot auf, kann es sich schlicht niemand leisten, es verstreichen zu lassen. Genau einen solchen Glücksmoment erlebte eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kleinkindern. Die Bürgergeld-Empfängerin fand endlich eine größere Wohnung, konnte diese aber nicht unmittelbar beziehen – mit Konsequenzen für ihre Miete.

Jobcenter lehnt Übernahme der Doppelmiete für Bürgergeld-Empfängerin ab

Die Doppelmiete entsteht, wenn bei einem Umzug der neue Mietvertrag bereits läuft, während die Kündigungsfrist für die alte Wohnung noch nicht abgelaufen ist. In diesem Überschneidungszeitraum müssen Mieter für beide Wohnungen gleichzeitig zahlen. Nach Paragraf 22 Abs. 1 SGB II übernimmt das Jobcenter normalerweise nur die Kosten für eine tatsächlich bewohnte Unterkunft.

Im konkreten Fall lebte die alleinerziehende Bürgergeld-Empfängerin laut dem Urteil des Bundessozialgerichts in einer 54 Quadratmeter großen Einzimmerwohnung. Doch der Mietvertrag für ihre neue 82 Quadratmeter-Wohnung verzögerte sich – es entstand eine Doppelmiete. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten ab: Es fehle eine vorherige Zusicherung, die für Wohnungsbeschaffungskosten notwendig sei..

Landessozialgericht stellt sich auf die Seite der Bürgergeld-Empfängerin

Das Gericht widersprach. Anders als bei der Übernahme von Umzugskosten oder der Mietkaution sei eine vorherige Zusicherung nicht notwendig. „Im Monat eines Umzugs können ausnahmsweise die tatsächlichen Aufwendungen für zwei Wohnungen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen sein“, heißt es im Bericht.

Die Miete für die Wohnung, in der man tatsächlich wohne, zähle ganz normal als laufender Unterkunftsbedarf (Paragraf 22 Abs. 1). Die Miete für die andere Wohnung, die man noch nicht nutzt, falle unter die Wohnungsbeschaffungskosten (Paragraf 22 Abs. 6). Beide Regelungen stünden „hinsichtlich der Unterkunftsbedarfe in Umzugssituationen nicht in einem Entweder-Oder-Verhältnis“.

Klare Regeln für die Doppelmiete: Überschneidung darf „nicht vermeidbar“ sein

Entscheidend sei, dass die zeitliche Überschneidung „nicht vermeidbar“ gewesen sein muss. Als relevante Umstände nannte das Gericht ausdrücklich „die konkreten Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt, die persönlichen Lebensverhältnisse der leistungsberechtigten Personen (insbesondere Alleinerziehung, Gesundheitszustand, soziale Schwierigkeiten).“

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Im vorliegenden Fall lagen diese Bedingungen vor: Der Umzug war wegen der beengten Wohnverhältnisse mit Kleinkindern zweifellos notwendig. Die Vertragsüberschneidung ließ sich nicht vermeiden, weil der Umzugstermin von Renovierungsarbeiten in beiden Wohnungen abhängig war. Außerdem hatte das Jobcenter die Mutter zu keinem Zeitpunkt über ihre Rechte und Möglichkeiten beraten. (Quellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019, B 14 AS 2/19 R, gesetze-im-internet.de) (jaka)

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