Wieso Arbeitgeber wissen sollten, wie viele Kinder Sie haben

Ob und wie viele Kinder man hat, beeinflusst die Sozialversicherung mehr, als viele denken: Sie kann zu wichtigen Beitragsvorteilen in der Pflege- und Krankenversicherung führen und erleichtert berufliche Unterbrechungen während der Kindererziehung. 

Mehr Kinder, weniger Beitrag

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung hat sich 2025 von 3,4 auf 3,6 Prozent erhöht. Dabei zahlt der Arbeitgeber die Hälfte, also 1,8 Prozent. Bei kinderlosen Arbeitnehmern wird ein Zuschlag von 0,6 Prozent erhoben, den der Arbeitnehmer alleine trägt. Der Beitrag liegt damit bei 4,2 Prozent, mit einem Eigenanteil von 2,4 Prozent. 

Eltern mit zwei oder mehr Kindern bekommen hingegen einen Rabatt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung verringert sich mit jedem Kind unter 25 Jahren. Eltern zahlen:

  • bei einem Kind: 1,8 Prozent (regulärer Beitragssatz)
  • bei 2 Kindern: 1,55 Prozent
  • bei 3 Kindern: 1,3 Prozent
  • bei 4 Kindern: 1,05 Prozent
  • bei 5 oder mehr Kindern: 0,8 Prozent.

Wenn die Kinder 25 Jahre oder älter sind, gilt dann wieder der reguläre Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) von 3,6 Prozent.

Den Nachweis liefert der Staat 

Bislang mussten Arbeitgeber selbst erheben, wie viele Kinder ihre Beschäftigten haben. Seit dem 01. Juli 2025 wird ihnen das mit einem verpflichtenden Verfahren für die Pflegeversicherung abgenommen. Zuständig dafür ist das DaBPV (Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung). Damit übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Angaben zur Anzahl von Kindern unter 25 Jahren, um die Beitragsberechnung zu gewährleisten. 

Kinder zahlen nichts 

Die Frage nach der Kinderanzahl ist auch für die Krankenkasse relevant. Bei Eltern ist das Kind bis zum 18. Geburtstag familienversichert. Das bedeutet, es fallen keine zusätzlichen Beiträge an. Darüber hinaus können Kinder, die noch nicht berufstätig sind, bis 23 Jahre und unter bestimmten Voraussetzungen bis 25 Jahre kostenfrei mitversichert sein. 

Vorteile auch in der Rente 

Eltern können sogenannte Kindererziehungszeiten oder Kinderberücksichtigungszeiten in der Rentenversicherung geltend machen. Zeiträume, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widmet und daher weder Einkommen beziehen noch Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen konnte, werden bei der Berechnung des Rentenanspruchs beachtet. 

Stief- und Adoptivkinder werden berücksichtigt

Die Sozialversicherungen berücksichtigen auch Stief- oder Adoptivkinder. Heißt, die Vorteile greifen auch in diesen Fällen. Allerdings darf das Kind bei Heirat oder Adoption die Altersgrenze für die Familienversicherung noch nicht erreicht haben und muss im gleichen Haushalt leben.