Krankheits- und Pflegekosten von der Steuer absetzen: Rentner haben viele Möglichkeiten

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Viele Einzelkosten bei Krankheit und Pflege lassen sich von der Steuer absetzen – oft Arbeit, die sich aber für Sie lohnt. © IMAGOImages/Zoonar.com/Robert Kneschke

Gesundheit und Pflege sind teuer – gerade im Alter. Umso wichtiger ist zu wissen, wie Sie zumindest einen Teil Ihrer Kosten von der Steuer absetzen können. Hier ein kurzer Überblick.

Es gibt verschiedenste Ausgaben bei Gesundheit und Pflege, die Sie im Rentenalter steuerlich geltend machen können. Hier schafft der Staat bewusst Entlastungen für Kranke und Pflegebedürftige sowie deren Angehörige, wenn die eigene zumutbare Belastung überschritten ist.

Außergewöhnliche Belastung: In vielen Fällen können Sie Krankheits- und Pflegekosten zum Teil als außergewöhnliche Belastung absetzen. Allerdings mutet der Gesetzgeber Ihnen einen sogenannten zumutbaren Eigenanteil zu, der sich an Ihrem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder orientiert.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten, die eher indirekt im Zusammenhang mit Krankheit oder Pflege stehen, können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen angeben. Dazu können Sie für Gesamtkosten bis zu 20.000 Euro pro Jahr ein Fünftel von der Steuer absetzen – also maximal 4.000 Euro.

Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen: Darüber hinaus können für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (beispielsweise Minijobber) bis zu 510 Euro und für Handwerkerkosten bis zu 1.200 Euro jährlich abgesetzt werden. Wichtig bei allem: Rechnungen stellen lassen, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an.

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Steuertipps für Rentnerinnen und Rentner: Alle wichtigen Infos finden Sie im Ratgeber.
Steuertipps für Rentnerinnen und Rentner: Alle wichtigen Infos finden Sie im Ratgeber. © IPPEN.MEDIA

Krankheitskosten steuerlich absetzen – einige Beispiele

  • Arztkosten, die nicht von der Krankenversicherung erstattet werden
  • Verordnete Medikamente sowie gesetzliche Zuzahlungen
  • Verordnete Hilfsmittel wie Brillen, Zahnersatz, Rollstuhl etc.
  • Kosten für Therapien wie Akupunktur, Heilpraktiker oder verordnete Massagen
  • Selbst getragene Krankenhauskosten – auch im Ausland
  • Fahrtkosten zu Ärzten, Apotheken, Therapien und Krankenhäusern
  • Fahrtkosten für Angehörigenbesuche bei längeren Krankenhausaufenthalten
  • Maßnahmen für psychotherapeutische Behandlungen, Bade- und Heilkuren und andere individuelle Gesundheitsleistungen

Tipp: Nicht absetzbar sind also vorbeugende Maßnahmen und privat versicherte Gesundheitsleistungen, beispielsweise eine Zahnreinigung oder gesetzliche Krankenhaustageszahlengen. Auch werden von den Arzt- und Therapiekosten steuerlich nur diejenigen berücksichtigt, die Sie von Ihrer Krankenkasse nicht erstattet bekommen. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel müssen zudem medizinisch notwendig und durch einen Arzt oder Heilpraktiker verordnet sein – gleiches gilt für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.

Pflegekosten steuerlich absetzen – einige Beispiele

  • Zuzahlungen zu Medikamenten und Pflegehilfsmitteln
  • Fahrtkosten zu Arzt- und Pflegezwecken
  • Stationäre und ambulante Arztkosten sowie private Krankenhauskosten
  • Kosten für Haushaltshilfen, Alltagshelfer und Betreuungspersonen, Hausnotrufsysteme
  • Zuzahlungen für ambulante Pflege, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege
  • Eigenanteile bei krankheitsbedingt notwendiger Unterbringung in Pflegeheimen
  • Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit und Handwerkerkosten
  • Kosten durch unentgeltliche häusliche Pflege eines Angehörigen
  • Ggf. Unterhaltszahlungen für Pflegebedürftige

Tipp: Sie können Ihre Pflegekosten in tatsächlicher Höhe bei der Steuerklärung angeben, oder hierzu alternativ den Pflege-Pauschbetrag (bis zu 1.800 Euro ab Pflegegrad 4) sowie den Pauschbetrag bei Behinderung (bis zu 2.840 Euro bei 100 Prozent) in Anspruch nehmen.

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Kosten in der Steuererklärung einreichen – so gehen Sie vor

Tragen Sie alle entsprechenden Unterlagen im Zusammenhang mit Krankheit, Pflege, Heimunterbringung etc. zusammen und ermitteln Sie – falls Sie dies nicht einer Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfe übergeben – die aufgelaufenen Kosten für das entsprechende Steuerjahr.

Wichtige Nachweise sind:

  • Arzneimittel- und Zuzahlungsbelege, Rechnungen für Pflegehilfsmittel
  • Rechnungsstellungen von Ärzten, Krankenhäusern, Kur- oder Rehaeinrichtungen
  • Rechnungen von Betreuungspersonen oder deren Vermittler, Pflegediensten oder Pflegeheimen
  • Versicherungsbescheide von Krankenkassen und Zusatzversicherungen, Bescheide über den aktuellen Pflegegrad
  • Nachweise über psychische Erkrankungen, Demenz oder Grad einer Behinderung, die eine Betreuung notwendig machen

Zumutbare Belastung berechnen: Bei der Berechnung Ihrer individuellen zumutbaren Belastungsgrenze gemäß § 33 Abs. 3 EStG helfen Ihnen Online-Rechner der entsprechenden Finanzverwaltungen – für alle Finanzämter in Bayern finden Sie diesen beispielsweise hier.

Kosten in Steuerformular eintragen: Übersteigen die Kosten von besonderen außergewöhnlichen Belastungen, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder etwaigen Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen Ihre persönliche Belastungsgrenze, sollten Sie diese auf jeden Fall angeben – in den jeweils entsprechenden Zeilen der entsprechenden Aufwendungen und Pausbeträge der Steuerformulare, die sich jährlich ändern können.
Hier gilt: Lieber mehr Kosten angeben, statt weglassen – im Zweifel streicht das Finanzamt diese einfach.

Originalbelege unbedingt aufheben: Seit dem Steuerjahr 2017 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Sie müssen seither Ihre Belege nicht mehr einreichen, sondern nur aufbewahren und im Falle einer Prüfung vorlegen. Geben Sie also Originalbelege nur dann heraus, falls das Finanzamt entsprechende Nachweise anfordert.

Tipp: Behalten Sie Unterlagen und Belege im Original unbedingt auf, bis der endgültige Steuerbescheid bei Ihren eingegangen ist. Ratsam ist es sogar, die Belege deutlich länger aufzubewahren. Alle Infos zum Thema Steuerpflicht für Rentner finden Sie hier.

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