Nach dem Eilentscheid des Gerichts: Unsicherheit bei geplanten Asyl-Neubauten

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Bereits zu bauen, obwohl noch gegen die Baugenehmigung geklagt wird, kann teuer werden, wie sich in Bad Tölz zeigte. © tp

Eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sorgt derzeit für große Verunsicherung. Da in Bad Tölz eine bereits fertiggestellte Asylunterkunft nicht bezogen werden darf, sondern womöglich sogar abgerissen werden muss, stellt sich die Frage: Könnte so etwas auch im Landkreis Weilheim-Schongau passieren?

Landkreis – In vielen Amtsstuben herrscht derzeit große Unsicherheit. Denn bislang meinten viele Verantwortliche, dass bei der Errichtung von Asylunterkünften nicht viel schiefgehen kann. Schließlich gelten diese Vorhaben als privilegiert und die Landkreise sind darauf angewiesen, kontinuierlich weitere Unterkünfte für Geflüchtete zu errichten, um den steten Zustrom zu bewältigen.

Das Landratsamt Bad Tölz ersetzte deswegen das gemeindliche Einvernehmen der Stadt für den Bau einer Unterkunft mit 96 Plätzen in einem reinen Wohngebiet. Obwohl sowohl die Stadt Bad Tölz als auch die Anwohner dagegen klagten, wurde der Bau vorangetrieben. Gerade hatten die ersten Geflüchteten die neue Unterkunft bezogen, da entschied der Verwaltungsgerichtshof, die Baugenehmigung bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen. Bereits in der Begründung macht die Kammer deutlich, dass das bereits errichtete Gebäude zu massiv für die Umgebungsbebauung sei. Der Bebauungsplan lasse zwar eine „soziale Nutzung“ zu, aber nicht in diesem Umfang, hieß es.

Derzeit keine Klagen anhängig

Das Landratsamt Weilheim-Schongau verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es kein gesondertes Verfahren für die Errichtung von Asylunterkünften gebe. Es würden die normalen baurechtlichen Vorschriften gelten. Das bedeute auch, dass, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen unrechtmäßig verweigert, sich das Landratsamt über den Beschluss hinwegsetzen kann.

Die Entscheidung darüber, ob man wie in Tölz bereits mit dem Bau beginnt, obwohl die Baugenehmigung noch beklagt wird, entscheide der Bauherr, heißt es weiter. Der trage dann auch das Risiko, wenn die Entscheidung gegen ihn ausfällt. Aktuell, hieß es auf Nachfrage weiter, würden keine Baumaßnahmen für Asylunterkünfte laufen, bei denen Klagen gegen die Baugenehmigung anhängig sind.

Welche Auswirkungen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf künftige Errichtung von Asylunterkünften haben wird, lässt sich derzeit nicht absehen. Aber der Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für Geflüchtete ist nach wie vor hoch. Zwischen 2024 und 2026 sollen im Landkreis Weilheim-Schongau weitere 26 dezentrale Unterkünfte errichtet werden, wie aus der Stellungnahme des Landratsamtes hervorgeht.

Klar ist aber auch, dass die endgültige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Klage gegen das Tölzer Landratsamt durchaus deutliche Konsequenzen für die künftige Suche nach Standorten haben könnte. Denn der bisherigen Rechtsauffassung, dass auf Flächen, die im Bebauungsplan als „allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen sind, prinzipiell auch große Asylunterkünfte zulässig sind, weil es sich um einen „sozialen Zweck“ handelt, haben die Richter bereits in ihrer Eilentscheidung einen Riegel vorgeschoben. Nun warten alle gespannt auf das Urteil.

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