Klage eines Rentners geht nach hinten los: Gericht kürzt Rente um monatlich 300 Euro
Ein wegweisendes Urteil des Bundessozialgerichts geht für einen Rentner nach hinten los. Er hatte sich eigentlich eine höhere Rente versprochen. Was das jetzt für alle anderen bedeutet.
Berlin – Die Klage eines Rentners vor dem Bundessozialgericht (BSG) ist für ihn nach hinten losgegangen. Er hatte sich eigentlich erhofft, mit einem Antrag eine höhere Rente zu erzielen: So wollte der Mann die Ansprüche seiner geschiedenen Ehefrau auf Mütterrente zur Hälfte bekommen, wie es laut Versorgungsausgleich nach der Scheidung üblich ist. Das wurde ihm zwar gewährt – doch ihm wurde im gleichen Zuge das sogenannte „Rentnerprivileg“ gestrichen. Unterm Strich wird seine Rente dadurch um 308 Euro im Monat gekürzt. Noch dazu muss er 820 Euro an die Rentenkasse überweisen.
So wirkt sich eine Scheidung auf die Rente aus – bis 2009
Hintergrund der Gerichtsentscheidung ist eine Gesetzesänderung von 2009 für geschiedene Ehepaare, die aber nur für neue Scheidungen (also ab 2009) gilt.
Wenn sich ein Paar scheiden lässt, dann werden die Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe untereinander aufgeteilt. Hat ein Partner in der Zeit der Ehe zum Beispiel vier Entgeltpunkte gesammelt und der zweite Partner nur zwei, dann bekommen am Ende beide jeweils drei Punkte. So soll das erwirtschaftete Vermögen auch in der Rente noch geteilt werden. Das nennt man den Versorgungsausgleich.
Bis 2009 wurden die Rentenpunkte erst dann geteilt, wenn beide Ex-Partner in Rente gegangen sind. Ist einer der beiden früher in den Ruhestand gegangen – häufig war das der Mann – dann hat er erstmal alle seine Rentenpunkte für sich behalten dürfen. Erst mit dem Renteneintritt seiner Ex-Frau wurde die Rente gekürzt und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das nannte man das Rentnerprivileg, weil es eben häufig den Männern zugutekam. Für alle, die vor 2009 geschieden wurden, gilt dieses Verfahren grundsätzlich weiterhin.
Neues Recht seit 2009: Das gilt für die Rente nach der Scheidung heute
2009 trat dann eine Gesetzesänderung in Kraft, die das Rentnerprivileg abschafft. Alle seit 2009 Geschiedenen erhalten sofort mit Eintritt in den Ruhestand genau die Rente, die ihnen mit Versorgungsausgleich zusteht. Es wird also nicht später gekürzt oder erhöht. Mit der Reform 2009 wurde auch eine Vereinfachung der Regeln für private und betriebliche Renten bei einer Scheidung beschlossen.
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Für den vorliegenden Fall ist ebenfalls wichtig zu wissen, dass man den Versorgungsausgleich nachträglich auch abändern lassen kann, zum Beispiel wenn eine Gesetzesänderung dazu führt, dass einer oder beide Ex-Partner in der Rente besser gestellt werden. Allerdings muss diese Besserstellung nachweislich auf die Zeit der Ehe zurückführbar sein. Ein häufiges Beispiel ist die seit 2014 eingeführte Mütterrente für Frauen, die Kinder vor 1992 geboren haben. Diesen Frauen wurden nachträglich Kindererziehungszeiten angerechnet, sodass sie im Ruhestand häufig deutlich mehr Rente bekommen.
Auf diese Mütterrente haben die geschiedenen Männer dann aber auch Anspruch – schließlich gehört auch das zum erwirtschafteten Vermögen in der Ehe. Deshalb entscheiden manche Ex-Männer, den Versorgungsausgleich abändern zu lassen, in der Hoffnung auf eine höhere Rente.
Urteil entscheidet über Rentnerprivileg: Kürzung von 300 Euro
Doch wie das BSG-Urteil vom Februar 2024 zeigt, ist hier Vorsicht geboten. Denn bis er den Antrag auf Änderung des Versorgungsausgleichs beantragte, profitierte der Kläger noch vom Rentnerprivileg. Als er jedoch 2015 die Änderung einreichte, wurde zwar richtigerweise die Mütterrente seiner Ex-Frau auf seine Rente angerechnet; doch zugleich verlor er das Rentnerprivileg und seine Rente wurde auf einen Schlag um 308 Euro monatlich gekürzt. Es wurde außerdem entschieden, dass er einen Teil der zu viel geleisteten Rente in Höhe von 820 Euro an die Rentenkasse zurückzuzahlen hat.
Aus dem Gerichtsurteil geht hervor, dass der Kläger vor seinem Antrag eine Rente in Höhe von 1086,97 Euro bezog und mit dem Änderungsantrag 2015 nur noch 881,95 Euro bekam. Berücksichtigt man die Rentenerhöhungen der vergangenen Jahre, dann dürfte der Rentner seit 1. Juli 2024 damit eine Rente in Höhe von 1149,27 Euro beziehen.
Das Urteil ist damit wegweisend für alle, die vor 2009 geschieden sind und noch von altem Recht profitieren. Wer seinen Versorgungsausgleich nachträglich ändern will, sollte genau rechnen, ob und inwiefern er oder sie vom „Rentnerprivileg“ profitiert – und sich mit einer Änderung vielleicht doch eher schaden würde.