Heizungsgesetz: Diese Öl- und Gas-Heizungen sind 2025 nicht mehr erlaubt
Das Gesetz zur Gebäudeenergie - oft als „Heizungsgesetz“ bezeichnet - legt fest, welche Heizsysteme in der Zukunft noch genutzt werden dürfen. Auch im kommenden Jahr stehen bestimmte Heizungswechsel an.
Berlin – Vielen ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als Heizungsgesetz bekannt – und als ein Gesetz, das von der Ampel-Koalition ins Leben gerufen wurde. Das ist aber nicht vollständig korrekt, die Ampel hat das bestehende GEG lediglich novelliert. Die erste Fassung des Gesetzes wurde noch von der Merkel-Regierung 2020 beschlossen. Bereits in der Fassung hatten CDU und SPD ein Verbot bestimmter Heizungen festgelegt.
Verbot von Öl- und Gas-Heizungen, die 30 Jahre und älter sind
Betroffen vom Betriebsverbot sind besonders alte Heizungsanlagen. Generell verboten sind schon seit Beschluss des GEG im Jahr 2020 alle Heizungsanlagen, die mit flüssigem oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden, und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden. Ausgenommen von dieser Regel sind laut GEG §72 folgende Anlagen:
- Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel
- Anlagen mit einer Nennleistung von unter 4 Kilowatt oder mehr als 400 KW
- Heizungen, die in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermie-Anlage laufen
Doch das ist nicht alles. Verboten sind auch fossile Heizungen, die nach dem 1. Januar 1991 aufgestellt wurden und jetzt 30 Jahre oder älter sind. 2024 hat das alle Heizungen betroffen, die 1994 aufgebaut wurden. 2025 gilt das logischerweise für Anlagen, die 1995 in Betrieb gingen. Diese Heizungen müssen, sofern noch nicht geschehen, spätestens im nächsten Kalenderjahr ausgetauscht werden. Ausgenommen sind auch hier die oben genannten Fälle.
Ab 2045 dürfen keine fossilen Heizungen in Deutschland mehr in Betrieb sein
Der letzte Absatz im §72 des GEG ist für Hauseigentümer ebenfalls relevant. Darin heißt es: „Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“ Ab 2045 will Deutschland vollständig klimaneutral werden, weshalb der Wandel in der Strom- und Energieversorgung schon jetzt Hausbesitzende beschäftigen muss. Es bleiben nur noch 20 Jahre bis zu diesem Stichtag – das ist auch die normale Lebensdauer einer Heizungsanlage.

Wer also jetzt eine neue Heizung aufstellt, die mit fossilen Brennstoffen läuft, wird das aller Voraussicht nach zum letzten Mal tun. Der nächste Heizungstausch wird eine klimaneutrale Energieversorgung berücksichtigen müssen.
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Ende 2024 läuft Frist im Heizungsgesetz für Eigentümer in Mehrfamilienhäusern aus
Ende 2024 läuft im Übrigen auch eine andere Frist im GEG aus. Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, in denen mindestens eine Gasetagenheizung installiert ist, bis Ende Dezember 2024 Informationen vom örtlich zuständigen Schornsteinfeger anfordern. Dieser gibt den Eigentümern dann Auskunft über Alter, Funktionstüchtigkeit und Nennwärmeleistung der Heizungen. Diese Informationen sind notwendig, um über die Zukunft der Wärmeversorgung in dem Gebäude zu entscheiden.
Die Informationen zu den Pflichten für Wohnungseigentümer finden sich im GEG in §71n wieder. Darin wird weiter präzisiert, dass der zuständige Schornsteinfeger sechs Monate nach Bitte um Auskunft die notwendigen Informationen zuschicken müssen.
Ebenfalls zur Auskunft verpflichtet sind die Eigentümer selbst: Sie müssen der Wohnungsgemeinschaft ebenfalls bis Ende Dezember 2024 mitteilen, wie der Zustand der Heizungsanlagen „aus eigener Nutzungserfahrung“ ist, sowie welche anderen Möglichkeiten genutzt werden, um die Effizienz des Gebäudes zu steigern. Diese Informationen werden die meisten Wohnungseigentümer mittels eines Formulars an die Wohnungseigentümergemeinschaft schicken. Auch hier gilt die Frist von sechs Monaten nach Erhalt der Auskunftsaufforderung. Spätestens drei Monate nachdem alle Informationen von allen Wohnungseigentümern gesammelt wurden, muss die Eigentümergemeinschaft die Informationen gebündelt allen Eigentümern zukommen lassen.