Dickpic-Prozess: Schmuddelfoto bleibt ungestraft

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Das Ebersberger Amtsgericht. © PETER KEES

Ein skurriler Prozess um sexuelle Belästigung vorm Ebersberger Amtsgericht endet mit einem Freispruch. Der Ursprung eines obszönen Fotos lässt sich nicht abschließend klären.

Ebersberg - Im Zweifel für den Angeklagten: So lautet ein Grundsatz im deutschen Strafrecht. Und so plädierte denn auch die Staatsanwältin vor dem Ebersberger Amtsgericht für einen Freispruch. Angeklagt war ein 71-jähriger Rentner wegen Verbreitung pornografischer Inhalte. Er soll einer Frau mehrere vulgäre Nachrichten und ein obszönes Bild, ein Foto eines Penis, eines „Dickpic“ via WhatsApp gesendet haben. Die Geschädigte erstattete Anzeige. Die polizeiliche Abfrage des Anschlussinhabers der Rufnummer führte zu jenem Markt Schwabener.

Der wiederrum behauptete, sein Handy, ein nicht verschlüsseltes Prepaid-Handy, verloren zu haben. Beim ersten Verhandlungstermin hatte sich nicht eindeutig klären lassen, ob der Markt Schwabener tatsächlich auch der Täter ist – das Profilbild des WhatsApp-Kontoinhabers passte nicht zweifelsfrei auf den Angeklagten. Daher hatte Richter Frank Gellhaus die Verhandlung ausgesetzt, um in einem weiteren Prozesstermin eine Polizistin als Zeugin zu befragen, die den Angeklagten einst zur Sache vernommen hatte.

Bildvergleich bringt keine Klarheit

Mitgebracht hatte die auch biometrisches Bildmaterial aus der Polizeidatenbank. Der entscheidende Satz beinhaltete das Wort „könnte“. Der einstige Telefontechniker habe bei der Polizei ausgesagt „das könnte ich sein“, so die Zeugin. Damit fehlte Eindeutigkeit. Auch das mitgebrachte biometrische Bildmaterial, das am Richtertisch von allen Beteiligten in Augenschein genommen wurde, führte nicht dazu, dass das Gesicht dem Profilfoto des Angeklagten zugeordnet werden konnte. Ergo, so die Staatsanwältin, überwiegen die Zweifel, dass der Mann der Täter ist. Das Gericht folgte dieser Sichtweise.

Es gebe keinen sicheren Tatnachweis, so der Richter. Die These, dass ein Dritter das verlorene Handy gefunden und die anzüglichen Nachrichten sowie das obszöne Foto geschickt haben könnte, war nicht zu widerlegen. In der Gesamtschau ergäbe sich keine stichhaltige Beweisführung. Eine „Haltereigenschaft“ führe eben nicht automatisch zu einer „Tätereigenschaft“, so Gellhaus weiter. Aufgrund einiger Ungereimtheiten war der Mann freizusprechen. Die Kosten gehen zulasten der Staatskasse. Da die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtete, ist das Urteil rechtskräftig und die Sache für den Markt Schwabener damit erledigt.

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