Weil es ständig Streit gibt: Bürgergeld-Empfänger beantragt Auszug bei den Eltern – doch das Amt lehnt ab

  1. Startseite
  2. Verbraucher

Kommentare

Bürgergeld-Empfänger können nicht ohne weiteres umziehen. Die Behörde stellte sich sogar bei einem 49-Jährigen quer – bis sich ein Gericht einschaltete.

München – Das Bürgergeld, die „Grundsicherung für Arbeitssuchende“, unterstützt hilfebedürftigen Menschen in Deutschland ihre Existenz zu sichern, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Es gibt allerdings ein paar Gruppen, die keinen Anspruch auf die Leistung haben.

Die Altersspanne der Leistungsberechtigten liegt dabei zwischen 15 und 65 beziehungsweise 67 Jahren. Wer jünger als 25 Jahre und im Bürgergeldbezug ist, für den kann sich laut dem Portal hartz4widerspruch.de ein Auszug aus dem Elternhaus mitunter sehr schwierig gestalten. In einem Fall in Reutlingen hatte sogar ein 49-jähriger Mann damit Probleme.

Umzugskartons stehen in einer Wohnung.
Ausziehen bei Bürgergeld-Bezug – Was es zu beachten gibt © Patrick Daxenbichler/ Zoonar/ Imago

Ausziehen bei Bürgergeld-Bezug – Erwachsener muss per Gericht gegen Entscheidung des Amts vorgehen

Wer Bürgergeld bekommt, der hat auch einen Anspruch auf die Übernahme von Wohnkosten. Neben einem monatlichen Regelsatz übernimmt das Jobcenter nach Angaben der Arbeitsagentur auch „die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe“. Warum ein Bürgergeld-Empfänger, der noch bei seinen Eltern lebt, in eine eigene Wohnung umzieht, spielt keine Rolle – sofern bestimmte Richtwerte für die Mietkosten und Größe des Wohnraums nicht überschritten werden.

Ausnahme: Junge Menschen unter 25 Jahre, die Bürgergeld beziehen und noch mit einem Elternteil zusammenwohnen, bekommen die Kosten für eine eigene Unterkunft nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit bewilligten Antrag des Jobcenters bezahlt, so buergergeld.org. Hier gilt die sogenannte U25-Regelung.  In der Regel wird davon ausgegangen, dass das Wohnen bei den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft zumutbar ist. Ein nicht genehmigter Umzug kann schlimmstenfalls zum Verlust des Leistungsanspruchs führen.

Nach  § 22 Abs. 5 SGB II dürfen Bürgergeld-Empfänger unter 25 Jahren nur ausziehen, wenn:

  • der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  • der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Schwerwiegende Gründe für einen Auszug können beispielsweise eine gestörte Eltern-Kind-Beziehung sowie eine bestehende Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes sein. „Stimmt das Jobcenter einem Umzug zu, ist Ihnen nicht nur die Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) sicher. Sie können unter Umständen auch einen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten sowie auf eine Erstausstattung haben“, informiert hartz4widerspruch.de.

Gericht entscheidet: Bürgergeld-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten

Diesen Anspruch musste sich ein 49-jähriger Bürgergeld-Empfänger, der bei seinen Eltern lebte und in eine eigene angemessene Unterkunft ziehen wollte, indes durch ein Gericht bestätigen lassen. Der Betroffene gab an, es gebe ständig Streit. Der Streit stellte aus Sicht der Behörde aber „keinen wichtigen Grund für einen Aus- beziehungsweise Umzug aus der mietfreien Wohnung“ dar. Deshalb lehnte sie den Antrag auf „Zusicherung zur Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung bei Umzug“ ab.

Der Mann klagte und das Sozialgericht in Reutlingen gab ihm recht. „Ob ein Umzug erforderlich sei, bestimme sich danach, ob ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliege, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter hätte leiten lassen und der auf andere Weise nicht beseitigt werden könne“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung

Allein das Alter des Leistungsberechtigten sei ein hinreichender Grund, um aus der Wohnung der Eltern auszuziehen. Dabei verwies das Sozialgericht auf zwei Artikel des Grundgesetzes. Demnach müsse es nach Überschreiten von 25 Lebensjahren auch „aus verfassungsrechtlichen Erwägungen der Freizügigkeit (Artikel 11 Grundgesetz) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz) heraus gestattet sein, das Elternhaus ohne weitere Begründung zu verlassen“. Der Kläger habe zudem die übrigen Voraussetzungen, wie etwa Angemessenheitsgrenze bei der neuen Wohnung, eingehalten.

Schärfere Sanktionen beim Bürgergeld – bald Arbeitspflicht für Bürgergeld-Empfänger?

Neben dem Bürgergeld bietet das Jobcenter noch zusätzliche Leistungen, die viele allerdings nicht kennen. Bei schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen können Bürgergeld-Beziehende etwa von der Mehrbedarfsregelung profitieren.

Unterdessen diskutiert die Politik über schärfere Sanktionen beim Bürgergeld. Für bestimmte Bürgergeld-Empfänger fordert die Union eine Arbeitspflicht – allerdings könnte dies mehr schaden als nutzen. (vw)

Auch interessant

Kommentare