Bürgergeld und steigende Mieten: Wann das Jobcenter eine Untervermietung fordern kann
Mieterhöhung bei Bürgergeld-Empfängern: Wann Jobcenter eine Untervermietung fordern können
Wer Bürgergeld bezieht, muss sich eigentlich keine Sorgen um die Miete machen. Das Jobcenter übernimmt die Kosten. Nur gilt das nicht immer.
Kassel – Die Mieten in Deutschland steigen fast überall an. Vielen Menschen wurde in den letzten Monaten und Jahren die Miete erhöht. Bürgergeld-Empfänger müssen in der Regel keine Miete zahlen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden vom Jobcenter übernommen.
Grundsätzlich gilt: In den ersten zwölf Monaten des Bezugs wird die Miete in voller Höhe übernommen, unabhängig davon, wie hoch sie ist. Nach Ablauf dieser sogenannten Karenzzeit übernimmt das Jobcenter nur noch Mietkosten in „angemessener Höhe“, wie es auf der Website der Bundesagentur für Arbeit heißt. Was eine angemessene Höhe ist, legen die Kommunen jeweils selbst fest. In München liegt der Wert laut Bürgergeld.org für eine Einzimmerwohnung bei 890 Euro – in Kassel ist er deutlich niedriger.

Mieterhöhung bei Bürgergeld-Empfängern: Jobcenter leitet Kostensenkungsverfahren ein
Was passiert jedoch, wenn die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung die vom Jobcenter als angemessen festgelegten Grenzen nach einer Mieterhöhung plötzlich überschreiten?
In diesem Fall kann das Jobcenter ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren einleiten. Unangemessene Kosten werden dann zwar vorerst weiter übernommen. Allerdings nur so lange, wie es dem Bürgergeld-Empfänger bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich ist, die Wohnkosten zu senken.
Betroffene haben in der Regel sechs Monate Zeit, um Maßnahmen zur Senkung der Miete zu ergreifen. Dies kann etwa durch einen Umzug, eine Untervermietung oder Verhandlungen mit dem Vermieter geschehen. Ein Untermietvertrag kann eine gute Möglichkeit sein, die Wohnkosten zu reduzieren, ohne umziehen zu müssen. Die Einnahmen aus der Untermiete werden mit den Mietkosten verrechnet.
Bürgergeld-Empfänger verweigern Untermiete: Jobcenter kann Kostenübernahme kürzen
Allerdings kann das Jobcenter niemanden direkt dazu verpflichten, unterzuvermieten. Es kann lediglich die Übernahme der vollen Mietkosten verweigern, wenn keine anderen Maßnahmen zur Kostensenkung ergriffen werden. Um das zu vermeiden, müssen Bürgergeld-Empfänger nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen weder umziehen noch untervermieten konnten. Dazu zählen laut Bürgergeld.org etwa folgende:
- Keine passende Wohnung: Es stehen keine Wohnungen im angemessenen Kostenrahmen zur Verfügung oder es ist kein Untermieter zu finden.
- Gesundheitliche Gründe: Ein Umzug oder eine Untermiete ist wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit unzumutbar.
- Keine Untervermietung möglich: Die Wohnung ist zu klein, ungeeignet oder der Vermieter verweigert die Untervermietung. Ein Umzug kann dennoch verlangt werden.
- Unwirtschaftlicher Umzug: Führt nur ein Umzug zur Kostensenkung, prüft das Jobcenter, ob dieser wirtschaftlich vertretbar ist – unter Berücksichtigung der Umzugskosten.
Kostensenkungsverfahren landen aufgrund ihrer Komplexität immer wieder vor Gericht, so etwa 2023 in Berlin. (jus)