Gilt meine Krankmeldung auch aus dem Ausland? Gericht trifft grundsätzliche Entscheidung
Ein Rechtsstreit um eine Krankmeldung aus Tunesien sorgt für Aufsehen. Das Gericht erklärt, welche Regeln für Arbeitnehmer im Ausland gelten.
München – In Deutschland werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die außerhalb der EU ausgestellt wurden, häufig kritisch geprüft. Das Bundesarbeitsgericht hat sich kürzlich mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Der Fall eines Lagerarbeiters, der während seines Urlaubs in Tunesien krankgeschrieben wurde, verdeutlicht die rechtlichen Herausforderungen bei der Bewertung solcher Bescheinigungen. Der Arbeitgeber stellte die Gültigkeit der Bescheinigung infrage, was zu einem Rechtsstreit führte.
Krankmeldungen aus dem Ausland haben grundsätzlich die gleiche Gültigkeit
Krankmeldungen aus dem Ausland sind grundsätzlich ebenso gültig wie inländische – es sei denn, dass „Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen“. Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass der Beweiswert einer außerhalb der EU ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter bestimmten Bedingungen erschüttert werden kann.
Im Vergleich zu in Deutschland ausgestellten Bescheinigungen gelten im Grunde dieselben Beweisregeln. Arbeitgeber müssen jedoch bei Zweifeln die näheren Umstände untersuchen, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass die Bescheinigung den tatsächlichen Gesundheitszustand nicht korrekt widerspiegelt.
24 Tage arbeitsunfähig? Arbeitgeber zweifelt Krankmeldung an
Im verhandelten Fall zweifelte der Arbeitgeber die Bescheinigung an, da der Kläger mehrfach im Zusammenhang mit Urlauben krankgeschrieben wurde. Ein weiterer Grund für den Zweifel war, dass bei einer 24-tägigen Arbeitsunfähigkeit kein zweiter Arztbesuch stattfand und unmittelbar nach der Krankschreibung ein Fährticket gebucht wurde. Es kam zu einem Streit über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nur wer seinen Nachweis- und Meldepflichten nachkommt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Aufgrund der Umstände wurde der Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München zurückverwiesen.
Arbeitnehmer, die im Ausland erkranken, sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber umgehend über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Arbeitgeber diese bei den Krankenkassen abrufen. Arbeitnehmer sind jedoch weiterhin verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, so die Techniker Krankenkasse.
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Diese Regeln gelten bei Krankmeldungen außerhalb von Deutschland
In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland müssen Arbeitnehmer ihre Krankschreibung in Papierform an den Arbeitgeber senden und die Krankenkasse informieren. In Ländern mit einem solchen Abkommen wird die Bescheinigung an den ausländischen Träger weitergeleitet, der dann die deutsche Krankenkasse informiert.
Innerhalb der EU gelten ähnliche Regelungen wie in Deutschland. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber schnellstmöglich gemeldet werden, und eine ärztliche Bescheinigung ist innerhalb einer Woche vorzulegen.
Die Einhaltung der Nachweispflichten ist entscheidend, um Konflikte zu vermeiden. Bei Nichteinhaltung drohen rechtliche Konsequenzen, wie die Einstellung der Lohnfortzahlung. Auch trotz ärztlichem Attest kann der Lohn im Krankheitsfall entfallen. Arbeitgeber sollten jedoch vor einer solchen Maßnahme eine Vorwarnung aussprechen, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine fristlose Kündigung sollte nur in extremen Fällen erwogen werden. (mg/dpa)