Seit Januar in Kraft: Was das neue Heizgesetz für Gasheizungen bedeutet
Gas-Heizung kaputt und jetzt? Das neue Heizungsgesetz lässt Hausbesitzenden ausreichenden Spielraum für die Entscheidung: reparieren, tauschen oder erneuern.
Frankfurt – Mit der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) - kurz Heizungsgesetz - hat die Ampel-Koalition in Berlin allen Hausbesitzerinnen und Hausbesitzern den Startschuss erteilt, auf Heiz-Anlagen mit erneuerbaren Energien umzusteigen. Durch die Reform ändert sich zunächst einmal für bestehende Anlagen nichts. Sie dürfen auch weiterhin in Betrieb bleiben. Handlungsbedarf entsteht für Eigentümerinnen und Eigentümer erst dann, wenn ihre Anlage im Keller kaputtgeht.
Das neue Heizungsgesetz: Reparatur möglich, kein Austausch der Gas-Heizung nötig
Wer eine Gas-Heizung besitzt, darf diese – ganz profan gesagt, erst einmal weiterlaufen lassen, solange sie funktioniert. Eine Umrüstung auf erneuerbare Energieträger ist demnach für Bestandsanlagen nicht nötig. Geht die Anlage kaputt, darf sie auch fachgerecht vom Handwerker repariert werden. Ein grundsätzlicher Austausch der Gas-Heizung beisteht nur, wenn die Heizung nicht mehr instand gesetzt werden kann.
Gas-Heizung irreparabel - diese Optionen haben Eigentümerinnen und Eigentümer:
- Wer eine Gas-Heizung (bzw. fossile Heizung) neu installiert, muss vorher eine Energieberatung bekommen. Ohne die gibt es keine Gas-Heizung. Die Energieberatung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert.
- Einbau einer auf Wasserstoffbetrieb umrüstbaren Gasheizung, wenn beispielsweise der Netzbetreiber sein Netz auf grünen Wasserstoff umstellt. Aktuell ist völlig offen, ob die Umstellung jemals kommt: Grüner Wasserstoff wird in Deutschland noch nirgends hergestellt, auch ein Energienetz der Betreiber existiert nicht. Sollte die kommunale Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vorsehen, gelten schrittweise Anforderungen zur Beimischung von klimaneutralen Gasen wie Biomethan.
- Es gelten mehrjährige Übergangsfristen beim Heizungstausch: Bei Totalausfall gelten fünf Jahre, bei Wärmenetzanschluss bis zu zehn Jahre und bei gescheiterten Ausbau von Fernwärme oder Wasserstoff gelten drei Jahre.
- Härtefälle können sich vom Austausch der Anlage befreien lassen
- Quellen: Wohneigentum NRW, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gas-Heizanlagen haben also ausreichend Zeit, um sich zu entscheiden. Wer möchte, kann sogar vorübergehend laut BMWK eine – gebrauchte, fossil betriebene Heizung einbauen lassen, so der Tipp des Ministeriums.

In Härtefällen können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer ganz von der Pflicht, die Heizung auszutauschen, befreit werden. Dabei wird im Einzelfall geprüft, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. So kann laut BMWK „aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit“, die Pflicht zur Umstellung auf erneuerbares Heizen entfallen.
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Das neue Heizungsgesetz: Kommunaler Wärmeplan liegt noch nicht vor
Das GEG sieht außerdem vor, dass Eigentümer und Eigentümerinnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2026 eine mit Öl- oder Gas betrieben Heizung in einer Bestandsimmobilie einbauen dürfen, sollte noch kein kommunaler Wärmeplan der jeweiligen Kommune vorliegen. Ein Wärmeplan ist so etwas wie ein Routenplaner für die Energiewende auf kommunaler Ebene. Erst ab dem Jahr 2029 müssen Heizanlagen laut BMWK einen steigenden Anteil an Bioenergie oder Wasserstoff nutzen.
Anteil an erneuerbarer Energien wie Biogas und Wasserstoff für Gas- und Ölheizungen:
- 2029: mindestens 15 Prozent
- 2035: mindestens 30 Prozent
- 2040: mindestens 60 Prozent
- 2045: 100 Prozent
Hat die Kommune allerdings bereits über ihren Wärmeplan eine Entscheidung getroffen, ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie seit dem 1. Januar 2024 in einem Neubaugebiet verbindlich. Diese Heizungen erfüllen ab 2024 die neuen Regeln.
Das neue Heizungsgesetz und was es bedeutet
Seit Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Regelung sieht die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor. Die Bundesregierung will mit der Reform für mehr Klimaschutz die „Wärmewende“ im Gebäudebereich voranbringen.
Wer in der Übergangszeit eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss ab 2029 steigende Anteile von Bioenergie nutzen. Auch nach Ablauf der Übergangsfristen sind neue Gas- oder Ölheizungen in verschiedenen Konstellationen weiterhin zulässig, zum Beispiel als Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, beim Betrieb mit grünen Gasen oder übergangsweise im Rahmen der verschiedenen Fristen und Ausnahmen.
Es geht nur um den Einbau neuer Heizungen! Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden und kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden.
Quelle: energiewechsel.de
Das neue Heizungsgesetz: Preise für Gas und Öl werden weiterhin steigen
So viel lässt sich also schon einmal sagen: Vorerst ergeben sich für Hausbesitzer keine unmittelbaren Veränderungen, solange die Anlage ihrer Immobilie intakt ist. Vieles hängt zudem noch von den Kommunen und Gemeinde und deren Wärmeplänen ab. Für den Austausch einer Anlage gibt der Bundesverband Verbraucherzentralen (VZBV) aber zu bedenken, dass weiterhin die Preise für Gas und Öl steigen dürften und sich der CO₂-Preis für fossile Energieträger stetig erhöhen könnte. Schon jetzt liegt der Preis einer Tonne CO2 bei 45 Euro und soll laut Bundesregierung auf 55 Euro im kommenden Jahr steigen.
Ein Blick in die Förderbank der KfW könnte sich für Eigentümerinnen und Eigentümer durchaus lohnen. So sind beispielsweise Förderzuschüsse bis zu 21.000 Euro für den Einbau einer Wärmepumpe möglich. Wie diese funktioniert und welche Voraussetzungen, für deren Einbau erfüllt sein müssen. Wie hoch der Förderkredit und der Zuschuss im Einzelfall sind, hänge von der Art der Maßnahme ab, so Stiftung Warentest, die auf ihrer Seite auch einen Rechner für den Heizungseinbau zur Verfügung stellt. (sthe)