Mit der neuen Grundsicherung kommt auf Empfänger mehr Härte zu. Junge Menschen stehen durch die Bürgergeld-Reform stärker im Fokus – nicht allein durch Druck.
Berlin – Mit der Debatte um die sogenannte Arbeitspflicht für Bürgergeld-Empfänger in Sachsen-Anhalt ist der Fokus wieder auf den Landkreis Nordhausen in Thüringen gerutscht. Dort hat Landrat Matthias Jendricke (SPD) bereits 2025 angefangen, Arbeitslose zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten. Das betrifft eine Gruppe: junge Erwerbslose unter 25 Jahren. Für sie sei es am wichtigsten, Fuß zu fassen.
Das Bundesarbeitsministerium zeigt sich von der Arbeitspflicht wenig überzeugt – wegen bürokratischem Aufwand und hohen Kosten. Doch die jungen Bürgergeld-Empfänger sind auch eine Fokusgruppe der Grundsicherungsreform. Der Gesetzentwurf von Union und SPD sieht für sie gleich mehrere Änderungen vor. Sie betreffen dabei nicht allein die Regeln der Grundsicherung selbst, also das Zweite, sondern auch das Dritte Sozialgesetzbuch.
Merz-Regierung baut Förderung für schwer erreichbare junge Bürgergeld-Empfänger um
Das hat jedoch nicht den drohenden und strafenden Charakter der Arbeitspflicht, die durch den zusätzlichen Sanktionsdruck durchgesetzt wird. Der Fokus liegt stattdessen auf einer umfassenden Beratung und Unterstützung. Die Regierung um Arbeitsministerin Bärbel Bas und Kanzler Friedrich Merz knüpft dabei an eine bestehende Regel der „Förderung schwer zu erreichender junger Menschen“ an. Diese hat das Ziel, junge Menschen zu fördern und ihnen etwa nötige therapeutische Behandlungen zu ermöglichen. Dabei sollen sich die Träger der sozialen Sicherungen abstimmen, etwa die Agentur für Arbeit, die Jobcenter sowie die kommunale Jugendhilfe.
Die Förderleistungen gehen laut dem bisherigen Gesetzentwurf jedoch teilweise von der Grundsicherung nach dem Zweiten in das Dritte Sozialgesetzbuch über. Letzteres hat stärker beschäftigungs- und qualifikationspolitische Ziele, rückt also die arbeitsmarktpolitische Aktivierung und das Matching in den Vordergrund. Deshalb sehen Fachleute vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) den Wechsel der „Systemlogik“ von der einfachen Sicherung des Existenzminimums und der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit.
Intensive Förderung schon vor dem Grundsicherungsbezug soll „Förderlücke“ schließen
„Durch die geplanten Änderungen können auch Jugendliche gefördert werden, ohne dass sie selbst oder ihre Eltern Leistungen nach dem SGB II oder SGB III beziehen müssen“, erklärten die IAB-Fachleute in ihrer Stellungnahme von Ende 2025. Die Jugendlichen könnten damit früher an Beratung und Unterstützungsleistungen herangeführt werden. „Die Gesetzesentwürfe adressieren insofern eine reale Förderlücke und eröffnen Potenziale, spätere Integrationshemmnisse präventiv zu reduzieren.“ Hemmnisse könnten etwa eine fehlende berufliche Ausbildung oder Suchterkrankungen sein.
Ob die Stärkung und Ausweitung der Jugendberufsagenturen die Förderlücke wirklich schließt und Jugendliche schon vor dem Grundsicherungsbezug erreicht werden, hängt laut IAB noch von mehreren offenen Fragen ab. So kommen auf Beschäftigte der Agentur für Arbeit weitere Anforderungen hinzu – wie etwa „sozialpädagogische und lösungsorientierte Beratungskompetenzen“, so die Experten. „Ohne eine hinreichende Qualifizierung des Personals und eine Anpassung der Arbeitsprozesse sowie interner Zielerreichungsdimensionen der Mitarbeitenden der Agenturen für Arbeit besteht das Risiko, dass die intendierte Förderlogik nicht vollständig umgesetzt werden kann und nur in Teilbereichen wirksam wird.“ Zuletzt bleiben Unklarheiten der Zuständigkeiten zwischen Kommune und Arbeitsagentur.
Für junge Grundsicherungsempfänger gilt Ausnahme vom Vermittlungsvorrang
Daneben sieht der Gesetzentwurf eine Ausnahme vom Vermittlungsvorrang für Arbeitsuchende unter 30 Jahren vor. Nach dieser Regel soll künftig wieder eine schnelle Aufnahme von Arbeit das Ziel sein – auch im Vergleich zu Weiterbildungen. Für jüngere Arbeitsuchende kann eine Ausnahme jedoch bestehen, wenn eine Leistung für die Eingliederung für eine „dauerhafte“ Arbeitsaufnahme „erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung“.
Ansonsten sollen für junge Grundsicherungsempfänger dieselben harten Sanktionsmöglichkeiten gelten. Bei einem abgelehnten Stellenangebot können Jobcenter den Regelsatz vollständig für bis zu zwei Monate streichen. Bei wiederholt verpassten Terminen folgt der Leistungsentzug. (Quellen: Bundesregierung „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung)