Arbeitssuchend melden: Welche Fristen gelten?
Arbeitssuchend melden: Welche Fristen gelten?
Das Arbeitsverhältnis endet bald? Dann sollten Betroffene auch daran denken, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit zu melden.
Sobald ein Arbeitsverhältnis endet, sollten Betroffene auch daran denken, sich arbeitssuchend melden. Der Arbeitsagentur müsse eine Meldung in der Regel spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende vorliegen, heißt es in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zum Thema. Spreche ein Arbeitgeber eine Kündigung kurzfristig aus, sollten sich Betroffene „innerhalb von drei Tagen“ nach Bekanntwerden arbeitssuchend melden.
Wie meldet man sich arbeitsuchend?
Das funktioniere entweder online, bei der Agentur für Arbeit vor Ort persönlich, telefonisch unter der gebührenfreien Service‑Nummer oder auf schriftlichem Weg. Wichtig, so informiert die Bundesagentur für Arbeit in dem Beitrag auf ihrer Website grundsätzlich: „Bitte melden Sie sich nur auf einem Weg arbeitsuchend.“

Sperrzeit: Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
Denn wer es verpasst, sich arbeitssuchend zu melden oder sich verspätet meldet, muss mit einer Sperrzeit rechnen, wie der Bericht erklärt. Während der Dauer der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf finanzielle Leistungen von der Arbeitsagentur – und Betroffene würden somit einen Teil ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld verlieren.
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„Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung“
Wichtig: „Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung“, wie die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Website grundsätzlich informiert. Was sollten Betroffene wissen? „Sie müssen sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden, um Nachteile zu vermeiden“, heißt es dort. „Sie können sich frühestens 3 Monate, bevor die Arbeitslosigkeit eintritt, arbeitslos melden. Die Arbeitslosmeldung ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.“