Viele Rentner zahlen zu hohe Beiträge an die Krankenkasse: Auf Antrag bekommen Sie das Geld zurück

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Seitdem die Hinzuverdienstgrenzen bei der Altersrente gestrichen wurden, können Rentner ohne Probleme weiter arbeiten. Allerdings zahlen diese dann häufig zu viele Beiträge in Krankenkasse & Co.

München – Seit Januar 2023 dürfen Senioren trotz Rente einer Arbeit nachgehen – und zwar ohne, dass das Gehalt auf die Altersrente angerechnet wird. Das Abschaffen der Hinzuverdienstgrenzen ermöglicht vielen Rentnern und Rentnerinnen, ihr Einkommen aufzubessern und den Abschied aus dem Arbeitsleben zu staffeln.

Allerdings gibt es auch negative Seiten dieses Kombi-Modells. So zahlen arbeitende Rentner und Rentnerinnen doppelte Sozialversicherungsbeiträge. Sowohl auf die Rente als auch auf das Arbeitseinkommen werden Abzüge fällig. Das darf aber nur bis zu einer bestimmten Grenze passieren – das Geld können Betroffene auf Antrag zurückbekommen.

Krankenkassenbeiträge auf die Rente und auf das Gehalt: Bis zur Beitragsbemessungsgrenze

Wie und wofür Krankenkassen- und Pflegebeiträge erhoben werden, ist im Sozialgesetzbuch (SGB) V festgeschrieben. Darin heißt es, dass auf sämtliche Einkünfte einer Person Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind, bis zu einer bestimmten Obergrenze, die Beitragsbemessungsgrenze. Dabei werden die Einkünfte addiert – und wenn alles zusammengerechnet unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, dann muss auch auf alles Beiträge gezahlt werden. Renten jeder Form sind von dieser Regel nicht ausgenommen. 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 62.100 Euro.

Wer mit seinen Einkünften – dazu zählen alle Renten (auch Betriebsrenten) sowie Einkommen aus einer Arbeit – über diese Beitragsbemessungsgrenze kommt, der muss auf das, was über der Grenze liegt, keine Beiträge zahlen. Zur Veranschaulichung ein Beispiel:

Beispiel Annemarie

Annemarie bezieht eine monatliche Rente in Höhe von 900 Euro, das sind 10.800 Euro im Jahr. Dazu bezieht sie noch eine Betriebsrente, das sind zusätzlich 350 Euro im Monat, damit beträgt ihr Jahreseinkommen durch die Renten 15.000 Euro. Annemarie geht ihrer Beschäftigung aber auch im Rentenalter noch nach, ihr Jahreseinkommen daraus beträgt 50.000 Euro. Damit kommt sie auf ein Gesamteinkommen von 65.000 Euro, liegt also über der Beitragsbemessungsgrenze von 62.100 Euro.

Sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch der Arbeitgeber von Annemarie ziehen Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherung in voller Höhe ein – weil keiner von beiden wissen kann, dass Annemarie mit ihren kombinierten Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Annemarie zahlt also im Jahr zu viel an Krankenkassenbeiträgen: 2008,80 Euro auf die gesetzliche Rente (davon bezahlt die Hälfte die DRV) plus (etwa) 5075 Euro im Jahr für ihren Anteil aus dem Arbeitseinkommen. Außerdem zahlt Annemarie noch Beiträge auf die Betriebsrente, weitere 781 Euro im Jahr. Eigentlich dürfte Annemarie im Jahr höchstens 5775 Euro an Beiträgen zahlen (variiert etwas je nach Zusatzbeitrag der Krankenkasse). Tatsächlich zahlt sie aber 6860 Euro im Jahr, also eine Überzahlung von 1085 Euro.

Überzahlung an die Krankenkasse: Auf Antrag bekommen Rentner das Geld zurück

Betroffene müssen die Überzahlung aber nicht einfach nur hinnehmen. Wie das Portal der Rentenversicherung, Ihre-Vorsorge.de erklärt, müssen sich Rentner und Rentnerinnen in diesem Fall an ihre Krankenkasse wenden. „Die Krankenversicherungen sind nicht verpflichtet, von sich aus die überzahlten Beiträge zur erstatten. Die Anträge werden vielmehr ‚auf Antrag erstattet‘“, so das Portal. Die Krankenkassen müssen aber ihre Mitglieder darüber in Kenntnis setzen, wenn es zu einer Überzahlung gekommen ist. Bis wann das geschehen muss, darüber gibt es laut Ihre-Vorsorge.de keine gesetzliche Regelung. Es müsse lediglich „in einem angemessenen Zeitraum“ geschehen.

Ein älterer Herr arbeitet in einer Werkstatt
Viele Rentner arbeiten auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. © Andreas Prost/IMAGO

Wenn arbeitende Rentner und Rentnerinnen den Verdacht hegen, dass sie Beiträge überzahlt haben, dann sollten sie die Rechnung ganz einfach von selbst machen. Wer bei der gemeinsamen Betrachtung von Renten und Einkommen im Monat mehr als 850 Euro monatlich an die Krankenkasse abführt, der zahlt womöglich zu viel. Dabei immer zu bedenken: die Rentenversicherung zahlt eine Hälfte bei der Verbeitragung der Renten und der Arbeitgeber zahlt eine Hälfte bei der Verbeitragung des Einkommens. Der Teufel steckt also im Detail!

Um die Überzahlung von der Krankenkasse erstattet zu bekommen, können Betroffene einen formlosen Antrag stellen. Das ist auch rückwirkend für vergangene Jahre möglich, aber Achtung: „Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind“, so heißt es im Sozialgesetzbuch IV.

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