Ab Behinderungsgrad 20 möglich – diese neuen, höheren Pauschbeträge sollten Sie kennen
Menschen mit einer Behinderung können für verschiedene Aufwendungen Pauschbeträge geltend machen. Je nach Grad der Behinderung fallen diese höher aus.
Kassel – Bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 erhalten Menschen höhere Steuererleichterungen, beispielsweise auch bei der Kfz-Steuer. Vor dem Jahr 2025 hatte die Grenze für eine steuerliche Entlastung noch bei GdB 25 gelegen, diese Grenze wurde vom Gesetzgeber aber heruntergesetzt. Die Anpassung ist vor allem für Menschen mit leichten Einschränkungen enorm wichtig.
Das Bundesfinanzministerium hat diese Änderung in den Lohnsteuer-Hinweisen für 2025 festgeschrieben. Die Pauschbeträge sind nach Behinderungsgrad gestaffelt und beginnen bei 384 Euro jährlich für GdB 20. Bei GdB 30 sind es 620 Euro, bei GdB 40 bereits 860 Euro. Je höher der Behinderungsgrad, desto mehr Steuererleichterung gibt es – bis zu 2.840 Euro bei GdB 100.
Diese Erleichterungen können Menschen mit einer Behinderung beantragen
Menschen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) erhalten unabhängig vom GdB den Höchstbetrag von 7.400 Euro. Auch Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 können diesen Maximalbetrag beanspruchen, erklärt die Lebenshilfe. Neben dem Grundpauschbetrag gibt es für bestimmte Gruppen weitere Entlastungen. Menschen mit GdB 80 oder GdB 70 plus Merkzeichen „G“ können zusätzlich 900 Euro für behinderungsbedingte Fahrten absetzen. Bei den Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ sind sogar 4.500 Euro zusätzlich möglich.
Für den Antrag benötigen Sie einen gültigen Schwerbehindertenausweis oder den Bescheid des Versorgungsamtes. Den GdB tragen Sie einfach in Ihrer Steuererklärung ein – über ELSTER oder bei Ihrem Steuerberater. Das Finanzamt erkennt dann automatisch den korrekten Pauschbetrag an. Falls ein Angehöriger betroffen ist, der selbst keine Steuern zahlt, können Sie beantragen, dass der Pauschbetrag auf Sie übertragen wird. Das funktioniert besonders bei Kindern oder nicht-berufstätigen Ehepartnern.
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung:
Grad der Behinderung | Erhaltener Pauschbetrag |
---|---|
20 | 384 Euro |
30 | 620 Euro |
40 | 860 Euro |
50 | 1.140 Euro |
60 | 1.440 Euro |
70 | 1.780 Euro |
80 | 2.120 Euro |
90 | 2.460 Euro |
100 | 2.840 Euro |
Neue Pauschbeträge gelten für das Steuerjahr 2025
Die neuen Pauschbeträge gelten erstmals für das Steuerjahr 2025, also für die Steuererklärung 2026. Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 20 besitzt, kann dann von der Neuregelung profitieren, berichtet Bürger & Geld. Der große Vorteil: Sie müssen keine Belege sammeln oder Einzelnachweise führen. Die Pauschbeträge werden ohne weitere Nachweise anerkannt und direkt von der Steuerschuld abgezogen. Beim Autokauf können Menschen mit Behinderung Geld sparen. (rd)