Bei Wintereinbruch ins Büro: Diese Regelungen gelten für Arbeitnehmer

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In weiten Teilen Deutschlands herrscht Winter-Chaos. Der Arbeitsweg steht vielen dennoch bevor. Dürfen Arbeitnehmer bei Schnee ins Homeoffice wechseln?

München – Das Wegerisiko liegt grundsätzlich bei den Arbeitnehmenden selbst – sie tragen die Verantwortung dafür, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, auch bei widrigen Winterbedingungen. Winterliche Verhältnisse mit Schnee, Eis und Sturm erschweren aktuell in großen Teilen Deutschlands den Weg zur Arbeit erheblich. Zugausfälle, Verspätungen im öffentlichen Verkehr, blockierte Straßen und witterungsbedingte Unfälle führen dazu, dass zahlreiche Angestellte verspätet oder überhaupt nicht an ihrem Arbeitsplatz ankommen.

In weiten Teilen Deutschlands herrscht Winter-Chaos. Der Arbeitsweg steht vielen dennoch bevor. Dürfen Arbeitnehmer bei Schnee ins Homeoffice wechseln? (Symbolbild) © Sabine Gudath/Imago

Wer aufgrund von Winterwetter unpünktlich erscheint, kann für diese Zeitspanne keine Entlohnung beanspruchen. Die Beschäftigten müssen selbst dafür sorgen, rechtzeitig bei der Arbeit zu sein. Versäumte Arbeitszeit muss allerdings nicht kompensiert werden, wie der Gewerkschaftsjurist Till Bender in einem Beitrag für die IG Metall erklärt. Die fehlenden Stunden können jedoch als negative Stunden erfasst werden, falls im Unternehmen Arbeitszeitkonten existieren. Ein Arbeitgeber forderte auch Lohnausfall bei Krankheit.

Winter-Chaos in Deutschland: Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice?

Um trotz winterlicher Bedingungen den Arbeitsplatz zu erreichen, ist umsichtiges Planen erforderlich. Zeichnen sich ungünstige Witterungsverhältnisse ab, sind Angestellte verpflichtet, ihren Chef frühzeitig zu benachrichtigen. Fachleute raten dazu, sofort eigene Lösungsvorschläge zu unterbreiten, etwa die Arbeit im Homeoffice zu erledigen oder die verpasste Zeit später nachzuarbeiten. Ein rechtlicher Anspruch auf Heimarbeit besteht für Beschäftigte jedoch nicht, warnt thorn-arbeitsrecht-muenchen.de.

Wenn offizielle Unwetterwarnungen ausgegeben werden, etwa bei gefährlicher Glätte, liegt nach Angaben des Deutschen Gewerkschaftsbundes möglicherweise eine „begründete Arbeitsverhinderung“ vor. Unter diesen Umständen können Beschäftigte zu Hause bleiben, falls der Weg zur Arbeitsstätte unzumutbar ist. Ein automatisches Recht auf Bezahlung für diesen Tag gibt es dennoch nicht. Autofahrer müssen bei winterlichen Fahrten zur Arbeit verschiedene Vorschriften befolgen, sonst riskieren sie Geldstrafen.

Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber kann einige Missverständnisse verhindern

Spezielle Bestimmungen betreffen Eltern, deren Nachwuchs aufgrund geschlossener Schulen oder Kindergärten daheim betreut werden muss. In diesen Situationen kann Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung kommen. Diese Vorschrift regelt die Entgeltfortzahlung, falls die Arbeitsverhinderung durch einen „in der Person des Arbeitnehmers“ liegenden Grund entsteht. Gibt es keine Betreuungsalternative für die Kinder, haben Eltern normalerweise für mehrere Tage Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Wichtig ist allerdings, dass Arbeits- oder Tarifverträge diesen Anspruch aufheben können. Eine Entlohnung ist daher nicht immer gesichert. Fachleute empfehlen deshalb, zeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um zusammen umsetzbare Lösungen zu entwickeln. Die gegenwärtigen winterlichen Verhältnisse belasten sowohl den Verkehr als auch die Arbeitsbeziehungen. Obwohl die Rechtslage eindeutig geregelt ist, ermöglichen persönliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber häufig für alle Beteiligten günstige Kompromisslösungen. (Quellen: dpa, thorn-arbeitsrecht-muenchen.de) (rd)

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