Steuererleichterung für Anleger - wie Sie Randziffer 118 für sich nutzen
Willkommene Steuererleichterung für Anleger: Wer mit Aktiengeschäften einen Totalverlust erlitten hat, kann diesen ab sofort wieder besser steuerlich geltend machen. Das sah das Jahressteuergesetz 2024 vor – nun sorgt ein wichtiges Ergänzungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) für Klarheit.
Bisher waren Totalverluste aus dem Wertpapierhandel steuerlich nur sehr eingeschränkt nutzbar. Eine seit 2020 geltende Sonderregelung erlaubte lediglich die Verrechnung von maximal 10.000 Euro (später 20.000 Euro) pro Jahr mit Gewinnen derselben Art. Damit ist nun Schluss.
„Die steuerliche Sonderbehandlung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben – und zwar rückwirkend für alle noch offenen Fälle“, berichtet das Fachportal FONDS professionell ONLINE unter Berufung auf ein kürzlich veröffentlichtes Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Randziffer 118 schafft Klarheit
Wichtig ist dabei ein Detail: Randziffer 118 des BMF-Schreibens regelt, dass Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien grundsätzlich Verluste im Sinne des Paragraf 20, Abs. 6, Satz 4 des Einkommensteuergesetzes darstellen. Damit gilt: Solche Verluste können künftig wieder voll mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – allerdings nicht mit Erträgen aus Fonds oder anderen Kapitalanlagen. „Falls im Steuerjahr keine Aktiengewinne anfallen, dürfen die Verluste in kommende Jahre vorgetragen werden“, heißt es im BMF-Papier.
Und das Ministerium macht in einem Punkt eine wichtige Ausnahme, die insbesondere Anleger betrifft, deren Aktien wertlos verfallen sind – so wie zuletzt bei der Varta AG. Bislang wurden Verluste aus normalen Aktienverkäufen getrennt von anderen Kapitalverlusten verbucht. Die Banken führen für ihre Kunden spezielle Verlustverrechnungstöpfe:
- einen Topf für Aktienverluste,
- einen für sonstige Kapitalanlagen (z. B. Fonds),
- und einen weiteren für Totalverluste, etwa durch Anleihen oder wertlose Papiere.
Mit dem neuen Gesetz müssen Totalverluste aus Aktien nun dem Aktienverlusttopf zugeordnet werden. Da die technische Umstellung in den Bankensystemen erst bis zum 1. Januar 2026 erfolgen muss, zeigt sich das BMF übergangsweise kulant: Wenn Banken solche Verluste vorübergehend in den Topf für „sonstige Verluste“ buchten, sei das erlaubt. Für Anleger heißt das: „In diesem Fall dürfen Verluste aus wertlos verfallenen Aktien vorübergehend auch mit sonstigen Kapitalerträgen verrechnet werden.“
Diese vorübergehende Erleichterung gilt nicht nur bei der bankinternen Verrechnung, sondern auch für die persönliche Steuererklärung. Ob die Übergangsregelung auch rückwirkend für alle offenen Steuerjahre gelten soll, lässt das Schreiben allerdings offen.
Verfassungsfrage noch ungeklärt
Noch nicht entschieden ist auch die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsregeln. Schon im Jahr 2020 hatte der Bundesfinanzhof das Thema an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet (Az.: 2 BvL 3/21). Im Kern geht es dabei um die Frage, ob es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist, dass Verluste aus Aktiengeschäften ausschließlich mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden dürfen – und nicht etwa auch mit Zinsen, Dividenden oder Fondsgewinnen.
Eine Entscheidung dazu steht immer noch aus.