Gewagtes Vorhaben - Provokante Influencerin mit Luftballon-Fetisch aus Baumarkt geworfen: „Lächerlich!“
Dasha Daley aus Perth, Australien, flog aus einem Baumarkt, weil sie dort TikTok-Videos drehte. In einem der auf der Plattform veröffentlichten Clips sagte eine Mitarbeiterin: "Du darfst keine TikToks im Laden drehen."
Influencerin im Baumarkt: "Ihr seid so unhöflich"
Daley kommentierte den Vorfall mit den Worten: "Bunnings Innaloo in Perth, ihr seid so unhöflich." Die Influencerin, die für ihre Fetisch-Videos bekannt ist, teilte Aufnahmen, die sie im Geschäft gemacht hatte. Die 35-Jährige hat sich auf "Looning" spezialisiert, sie integriert also Luftballons in ihre Erotik. Der Fetisch ist weit verbreitet.
In einem der Videos suchte sie "nach einem Mann" als Teil eines viralen Trends. Sie erklärte weiter, dass andere Personen dort filmten, ohne dass es Probleme gab. Daher fühlt sie sich diskriminiert und bezeichnet ihren Rauswurf als "lächerlich".
Fans gespalten über Reaktion des Baumarktes
Dabei reagierten Daleys Fans unterschiedlich auf den Vorfall. Einige verteidigten sie mit Kommentaren wie "Sie können dich nicht rauswerfen, weil du am Telefon bist." Andere stimmten dem Personal zu.
So kommentierte eine TikTok-Nutzerin: "Ich habe die Videos gesehen und verstehe vollkommen, warum. Ich würde ihr Haus als Standort vorschlagen." In dem einige Tage später auf TikTok hochgeladenen Video sieht man Daley durch den Baumarkt gehen, sie trägt ein sehr knappes Outfit, das dann wohl Auslöser für den Rauswurf war.
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Darf man im Baumarkt filmen?
Das Kunsturhebergesetz legt jedenfalls in Deutschland fest, dass Personen in der Öffentlichkeit tatsächlich nur mit ihrer Einwilligung gefilmt oder fotografiert werden dürfen. Ohne diese Zustimmung ist vor allem die Verbreitung solcher Aufnahmen strafbar. Zudem ist es verboten, Aufnahmen zu machen, die die Privatsphäre der abgebildeten Person verletzen oder ihr Schaden zufügen könnten.
Auch die Veröffentlichung von Bildern, die in privaten Bereichen oder von Privatgebäuden ohne Einwilligung des Eigentümers aufgenommen wurden, ist untersagt. Dies gilt ebenfalls für urheberrechtlich geschützte Werke in Museen, Galerien und bei Veranstaltungen, bei denen das Fotografieren oder Filmen oft explizit verboten ist.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die es ermöglichen, auch ohne Einwilligung zu fotografieren. Dies betrifft insbesondere die sogenannte Panoramafreiheit. So dürfen Aufnahmen von berühmten Sehenswürdigkeiten, Versammlungen und Skulpturen im öffentlichen Raum ohne Zustimmung gemacht und veröffentlicht werden, solange diese Orte öffentlich zugänglich sind.