Bürgergeld 2025: Wie viel Betroffene kommendes Jahr ausgezahlt bekommen – Experte wird deutlich

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Empfänger von Bürgergeld müssten rein rechnerisch im kommenden Jahr weniger Geld bekommen. Ein Gesetz verhindert das jedoch.

Kassel – Die letzten zwei Jahre brachten für die Bezieher von Bürgergeld eine Erhöhung der Regelsätze mit sich. Die Bundesregierung begründete dies in einer Erklärung mit den Worten: „Hintergrund waren die extrem steigenden Lebenshaltungskosten und Energiepreise zu dieser Zeit.“ Im aktuellen Jahr wurde eine weitere Steigerung von 12 Prozent verzeichnet. Doch 2025 wird es keine Erhöhung geben. Was bedeutet das für den Alltag der Betroffenen?

Die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe berücksichtigt neben dem Preis- und Lohnniveau auch die Inflationsentwicklung. Für das Jahr 2025 bedeutet das, dass die Regelsätze auf dem Niveau von 2024 verharren – weder eine Erhöhung noch eine Senkung ist vorgesehen. Der Bundesrat hat bereits grünes Licht für die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums gegeben. Dennoch klagen Bürgergeld-Empfänger über zu hohe Preise.

Regelbedarfsstufen seit Einführung des Bürgergeldes:

Regelbedarfsstufen Bürgergeld zum 01.01.2023 zum 01.01.2024 zum 01.01.2025
Alleinstehende/Alleinerziehende (Regelbedarfstufe 1) 502 Euro (+53 Euro) 563 Euro (+61 Euro) 563 Euro (+-0 Euro)
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfstufe 2) 451 Euro (+47 Euro) 506 Euro (+55 Euro) 506 Euro (+-0 Euro)
Volljährige in Einrichtungen (Regelbedarfstufe 3) 402 Euro (+42 Euro) 451 Euro (+49 Euro) 451 Euro (+-0 Euro)
Jugendliche von 14-17 Jahre (Regelbedarfstufe 4) 420 Euro (+44 Euro) 471 Euro (+51 Euro) 471 Euro (+-0 Euro)
Kind von 6-13 Jahre (Regelbedarfstufe 5) 348 Euro (+37 Euro) 390 Euro (+42 Euro) 390 Euro (+-0 Euro)
Kind von 0-5 Jahre (Regelbedarfstufe 6) 318 Euro (+33 Euro) 357 Euro(+39 Euro) 357 Euro (+-0 Euro)

Quelle: Bundesregierung

Bürgergeld-Nullrunde 2025: Experte äußert sich zu Existenzminimum

Somit müssen die Bezieher von Bürgergeld im kommenden Jahr mit dem gleichen Betrag auskommen wie 2024. Doch stellt diese Nullrunde eine Bedrohung für die Existenz einiger Betroffener dar?

Holger Schäfer, Wirtschaftsexperte und Senior Economist für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit beim Institut der deutschen Wirtschaft in Köln, äußert sich dazu gegenüber IPPEN.MEDIA: „Da das Bürgergeld per Definition das sozio-kulturelle Existenzminimum in Deutschland abdeckt, sehe ich auch nicht, dass Betroffene in ihrer Existenz bedroht sind“.

Bürgergeld 2025 mit Nullrunde – und somit genauso hoch wie im Vorjahr.
Empfängern von Bürgergeld erwartet 2025 eine sogenannte Nullrunde – die Regelsätze bleiben also auf Vorjahresniveau. © Jens Kalaene/dpa

Schäfer liefert auch eine Erklärung für die konstanten Regelsätze: „Die Nullrunde ist Folge einer zu hohen Anhebung im letzten Jahr, weil man seinerzeit die Inflation höher einschätzte als sie letztlich war.“

Regelsätze für Bürgergeld 2025 müssten rein rechnerisch sogar sinken

Die Bundesregierung fügt hinzu: „Da die Inflation gesunken ist, müssten auch die Regelsätze sinken“. Der Berechnungsmechanismus für Bürgergeld und Sozialhilfe ergibt rechnerisch für Alleinstehende einen Wert von 539 Euro. Dieser Betrag liegt unter dem seit dem 1. Januar 2024 geltenden Betrag von 563 Euro.

Trotzdem können die Beiträge 2025 nicht gesenkt werden. Dies wird durch die sogenannte Besitzschutzregelung nach §28a Absatz 5 SGB XII gewährleistet. Die Bundesregierung betont: „Der einmal gewährte Betrag muss in den Folgejahren mindestens beibehalten werden.“

Die Verfassung garantiert jedem Menschen ein Grundrecht auf ein würdiges Existenzminimum. Die Bundesregierung stellt klar: „Wer in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat deshalb Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen.“ Trotzdem belasten Faktoren wie Mieterhöhungen einige Bürgergeld-Empfänger.

Bundesregierung erklärt: „Anpassung der Regelbedarfe bezieht sich auf Ergebnisse der Stichprobe von 2018“

Die Berechnung der Regelbedarfe basiert auf den Auswertungen des Statistischen Bundesamtes. Der Wert orientiert sich am sogenannten Mischindex – zu 70 Prozent an der Preisentwicklung und zu 30 Prozent an der Nettolohnentwicklung. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Grundlage für die Berechnung des Bürgergelds bildet eine Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre durchgeführt wird. „Die aktuelle Anpassung der Regelbedarfe bezieht sich auf die Ergebnisse der Stichprobe von 2018“, so die Bundesregierung. Obwohl auch im vergangenen Jahr eine EVS stattfand, liegen die Ergebnisse noch nicht vor. (bk)

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