Freibetrag gestiegen: Das sollten Rentner zur Kombination aus Alters- und Witwenrente wissen
Am 1. Juli 2025 wurde der Freibetrag der Witwenrente angehoben. Rentner, die die Leistung beziehen, sollten auch einige Sonderregeln kennen.
Berlin – Seit dem 1. Juli 2025 können Bezieher von Witwenrenten mehr hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Die Deutsche Rentenversicherung hat eine Erhöhung des Freibetrags für Erwerbseinkommen bekannt gegeben. Diese Änderung betrifft viele Witwen und Witwer, die neben ihrer Rente einer Beschäftigung nachgehen.
Viele Hinterbliebene fragen sich, wie sich die eigene Altersrente auf die Witwenrente auswirkt. Eine Kombination beider Rentenarten ist möglich und kann die finanzielle Lage im Alter verbessern.
Witwenrente und eigene Rente: Freibeträge, Sonderregelungen und verzögerte Neuberechnung
Für die Betroffenen bleibt die eigene Altersrente in voller Höhe erhalten. Lediglich die Witwenrente wird gekürzt, und das auch nur teilweise. Das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld betont, dass ab Juli 2025 monatlich 1.076,86 Euro an eigenen Einkünften, beispielsweise aus der eigenen Rente, anrechnungsfrei bleiben. Die Rentenversicherung zieht pauschal 14 Prozent für Steuern und Abgaben von der Bruttorente ab.
Das Portal hebt außerdem wichtige Sonderregelungen hervor. Interessant ist hier insbesondere die Verzögerung bei der Neuberechnung der Hinterbliebenenrente nach einer Rentenerhöhung. Erhöht sich die eigene Rente, erfolgt die Neuberechnung der Witwenrente erst im darauffolgenden Jahr. Dies bedeutet, dass Anpassungen zeitlich verzögert umgesetzt werden.
Zusätzlich gibt es Ausnahmen im sogenannten Sterbevierteljahr: Laut der Deutschen Rentenversicherung erhalten Hinterbliebene in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesmonat die volle Witwenrente ohne Anrechnung eigener Einkünfte. Darüber hinaus überprüft die Deutsche Rentenversicherung jährlich zum 1. Juli automatisch, ob eine Anpassung der Rentenhöhe erforderlich ist.

Einkommen über dem Freibetrag? So wirkt sich das auf die Witwenrente aus
Sollte das Nettoeinkommen den festgelegten Freibetrag überschreiten, wird der darüber liegende Anteil zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, was zu einer Kürzung der Rente führt. Die Berechnung basiert auf dem Nettoeinkommen des Kalenderjahres vor der aktuellen Rentenanpassung. Für die Anpassung zum 1. Juli 2025 wird der Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 herangezogen. Waisen sind von dieser Regelung ausgenommen und können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne eine Kürzung der Rente befürchten zu müssen, so die Deutsche Rentenversicherung.
Witwenrente: Diese Einkünfte werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet
Bezieher von Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrenten sollten beachten, dass zusätzliche Einkünfte die Rentenhöhe beeinflussen können. Einkommen oberhalb des festgelegten Freibetrags werden zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, jedoch nicht während des „Sterbevierteljahres“, in dem die volle Rente ohne Anrechnung weiterer Einkünfte gezahlt wird.
Zu den anrechenbaren Einkünften zählen nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch andere Einkommensarten. Dazu gehören Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Kapitalerträge wie Zinsen, Gewinne aus Verkäufen sowie Miet- und Pachteinnahmen werden berücksichtigt. Betriebsrenten, private Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen, Elterngeld und vergleichbare ausländische Einkommen fallen ebenfalls unter die anrechenbaren Einkünfte. (jal)