Kinder bewerfen Auto: Klage vom Landgericht München abgewiesen
Das Münchner Landgericht hat die Klage eines Dachauers, dessen Auto von Kindergartenkindern beschädigt worden ist, abgewiesen. Seinen Schaden könnte er dennoch ersetzt bekommen.
Hebertshausen/München – „Mir tut der Schaden furchtbar leid“, hat die Leiterin des Hebertshauser Kindergartens Sankt Georg in der Verhandlung vor einem Monat zugegeben (wir berichteten). Doch dem Dachauer, auf dessen Auto Kinder Steine und Äste geworfen haben, half das Mitgefühl wenig. Er wollte, dass sein Schaden von knapp 9000 Euro ersetzt wird. Das hat der Versicherer des katholischen Kindergartens allerdings abgelehnt. Zu Recht, wie das Münchner Landgericht nun hat.
Für eine Viertelstunde habe sie das Fahrzeug auf einem der für Gemeindemitarbeiter reservierten Parkbuchten neben dem Kindergarten abgestellt, berichtete die Tochter des 63-jährigen Klägers in der Verhandlung. Das Wetter an jenem Freitag im April vergangenen Jahres sei schön gewesen, erinnerte sich die Leiterin des Kindergartens. Deshalb seien Sie und die zehn weiteren Erzieherinnen mit den 85 Kindern nach draußen gegangen. Wie sich später herausstellt, haben drei Kinder aus der Sternengruppe – eines sechs, die beiden anderen fünf Jahre alt – in dem weitläufigen Naturgarten mit Gebüschen und Höhlen Steine und Äste gesammelt. Anschließend haben sie sich hinter einem Schuppen versteckt und die Gegenstände über den Zaun auf das Auto geworfen. Die Mädchen und der Junge haben das auch zugegeben.
Gericht betont: Keine Haftung bei kindlichem Spiel im Kindergarten
„Es ist nicht alles ein Haftungsfall“, hat die Richterin schon in der Verhandlung zu bedenken gegeben. Das jetzige Urteil knüpft daran an: „Die Haftung der Beklagten für Dritten entstandene Schäden im Rahmen der Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten beurteilt sich nach der Aufsichtspflicht“. Diese hätten die Erzieherinnen nicht verletzt: Eine „Überwachung auf Schritt und Tritt“ sei nicht erforderlich. Mehr noch: „Der erwünschten Persönlichkeitsentwicklung der Kinder würde eine dauernde Überwachung entgegenstehen!“ Sammeln und Verstecken würden „zum kindlichen Spiel“ gehören. Auch das Argument der Kindergartenleiterin, es gebe „ganz strenge Gartenregeln“, über die mit den Kindern regelmäßig gesprochen worden sei, hat die Zivilkammer aufgegriffen. Mehr sei nicht erforderlich gewesen: Schließlich habe es sich „um normal entwickelte und verhaltensunauffällige Kinder“ gehandelt.
Ob es dem Kläger helfen würde, Berufung einzulegen, ist zweifelhaft. Das Oberlandesgericht ist nämlich grundsätzlich an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen gebunden. Er könnte sich jedoch an die Kinder halten. Zwar haften Kinder unter sieben Jahren nicht für deliktisches Verhalten. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das schädigende Kind besonders reich und der Geschädigte besonders arm ist.
Rechtliche Hürden und mögliche Lösungswege
Eine Berufung auf den sogenannten Millionärsparagrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch dürfte allerdings daran scheitern, dass der Kläger – jedenfalls in der Verhandlung – keinen bedürftigen Eindruck hinterlassen hat.
Eine aussichtsreiche Möglichkeit, seinen Schaden zumindest teilweise ersetzt zu bekommen, dürfte der 63-Jährige aber haben, wenn die Eltern der Kinder private Haftpflichtversicherungen abgeschlossen haben. Viele Versicherungen sehen eine Eintrittspflicht auch für solche Schäden vor, die von deliktunfähigen Familienmitgliedern verursacht werden.
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