Nach Sex mit 13-Jähriger: Keine Gefängnisstrafe für 22-Jährigen

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Der Angeklagte kam mit einem milden Urteil davon. © Frank Rumpenhorst

Eine Gefängnisstrafe von nicht unter zwei Jahren ist im Gesetz für den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgesehen. Doch ein 22-Jähriger bekam für den Geschlechtsverkehr mit einer 13-Jährigen vom Schöffengericht in Weilheim ein wesentlich milderes Urteil.

Weilheim – Die beiden waren schon eine ganze Weile zusammen, sie liebten sich, so war in der Verhandlung zu vernehmen, aber noch nie war außer Küssen was passiert. Dann, im September 2023, kam es zum Geschlechtsverkehr. Im beiderseitigen Einvernehmen, wie vor Gericht klar wurde. Aber auch dann, so machte die Richterin schon während der Verhandlung deutlich, war der Beischlaf ein Missbrauch von einem Kind und damit eine Straftat, auch weil der damals 20-Jährige das Alter des Mädchens kannte.

Mädchen hatte Angst, schwanger zu sein

Gut einen Monat nach dem Sex vertraute sich das junge Mädchen, deren Entwicklung und Aussehen eine Polizistin im Zeugenstand als wesentlich älter wirkend schilderte, seinen Eltern an. In den Wochen vorher hatte sie sich nur mit einer Freundin besprochen, auch weil sie Angst hatte, schwanger zu sein. Die Eltern zeigten den jungen Mann an. Das Pärchen ist aktuell, auch zwei Jahre danach, noch immer zusammen. Und die Eltern des Mädchens und der junge Mann würden sich gut verstehen, hieß es von der Angeklagten-Seite.

Bei der polizeilichen Vernehmung vor zwei Jahren hatte das Mädchen erklärt, sie hätte gar nicht gewollt, dass ihr Freund anzeigt wird. Die Eltern hätten ihm nur einen Denkzettel verpassen wollen – die hätten auch nichts gegen den Sex gehabt, aber eben nicht ungeschützt. Doch die Strafverfolgung nahm ihren Lauf. Dass sie letztendlich anders ausging, als es das Gesetz eigentlich vorsieht, liegt im Gesundheitszustand des jungen Mannes begründet.

Angeklagter ist geistig zurückgeblieben

Der 22-Jährige, der derzeit in einer therapeutischen Einrichtung im Landkreis lebt, ist intelligenzgemindert. Seine „kognitive Leistung entspricht nicht der eines Mannes gleichen Alters“, sagte sein Anwalt. Er legte ein Gutachten dazu vor, „weil es die angeklagte Tat verständlicher macht“. Danach ist der gebürtige Augsburger, der schon in verschiedenen Orten gewohnt hat, nicht in der Lage, sein Leben alleine zu meistern. Das bestätigte die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe: „Er hat einen hohen Hilfsbedarf bei der Strukturierung des Alltags.“ Derzeit wartet er auf einen Platz in einer anderen Einrichtung im Landkreis mit 24-Stunden-Betreuung.

In seinem Plädoyer sagte der Staatsanwalt, dass die Anklage bestätigt wurde. Allerdings könne man Jugendstrafrecht anwenden. Für den 22-Jährigen spreche sein Geständnis, das Einvernehmen des Mädchens und das Weiterbestehen der Beziehung. Das Leben in einer Wohngruppe sollte zur Auflage gemacht werden. Er forderte eine Strafe von 72 Sozialstunden. Der Anwalt schloss sich an, forderte allerdings die Verurteilung zu nur 40 Sozialstunden.

22-Jähriger kommt mit mildem Urteil davon

Bei der Urteilsverkündung sagte die Richterin, wenn man die Gesamtsituation betrachte, sei auch keine Jugendstrafe notwendig. Alle drei Juristen sahen bei dem Angeklagten keine „schädliche Neigung“. Also die Gefahr, dass er weitere Straftaten begehen wird. Das Schöffengericht verurteilte den 22-Jährigen deshalb zum mindestens einjährigen Aufenthalt in der vorgesehenen Einrichtung und zum Ableisten von 72 Sozialstunden innerhalb von sechs Monaten. Die Richterin machte ihm deutlich, dass er in „Ungehorsamsarrest“, also in Haft, komme, wenn er diese Auflagen, zu der er wegen der begangenen Straftat verurteilt wurde, nicht erfüllt.