Heizungsgesetz: Auf Antrag können Hausbesitzer vom Heizungstausch befreit werden

  1. Startseite
  2. Wirtschaft

Ausnahmen beim Heizungsgesetz: Bestimmte Hausbesitzer können vom Heizungstausch befreit werden

Kommentare

Das Heizungsgesetz fordert fossilfreie Heizungen bis 2045. Doch nicht alle sind betroffen. Auf Antrag können sich bestimmte Eigentümer befreien lassen.

München – Seit Beginn des Jahres 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, das häufig als Heizungsgesetz bezeichnet wird. Seitdem müssen alle neu errichteten Wohngebäude in Deutschland Heizsysteme nutzen, die mindestens zu 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude gelten längere Übergangsfristen: Eigentümer müssen erst nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung, die für große Städte im Jahr 2026 und für kleinere Städte im Jahr 2028 erwartet wird, eine Entscheidung treffen. Bis zum Jahr 2045 sollen alle Heizsysteme in Deutschland ohne fossile Brennstoffe betrieben werden.

Ausnahmen im Heizungsgesetz: Nicht alle müssen die alte Öl- oder Gas-Heizung abschaffen

Viele Hausbesitzer werden in den kommenden Jahren ihre Heizsysteme erneuern müssen. Es bestehen jedoch auch Möglichkeiten, den gesetzlichen Anforderungen zu entgehen oder von den Bestimmungen des GEG befreit zu werden. Das Gesetz enthält in §73 die Ausnahmen vom Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen sowie in §102 die Optionen zur Befreiung von allen Vorschriften.

Heizen in der Wohnung Tipps von Münchner Experten zum Sparen
Wenn der Deutsche Wetterdienst dauerhaft vor Frost warnt, ist klar: In den Wohnungen muss richtig geheizt werden. (Symbolbild) © Jan Woitas/dpa

Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die eine der Wohnungen selbst bewohnen und dort am 1. Februar 2002 leben, sind vom Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen ausgenommen. Erst bei einem Eigentümerwechsel müssen Heizsysteme, die älter als 30 Jahre sind, ersetzt werden. Nach dem Wechsel haben die neuen Eigentümer zwei Jahre Zeit, um den Austausch der Heizung zu organisieren.

Beispiel

Sieglinde und Manfred leben in ihrem Einfamilienhaus seit 1997, im Jahr 1998 haben sie eine neue Öl-Heizung installiert. Diese dürfte laut GEG eigentlich nur noch bis 2028 in Betrieb bleiben. Da Sieglinde und Manfred aber zum Stichtag im Februar 2002 in ihrem Haus gelebt haben, sind sie von der Austauschpflicht befreit. Solange die Anlage läuft, können sie ihre alte Öl-Heizung weiternutzen.

Die Tochter von Sieglinde und Manfred, Luise, möchte im Sommer 2027 in das Haus der Eltern einziehen, da die Eltern in ein betreutes Wohnen wechseln. Das Haus gehört dann Luise, damit wird ein Eigentümerwechsel stattfinden. Luise hat dann zwei Jahre Zeit, also bis Sommer 2029, um die alte Öl-Heizung auszutauschen und durch eine neue Heizung, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird, zu ersetzen.

Auch in diesen Ausnahmefällen bleibt die Regel bestehen: Ab 2045 dürfen keine fossilen Heizsysteme mehr betrieben werden.

Auf Antrag vom Heizungsgesetz befreit: Das sind die Grundsätze im GEG

In §102 des GEG sind weitere Ausnahmen vom Heizungstausch aufgeführt. Diese sind jedoch komplexer und erfordern eine Einzelfallprüfung:

  • Eine Befreiung muss per Antrag an die nach Landesrecht zuständigen Behörden gesendet werden.
  • Befreit werden kann, wer die Ziele des Gesetzes (fossilfreies Heizen bis 2045) auf anderem Wege erreicht, als im GEG gelistet (z.B. durch noch nicht bekannte/entwickelte Technologien). Dafür muss es Nachweise geben und die Behörde kann im Zweifel auf Kosten des Eigentümers einen unabhängigen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen.
  • Befreit werden kann ein Eigentümer, der durch Erreichen der Anforderungen „unangemessenen Aufwand“ betreiben müsste oder der dadurch in eine „unbillige Härte“ kommen würde. Diese Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die nötigen Investitionen deutlich über dem liegen, was der Eigentümer leisten kann oder wenn die Investitionen über dem Wert des Gebäudes liegen.
  • Befreit werden auch Personen, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen Sozialleistungen bezogen haben. Die Befreiung erlischt nach zwölf Monaten und muss im Zweifel dann neu beantragt werden.
  • Gebäude können dann eine längere Frist bekommen, wenn sie für die Unterbringung von Geflüchteten genutzt werden. Die Fristverlängerung gilt dann zunächst für zwei Jahre.

Die Entscheidung über eine Befreiung liegt häufig bei der zuständigen Behörde. Unabhängig davon bleibt das Hauptziel bestehen, bis 2045 in Deutschland ohne Öl oder Gas zu heizen.

Auch interessant

Kommentare