Beim Jobwechsel können Urlaubstage nicht verloren gehen

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Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Der Urlaubsanspruch geht im neuen Job nicht verloren. © B. Leitner/Imago

Wer einen neuen Job beginnt, der muss sich um die ihm gesetzlich zustehenden Urlaubstage keine Sorgen machen. Entscheidend ist jedoch, wann im Jahr der Jobwechsel stattfindet.

Grundsätzlich müssen sich Mitarbeitende keine Sorgen um ihren Urlaubsanspruch machen, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres den Job wechseln. Entscheidend ist zwar der genaue Zeitpunkt, wann die neue Stelle angetreten wird. Doch ist genau geregelt, wann einem wie viel Urlaub zusteht. Gesetzlich ist festgelegt, dass jede arbeitende Person bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf 24 Tage Urlaub im Jahr hat. Bei einer Fünf-Tage-Woche sieht das Gesetz 20 Tage vor. Je nach Arbeitsvertrag kann der Urlaubsanspruch auch höher, keinesfalls aber niedriger ausfallen.

Urlaubsanspruch ist genau aufgeteilt

Abhängig davon, wann der Mitarbeitende den alten Arbeitgeber verlässt, berechnet sich auch der Urlaubsanspruch. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin laut dem Deutschen Anwaltverein im Jahr bis zum letzten Arbeitstag beim alten Arbeitgeber genau den Urlaub nehmen, der ihm oder ihr anteilig zusteht. Häufig ist dann die Vereinbarung, dass der Mitarbeitende nicht bis zum letzten Tag arbeitet, sondern seinen ihm zustehenden Resturlaub am Ende nimmt und damit früher aus dem Unternehmen ausscheidet. Geht das nicht, kann der Arbeitgeber alternativ die offenen Urlaubstage auch ausbezahlen. Somit liegt es auch auf der Hand, dass den Mitarbeitenden dann beim neuen Arbeitgeber auch für den Rest des Jahres anteilig Urlaub zusteht. Wichtig ist nur, wann genau der Jobwechsel stattfindet.

Urlaubsbescheinigung für den neuen Arbeitgeber

Laut Finanztip ist bei der Kündigung entscheidend, ab wann sie gilt. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat offiziell seinen letzten Arbeitstag beim alten Arbeitgeber am 30. Juni und beginnt seine neue Stelle am 1. Juli. Ihm steht für jeden Monat ein Zwölftel seines Jahresurlaubs zu – bei beiden Arbeitgebern.

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Verlässt der Arbeitnehmer das alte Unternehmen aber erst nach dem 1. Juli, dann steht ihm beim alten Arbeitgeber noch der komplette Jahresurlaubsanspruch zu, also bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage. Will meinen: Er könnte theoretisch schon seinen gesamten Jahresurlaub beim alten Arbeitgeber nehmen. Nun wechselt die Person die Stelle. Der neue Arbeitgeber ist jetzt aber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer noch weitere Urlaubstage für dieses Jahr zu gewähren, denn er hat ihren Jahresurlaub ja schon bei seinen alten Stelle verbraucht.

Damit der neue Arbeitgeber überprüfen kann, wie viel Urlaub dem oder der neuen Mitarbeitenden noch zusteht, darf er von seiner neuen Arbeitskraft eine Urlaubsbescheinigung verlangen. In dieser teilt der alte dem neuen Arbeitgeber mit, wie viel Urlaub der Mitarbeiter bereits in diesem Jahr genommen hat. Liefert dieser diese Urlaubsbescheinigung nicht, kann der neue Chef oder die neue Chefin seinen Urlaubsantrag ablehnen.

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