Diese Regel an Ampeln kennt kaum jemand – dabei kann ein Verstoß Geld kosten
Wer die Straße trotz roter Ampel überquert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Doch wie sieht es im Umkreis aus? Entscheidend ist die „5-Meter-Regel“.
Hamm – Gerade im Berufsverkehr kann es schon mal hektisch werden. Morgens nur ein wenig verschlafen, und schon ist man spät dran. Schnell noch die letzten Dinge zusammengepackt und los in Richtung Arbeitsplatz. Wenn jetzt alles glattgeht, kommt man gerade noch pünktlich an. Doch dann: Stillstand. Eine Fußgängerampel ist im letzten Moment von Grün auf Rot gesprungen. In Hamm soll in einem solchen Fall eine KI-Ampel helfen. Ohne technische Hilfe gehen Wartende jedoch häufig einfach ein paar Meter weiter und überqueren die Straße abseits der Ampel. Aber ist das überhaupt erlaubt?
5-Meter-Regel an Ampeln: Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen
Darf man die Straße als Fußgänger einfach so überqueren, obwohl es nur wenige Meter weiter eine Ampel gibt? Die Frage lässt sich gar nicht so einfach beantworten. Klar ist: Im direkten Umkreis der Ampel gilt dies als Rotlichtverstoß, wie der Verkehrsrechtsexperte Florian Schmidtke der Zeit sagte: „Auf eine Entfernung von fünf Metern sehen Fußgänger auch das Lichtzeichen noch.“ Wer die Straße trotz Rotlicht in diesem Umkreis überquert – gemessen wird ab der gestrichelten Linie – muss also mit einem Bußgeld rechnen:
- Missachtung einer roten Ampel: 5 Euro
- Missachtung der roten Ampel führt zu einem Unfall: 10 Euro
Quelle: ADAC
Verkehrsexperte mahnt: Straßenüberquerung nahe einer Ampel kann teuer werden
Wer die Straße mit einem Abstand von über fünf Metern zur Ampel überquert, begeht also keinen Rotlichtverstoß. Doch erlaubt ist es deshalb trotzdem nicht immer, schreibt wa.de. An anderer Stelle kollidiert die 5-Meter-Regel mit der Straßenverkehrsordnung. Der Paragraf 25, Absatz 3, regelt das Gebot zur Benutzung von Fußgängerüberwegen oder -furten. Fußgängerüberwege werden umgangssprachlich als Zebrastreifen bezeichnet, die -furt meint markierte Übergänge mit einer Ampel. Demnach haben Fußgänger die Straße in vielen Fällen nur dort zu überqueren. Bei einem Ausfall der Ampelanlage gelten wiederum andere Regeln.
Paragraf 25, Absatz 3 StVO
„Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.“
Quelle: Straßenverkehrsordnung
„Fußgänger dürfen den Fahrverkehr auf der Fahrbahn nicht behindern“, erklärt Schmidtke gegenüber der Zeit. Wer zu Fuß unterwegs ist, sollte deshalb grundsätzlich den für sich am wenigsten gefährlichen Weg wählen – also Kreuzungen, Einmündungen sowie Fußgängerüberwege mit oder ohne Ampel. Dabei müssen unter Umständen auch längere Wege in Kauf genommen werden, um die Straße sicher zu überqueren. Inwiefern dieser Umweg nötig wird, hängt dabei stark von den äußeren Umständen ab – beispielsweise von der Verkehrslage und den Witterungsbedingungen.
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Bei welchem Abstand zur Ampel man die Straße einfach so überqueren darf
Wer eine Großstadtstraße bei starkem Verkehr an einer Stelle überschreitet, die nur 30 Meter von einem Fußgängerüberweg entfernt ist, kann sich an einem sich selbst zustoßenden Unfall mitschuldig machen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Dasselbe gilt bei einer Entfernung von 40 Metern vom nächsten Ampelübergang. „Grob fahrlässig handelt auch, wer bei Dunkelheit, Regen und lebhaftem Verkehr in dunkler Kleidung die Fahrbahn 20 Meter vor der ampelgesicherten Fußgängerfurt überschreitet“, so der Verkehrsexperte zur Zeit.

Eine allgemeingültige Regelung zum Abstand gibt es demnach nicht. „Manchmal kann es sogar notwendig sein, dass ein Fußgänger einen 200 Meter entfernten Fußgängerüberweg benutzen muss, wenn eine anderweitige Überquerung der Fahrbahn nach Sachlage bedrohlich ist“, schildert Schmidtke. Wer gegen diese Regelung verstößt, muss neben einem Bußgeld unter Umständen auch mit Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen rechnen. Fußgänger sollten im Zweifel also lieber den Zeitverlust an der Ampel in Kauf nehmen, um sich und andere zu schützen. (maga)