Vermögenswirksame Leistungen: Sparpotenzial für Arbeitnehmer vergrößert sich
Zum Jahresbeginn wurden die Einkommensgrenzen zur Erlangung der Arbeitnehmersparzulage angehoben. Damit wird das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen wieder interessant.
Eine lukrative Art Vermögen zu bilden ist der Abschluss eines Wertpapiersparvertrages nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz, auch Vermögenswirksame Leistungen genannt. Der Arbeitnehmer kann dabei vom Arbeitgeber den Abschluss eines entsprechenden Sparvertrages bei einem Kreditinstitut verlangen, sofern er monatlich mindestens 13 Euro einbezahlt. Mit dem Geld erwirbt das Kreditinstitut, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde, für den Arbeitnehmer Aktien oder Anteile an Fonds oder ETFs. Häufig finden sich zudem tarifvertragliche Regelungen, die den Arbeitgeber verpflichten, Zuschüsse zu einer solchen Sparleistung zu bezahlen. So mancher Arbeitgeber gibt auf Anfrage auch von sich aus etwas dazu. Wer einen solchen Vertrag nicht abschließt, verschenkt schlicht Geld.
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Arbeitnehmersparzulage steigert die Rendite
Um niedrige Einkommen bei der Vermögensbildung zu unterstützen, gewährt der Staat die sogenannte Arbeitnehmersparzulage, wenn ein Wertpapiersparvertrag abgeschlossen wurde. Bisher konnten Arbeitnehmer bis zu einem versteuernden Einkommen von jährlich 20.000 beziehungsweise bei Verheirateten insgesamt 40.000 Euro die Zulage beantragen. Die Zulage beträgt 20 % auf die eingezahlten Beträge, bis zu einem Höchstsatz von 80 Euro jährlich. Die Einkommensgrenzen wurden zum 01.01.2024 angehoben, nämlich auf jährlich 40.000 Euro für Ledige beziehungsweise 80.000 Euro bei Verheirateten. Maßgeblich ist dabei das sogenannte zu versteuernde Einkommen, also nicht das Bruttogehalt des Arbeitnehmers. Denn vom Bruttoeinkommen werden beispielsweise noch Werbungskosten für den Beruf oder Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung abgezogen. Die Arbeitnehmersparzulage wird allerdings nur gewährt, wenn man mindestens sechs Jahre in einen solchen Vertrag einzahlt und dieser dann noch ein Jahr ruht. In dieser Phase des Ruhens kann aber bereits ein neuer Wertpapiersparvertrag abgeschlossen werden.

Was bringt ein solcher Sparvertrag am Ende?
Welche Rendite erzielt werden kann, wenn man einen solchen Wertpapiervertrag abschließt, rechnet der Bundesverband der Anbieter von Investmentfonds (BVI) vor. Da wird bei einer monatlichen Geldanlage von 40 Euro in einen Aktiensparvertrag in deutsche Aktien am Ende der sieben Jahre beispielsweise im Durchschnitt eine Rendite von 7,29 % erreicht. In Zahlen bedeutet das, dass am Ende der sechsjährigen Einzahlungsdauer und der einjährigen Ruhephase ein Kapital von 3.857 Euro erspart ist. Hinzu kommt dann noch die jährliche Arbeitnehmersparzulage von 80 Euro, was für sechs Jahre 480 Euro dazu bringt. Damit hätte man nach sechs Jahren insgesamt 4.337 Euro an Guthaben. Bei Verheirateten könnte das die doppelte Summe sein, also stolze 8.674 Euro. Die gesamte Arbeitnehmersparzulage wird erst am Ende des siebten Jahres in einer Summe an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Man darf aber nicht vergessen, die Arbeitnehmersparzulage jährlich mit der Steuererklärung zu beantragen. Dies ist ganz einfach: Man setzt in der Einkommensteuererklärung auf der ersten Seite des Mantelbogens ein Kreuz und später bei dem Kästchen „Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage“ eine 1.
Wer kann die Arbeitnehmersparzulage erhalten?
Wie der Name schon sagt, sind erst einmal nur Arbeitnehmer berechtigt, eine solche Zulage zu erhalten. Gleichgestellt mit Arbeitnehmern sind von vornherein auch Beamte und Soldaten. Manche Menschen übersehen, dass man letztlich nur in einem Arbeitsverhältnis stehen muss. Hat man beispielsweise einen Minijob, ist die Voraussetzung erfüllt, um entsprechende Sparleistungen beim Arbeitgeber zu beantragen. Dies gilt ebenso für Rentner oder Selbständige, die nur nebenbei einen Minijob ausüben, wie ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums gegenüber IPPEN.MEDIA bestätigte. Auch hier kann ein Wertpapiersparvertrag abgeschlossen werden, um die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten – solange die Einkommensgrenzen eingehalten werden.