Selben Parkplatz wochenlang belegen: Ist das erlaubt?

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Das Auto über einen längeren Zeitraum am gleichen Platz abstellen? Grundsätzlich kein Problem – aber es gibt Fallstricke. Wann Sie vorsichtig sein sollten!

Die Suche nach einem Parkplatz kann schnell zur Herausforderung werden – sofern man nicht eine Garage oder einen privaten Stellplatz hat. Doch was passiert, wenn man sein Fahrzeug für einen längeren Zeitraum nicht benötigt? Ist es erlaubt, das Auto einfach dort stehen zu lassen, wo es geparkt wurde?

Parken im öffentlichen Raum ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt erlaubt

Diese Frage lässt sich mit einem klaren Ja beantworten. Im Prinzip ist es erlaubt, sein Fahrzeug im öffentlichen Raum unbegrenzt zu parken. Theoretisch kann das Auto also so lange stehen bleiben, wie es der Besitzer wünscht. Allerdings gibt es oft Verkehrsschilder, die die Parkdauer einschränken. Um Strafzettel oder im schlimmsten Fall sogar ein Fahrverbot zu vermeiden, sollte man sich daran halten.

Autos parken in einer Wohnstraße in Wuppertal.
Im öffentlichen Raum dürfen Autofahrer so lang parken, wie sie wollen. © Zoonar/Imago

Und auch in anderen Situationen, kann es Probleme geben, wenn das Auto längere Zeit unbewegt bleibt. Etwa dann, wenn man sein Auto während des Urlaubs an der Straße oder einem Bahnhof parkt, um die hohen Parkgebühren am Flughafen zu umgehen.

Temporäres Halteverbot: Unwissenheit schützt nicht

Zudem kann während der Abwesenheit ein temporäres Parkverbot verhängt werden, z. B. wenn ein Nachbar umzieht oder eine Baustelle eingerichtet wird. Wird das Auto nicht rechtzeitig umgeparkt, kann es kostenpflichtig abgeschleppt werden. Denn auch hier gilt: Unwissenheit schützt nicht.

Das wurde auch von verschiedenen Gerichten bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen entschied beispielsweise, dass eine Vorlaufzeit von 48 Stunden ausreichend ist. Diese Frist wurde vom Bundesverwaltungsgericht später auf drei Tage verlängert.

Sonderregelungen für Wohnmobile und Lkw

Es können jedoch auch andere Probleme auftreten. Wenn das Auto über Monate hinweg an derselben Stelle steht, kann dies auch bei korrektem Parken als Sondernutzung angesehen werden, wie der ADAC erklärt. Eine solche Nutzung muss jedoch genehmigt werden. Für Wohnmobile und Lkw gibt es Sonderreglungen. Laut ADAC-Jurist Stephan Miller dürfen diese in den Nachtstunden zwischen 22 und 6 Uhr „nicht regelmäßig innerorts in reinen Wohngebieten, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten geparkt werden“. Wohnwagen und Anhänger dürfen sogar nur zwei Wochen in einer Parklücke stehen.

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Natürlich muss das Fahrzeug auch bestimmte Bedingungen erfüllen, um korrekt geparkt zu sein. Eine TÜV-Zulassung ist beispielsweise Pflicht. Darüber hinaus darf von dem geparkten Fahrzeug keine Gefahr ausgehen und es muss jederzeit fahrbereit sein. Ein platter Reifen kann bereits ausreichen, um diese Bedingung nicht zu erfüllen. Wenn ein nicht fahrtüchtiges Auto oder ein Fahrzeug, das nur zu Werbezwecken dient, geparkt werden soll, ist eine Genehmigung erforderlich. Auch hier handelt es sich um eine Sondernutzung. Die Aussichten auf eine Genehmigung sind jedoch sehr gering.

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