Behindertengrad 25: Diese Steuererleichterungen bringen finanzielle Hilfe

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Menschen mit Behinderungen können oft nicht richtig auf dem Arbeitsmarkt einsteigen, deshalb profitieren sie von Steuer-Erleichterungen.

München – Seit 2021 haben Menschen mit Behinderung und ihren Pflegepersonen erweiterte Möglichkeiten, ihre behinderungsbedingten Mehrkosten steuerlich geltend zu machen. Die im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöhten Pauschbeträge tragen dazu bei, die finanziellen Belastungen zu kompensieren und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern.

Junger Mann an einem Behindertenarbeitsplatz, der am Bildschirm arbeitet.
Steuererklärung 2024: Behinderten Menschen steht bei der Steuer je nach Grad der Behinderung ein Pauschbetrag zu. (Symbolbild) © imago

Was genau ist der Behindertengrad?

Gemäß der Definition des REHADAT, dem unabhängige Informationsangebot zur beruflichen Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen gilt „[der] Grad Behinderung (GdB) als Maß für die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Fokus auf deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“. Des Weiteren sage der GdB [...] „jedoch nichts [...] über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz [aus]“ und sei unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.

Behindertengrad von 25: Nur bestimmte Umstände erlauben eine Anrechnung

Grundsätzlich wird für behinderte und schwerbehinderte Menschen mit einem GdB zwischen 25 und 100 ein Pauschbetrag von 310 Euro bis 1420 Euro jährlich bei der Einkommensteuer-Veranlagung, beziehungsweise beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Aber bei einem GdB von weniger als 50, jedoch mindestens 25, kann der Pauschbetrag nur angerechnet werden, wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder andere laufende Bezüge besteht. Oder wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Verschiedene Behindertengruppen können Beträge von der Steuer absetzen

Der Behinderten-Pauschbetrag ist je nach Grad der Behinderung zwischen 384 Euro und 7400 Euro pro Jahr von der Steuer absetzbar. Für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen Bl (blind), TBl (taubblind) oder H (hilflos) gilt der Höchstbetrag von 7400 Euro, so der Verein Lebenshilfe.

Einen Pflege-Pauschbetrag erhalten nach Informationen des Finanzministeriums Baden-Württemberg Pflegepersonen, die Angehörige in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Pflegebedürftigen pflegen, je nach Pflegegrad einen jährlichen Pflege-Pauschbetrag zwischen 600 Euro und 1800 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass sie dafür keine Bezahlung beziehen.

Der Weg zur Steuerbefreiung wegen Behinderungsgrad führt zum Finanzamt

Um den Pauschbetrag für eine Behinderung in der Steuererklärung geltend zu machen, muss eine Behinderung bereits bestätigt worden sein. Akzeptierte Nachweise reichen hierbei von einem Schwerbehindertenausweis, der Bescheinigung des Versorgungsamtes über die Bescheinigung der Pflegekasse bis hin zum Rentenbescheid. Der Nachweis wird dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt und dort gespeichert. In Folgejahren kann der Pauschbetrag ohne erneuten Nachweis geltend gemacht werden. Dies vereinfacht den Prozess.

Alleinerziehenden Müttern oder Vätern mit einem behinderten Kind steht ein steuerlicher Freibetrag von 4260 Euro im Jahr pro Kind zu. Der Beitrag steigt für je ein weiteres Kind um genau 240 Euro. Den Freibetrag könne man nur erhalten, wenn dieses Kind im eigenen Haushalt wohnt, man Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhält und keine weitere erwachsene Person in diesem Haushalt wohnt, so der Familienratgeber (Aktion Mensch). (tf)

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