Förder-Verbot für Kaminöfen aufgehoben: Das müssen Eigentümer jetzt über das Heizen mit Holz wissen
Trotz des Verbots von Biomasseheizungen erlaubt die KfW nun wieder den Einbau von Kaminöfen in geförderte Neubauten. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Berlin - Mit günstigen Krediten und Tilgungszuschüssen fördert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Neubau und Ersterwerb von energieeffizienten Gebäuden und Wohnungen. Allerdings sind die Anforderungen der Programme „Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude“ (297 und 298) hoch. Gefördert werden klimafreundliche Wohngebäude, die die technischen Mindestanforderungen des Effizienzhaus 40 erreichen und klimafreundliche Wohngebäude mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG). Voraussetzung ist, dass nicht mit Öl, Gas oder Biomasse geheizt wird.
Heizen mit Holz: KfW hebt Verbot von Kaminöfen in geförderten Neubauten auf
Lange Zeit schloss das Verbot von Biomasseheizungen auch den Einbau eines Kaminofens aus. Doch dieses Verbot für das Heizen mit Holz wurde nun aufgehoben. Die neue Regelung ist versteckt unter der Rubrik „Häufige Fragen“ zu finden. Auf die Frage „Ist auch der Einbau von Kaminöfen erlaubt?“ heißt es zwar in der Antwort, dass in einem Klimafreundlichen Neubau nach Punkt 4 der Technischen Mindestanforderungen Wärme- und Kälteerzeuger auf Basis von Biomasse nicht eingesetzt werden dürfen.

Wichtig jedoch ist der folgende Absatz: „Mit Biomasse betriebene Einzelraumfeuerstätten (z. B. Kaminöfen, Kochherde), die nicht zur Deckung der Heizlast erforderlich sind und die nicht in der Bilanzierung des Gebäudes abgebildet werden, sind von dem Ausschluss nicht erfasst und dürfen eingesetzt werden.“ Die Bilanzierung ist im Vorfeld der Baumaßnahme nötig, um den Energiestandard zu bestimmen. Diese Änderung gilt übrigens auch für das „Förderprogramm 300 – Wohneigentum für Familien“.
Heizen mit Holz: Kein Anschluss an den Heizkreislauf des Gebäudes erlaubt
Eine Voraussetzung für das Heizen mit Holz und den Einbau eines Kaminofens ist, dass er nicht in den Heizkreislauf des Gebäudes eingebunden ist. Das bedeutet, dass wasserführende Kaminöfen nicht zulässig sind. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur einen Teil ihrer Wärme an den Aufstellraum abgeben. Der andere Teil wird über einen Wärmetauscher und einen Pufferspeicher in ein Zentralheizungssystem eingespeist und zum Heizen oder auch zur Warmwasserbereitung genutzt.
Allerdings gibt es eine Einschränkung. Die Kosten für den Einbau solcher Öfen und deren Schornsteine sind nicht förderfähig. Außerdem ist der Einbau bei laufenden Projekten, für die bereits ein Antrag gestellt wurde, zwar möglich. Es darf jedoch noch keine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) ausgestellt worden sein. Ist eine BnD bereits vorhanden, darf kein Kaminofen mehr eingebaut werden.
Verbot von Kaminöfen aufgehoben: Heizen mit Holz eine sinnvolle Ergänzung zur Wärmepumpe
Obwohl ein Kaminofen nicht in den Heizkreislauf des Gebäudes eingebunden werden darf, kann das Heizen mit Holz den Betrieb einer Wärmepumpe unterstützen. Denn mit der Abwärme des Kamins wird das Gebäude zusätzlich beheizt. So können Spitzenlasten an kalten Tagen aufgefangen werden und die Wärmepumpe muss weniger Heizleistung bereitstellen. Das spart Stromkosten.
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In einem Effizienzhaus 40 ist dieser Effekt noch größer als in einem unsanierten Altbau. Da der Wärmeschutz in einem solchen modernen Gebäude hoch ist, kann auch eine einzelne Feuerstätte die Heizung spürbar unterstützen.