Krankmeldung per Mausklick: Wann Online-Atteste zum Job-Risiko werden

Wer krank ist, muss zum Arzt und ein Attest beantragen - was jahrelang in Stein gemeißelt war, wird seit der Coronakrise immer mehr aufgeweicht. Erst reichte ein Telefonat mit dem Hausarzt und der Schein wurde verschickt, inzwischen werben Onlineanbieter mit dem Attest per Knopfdruck. Was praktisch klingt, birgt Tücken. Eine fristlose Kündigung kann die Folge sein.

So funktioniert ein Online-Attest

Webseiten werben damit, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in unter fünf Minuten auszustellen.  Die meisten Plattformen arbeiten dabei nach einem ähnlichen Prinzip: Zunächst wählen Patienten einen Wunschtermin aus und erhalten anschließend einen Link zur Videosprechstunde mit einem Arzt. Wird eine AU benötigt, steht diese kurz darauf in der jeweiligen App zum Abruf bereit. Die Kosten übernehmen sowohl gesetzliche als auch private Krankenkassen.

Einige Anbieter gehen noch einen Schritt weiter: Dort können die Patienten wählen, ob sie vor Ausstellung der AU ein ärztliches Videogespräch führen möchten – oder ob das Attest auch ohne direkten Arztkontakt ausgestellt wird. Genau hier wird es rechtlich unzulässig.

Fristlose Kündigung droht

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Pascal Verma von nbs partners aus Hamburg erklärt gegenüber FOCUS online , welche Konsequenzen bei einem Attest ohne Arztgespräch drohen. Laut ihm geht ein Arbeitnehmer, der ein Online-Attest ohne Arztgespräch vorlegt, das Risiko ein, dass der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung reagiert. 

„Diese Einschätzung beruht vor allem auch auf aktueller Rechtsprechung. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 5. September 2025 zum Az.: 14 SLa 145/25 ein Urteil gefasst, in dem es eine außerordentliche und fristlos ausgesprochene Kündigung wegen der Vorlage eines ohne Arztkontakts erlangten Online-Attests als wirksam erachtet hat. In dem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer ein Online-Attest vorgelegt, das er erhalten hat, nachdem er einen Fragebogen ausgefüllt hat. Einen echten Kontakt zu einem Arzt hatte der Arbeitnehmer in dem Vorgang zur Erlangung des Online-Attests hingegen nicht.“ 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein solches Vorgehen gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verstößt und damit eine Täuschung des Arbeitgebers darstellt. 

Viele Online-Anbieter weisen auf ihren Webseiten selbst darauf hin, dass die Ausstellung eines Attests ohne ärztliches Gespräch nicht den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen entspricht.

Pascal Verma betont zudem, dass digitale Plattformen, die Online-Atteste anbieten, rechtliche Vorgaben beachten müssen. So sei die Werbung für ärztliche Fernbehandlungen nach § 9 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes grundsätzlich unzulässig. Irreführende Werbeaussagen, etwa ein angeblich „100 Prozent gültiges“ Online-Attest oder eine garantierte Anerkennung durch Arbeitgeber und Krankenkassen, könnten nicht nur gegen § 9 HWG, sondern auch gegen § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Plattformen dürften also nicht suggerieren, dass ein Attest ohne persönlichen Arztkontakt automatisch rechtlich sicher oder von Dritten akzeptiert wird. 

Mögliche Folgen für Arbeitnehmer

Wer ein Online-Attest ohne Arztkontakt nutzt, muss laut dem Fachanwalt mit ernsten Konsequenzen rechnen. Darunter:

  • Verlust von Entgeltfortzahlungsansprüchen
  • Rechtmäßige Kündigung
  • Strafrechtliche Verfolgung wegen versuchten Betrugs

So ist ein Online-Attest rechtsgültig

Pascal Verma erläutert, dass ein Online-Attest nur dann rechtlich sicher ist, wenn es von einem approbierten Arzt ausgestellt wird – egal, ob kassen- oder privatärztlich – und die Untersuchung den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) entspricht. Dies könne entweder persönlich, per Videosprechstunde oder in Ausnahmefällen bei leichten Erkrankungen und bestehender Patientenbekanntschaft sogar telefonisch geschehen.

Nur wenn diese Vorgaben erfüllt sind, besitzt das Online-Attest denselben Beweiswert wie eine herkömmliche Krankschreibung. Fehlt der direkte Arztkontakt oder handelt es sich um einen unseriösen Anbieter, kann der Arbeitgeber die AU anzweifeln.