Ein Wanderer verklagt den Hotelbetreiber am Spitzingsee wegen Schäden durch Kühe. Der Richter schlug nun einen Vergleich vor.
Spitzingsee/München – Dellen, Lackschäden und Leckspuren: Als eine Gruppe Wanderer im Sommer 2022 zu ihrer Unterkunft am Spitzingsee zurückkehrte, waren mehrere ihrer Autos beschädigt. Sein Wagen habe eine „Riesendelle“ an der Motorhaube gehabt, berichtete ein Autofahrer, der deshalb nun vor dem Landgericht München II vom Betreiber des Hotels Schadenersatz verlangte. Zudem sei der Wagen verschmutzt gewesen. An anderen Autos habe es unter anderem „Schleimspuren“ und Verschmutzungen gegeben, berichtet der Mann aus Unterfranken, der mit Freunden in die Berge gereist und nachmittags von einem Ausflug zurückgekehrt war.
Wie berichtet, beschäftigte der Fall aus dem Juli 2022 bereits mehrfach die Gerichte. Die Urlauber, die in dem Hotel in der Berglandschaft einquartiert waren, verlangten allesamt Schadenersatz von dem Betreiber der Unterkunft. Mindestens vier Klagen sind bereits mit Vergleichen in Höhe von etwa 3000 bis 6000 Euro abgeschlossen worden.
Gutachten mindert Vergleichsangebot
Der Unterfranke verlangte 9911 Euro plus Zinsen, einen früheren Vergleich von rund 6500 Euro hatte er abgelehnt. Nun bekommt er wahrscheinlich noch weniger – denn inzwischen liegt ein Gutachten vor. „Ich lese es so, dass die Verursachung durch Kühe nicht eindeutig nachgewiesen ist“, sagte Richter Matthias Knoblauch. „Nach meinem Verständnis stellt es sich so dar, dass es ein Wanderhotel in den Bergen ist.“ Mit vielen Kühen rundum. Er schlage deshalb einen Vergleich von 2000 Euro plus Zinsen vor, erklärte Knoblauch. „Damit diese Geschichte mal endet.“
Der Kläger hatte zuvor geschildert, dass nach dem Vorfall erneut Kühe auf den Parkplatz gekommen seien. „Sie waren sehr interessiert an den Autos“, berichtete er. Mit seinen Freunden habe er sich zum Schutz zwischen die Autos gestellt. Als die Kühe weg waren, habe man die Fahrzeuge umgeparkt. Auf dem Weg zur Unterkunft sei er unter anderem über Viehgitter gefahren, berichtete der Mann. Er habe aber nicht damit gerechnet, dass sein Wagen auf dem Hotelparkplatz nicht sicher stehe.
Verpflichtung für Warnschild nicht geklärt
Kritisiert wurde von Klägerseite vor allem, dass an dem Parkplatz kein Warnschild aufgestellt war. Solch ein Schild gibt es inzwischen. Nach Auffassung des Richters ist aber nicht ganz klar, ob der Hotelbetreiber wirklich dazu verpflichtet ist. Das sei nur der Fall, wenn die Gefahr nicht erkennbar sei.
Der Anwalt des Hotelbetreibers argumentierte, auf dem Weg zu der Unterkunft komme man erkennbar durch Weidegebiet, also könne der Urlauber über die Anwesenheit von Kühen nicht überrascht gewesen sein. Dennoch finde er den Vergleich „sehr vernünftig“, sagte der Jurist – und bot von sich aus zusätzlich an, vorgerichtliche Anwaltskosten von rund 280 Euro zu übernehmen. Der Autofahrer erbat sich dennoch Bedenkzeit. Er kann den Vergleich noch widerrufen.
Sabine Dobel