Hartes Urteil: Keine Witwenrente für Spätverheiratete

Arbeitgeber dürfen in Sachen Betriebsrente eigene Regeln aufstellen – und diese auch dann durchsetzen, wenn sie Personen aufgrund ihres Alters benachteiligen. Das bestätigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts in Köln. Demnach sind sogenannte „Spätehenklauseln“ in der betriebseigenen Versorgungsordnung auch dann zulässig, wenn sie den Anspruch auf Witwenrente in bestimmten, spät geschlossenen Ehekonstellationen ausschließen. 

Früherer Arbeitgeber verweigerte Witwe die Hinterbliebenenrente 

Im konkret verhandelten Fall hatte eine Witwe gegen den früheren Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes geklagt, nachdem dieser die Zahlung einer betrieblichen Hinterbliebenenrente verweigerte. Das Paar war seit 2003 liiert gewesen, hatte aber erst 2022 geheiratet. Der Mann verstarb 2023 im Alter von 75 Jahren, nur ein Jahr und neun Monate nach der Hochzeit. Bis zu seinem Tod hatte er eine monatliche Betriebsrente von 1228,76 Euro erhalten.

Der Arbeitgeber argumentierte mit einer sogenannten „Spätehenklausel“ aus der Versorgungsordnung des Unternehmens. Darin legt der Betrieb fest, dass der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerente entfällt, wenn die Ehe erst nach dem 60. Lebensjahr geschlossen wurde und weniger als fünf Jahre bestand.

Betriebe dürfen eigene „Späteheklauseln“ festlegen

Die Witwe argumentierte vor Gericht, dass diese Regelung eine Altersdiskriminierung darstelle und verwies auf die gesetzliche Rente, für die eine Mindestehedauer von nur einem Jahr gilt. Das Arbeitsgericht in Köln entschied 2024 bereits zugunsten des Arbeitgebers (16 Ca 171/24). Die Witwe legte dagegen Berufung ein, allerdings bestätigte das Landesarbeitsgericht das Urteil nun in zweiter Instanz (Aktenzeichen 5 SLa 286/24).

Die Altersgrenze von 60 Jahren und die Mindestehedauer von fünf Jahren könnten laut Gericht zwar im Einzelfall zur Benachteiligung führen, solche Regelungen seien aber grundsätzlich mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar. „Spätehenklauseln“ würden Betriebe vor sogenannten „Versorgungsehen“ schützen und die Finanzierbarkeit des Systems sicherstellen. Auch im verhandelten Fall sei die angewendete Klausel gerechtfertigt. Ältere Witwen würden nicht grundsätzlich, sondern nur bei kurzer Ehedauer, von der Hinterbliebenenrente ausgeschlossen. 

Was Sie als spätverheiratetes Paar beachten sollten

Das Urteil verdeutlicht, dass bei betrieblichen Rentenansprüchen andere Regeln gelten können als bei der gesetzlichen Rente. Unternehmen dürfen im eigenen Versorgungssystem eigene Altersgrenzen und Mindestehedauern festlegen. 

Als spätverheiratetes Paar ist es deshalb wichtig, frühzeitig zu prüfen, welche Regeln beim jeweiligen Arbeitgeber gelten. Besonders bei Ü60-Hochzeiten können individuelle Klauseln greifen. Eine private Altersvorsorge kann beide Partner in solchen Fällen absichern.

Sind Späteheklauseln Missbrauchsschutz oder Altersdiskriminierung?
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