Ein kurioser Vorfall in New Addington, einem Stadtteil im Süden von London, hat für Aufsehen gesorgt: Ein Mann fand nach seinem Urlaub vier Strafzettel an seinem Auto vor, das zuvor ordnungsgemäß geparkt war.
Während seiner Abwesenheit wurde jedoch ein Behindertenparkplatz um das Fahrzeug herum markiert. Der Bau des Parkplatzes erfolgte am 17. November, während die Strafzettel zwischen dem 22. und 26. November ausgestellt wurden, berichtet der Fahrzeughalter der BBC.
Autobesitzer: Strafzettel wegen Falschparkens haben „Urlaub wirklich verdorben“
Der Fahrzeughalter, der anonym bleiben möchte, äußerte sich kritisch gegenüber dem Vorgehen der zuständigen Behörde. Er erklärte gegenüber BBC London: „Es hat meinen Urlaub wirklich verdorben, weil ich ständig die Kamera überprüft habe, um zu sehen, was los ist.“ Nach seiner Rückkehr fand er zwei Strafzettel an seinem Auto vor, während zwei weitere offenbar von einer unbekannten Person entfernt worden waren.
Obwohl der Mann die Notwendigkeit des Behindertenparkplatzes anerkennt, bemängelte er die fehlende Vorabinformation durch den Croydon Council. Ein Video, das der Mann auf seinem Instagramm-Kanal hochlud, zeigt die Errichtung des Parkplatzes um sein Auto. Der Fahrzeughalter teilte es in sozialen Medien, nachdem Anwohner ihn wegen des vermeintlichen Parkvergehens beschimpft hatten, klagt er der BBC.
Für die Behörde ist das Vorgehen gängige Praxis – nur Strafzettel gibt es normalerweise nicht
Laut dem Bericht wurden bei der Markierung des Parkplatzes Fotos angefertigt und die Parkwächter informiert. Trotzdem kam es wenige Tage nach der Fertigstellung zur Ausstellung von Strafzetteln. Der Croydon Council entschuldigte sich für die entstandene Verwirrung und bestätigte gegenüber der BBC, dass die Strafzettel bereits eine Woche vor Veröffentlichung des Videos storniert worden seien.
Ein Sprecher des Croydon Council erklärte, dass es bei der Markierung von Behindertenparkplätzen üblich sei, diese auch um parkende Fahrzeuge herum zu malen, um Verzögerungen zu vermeiden. Während die Behörde im Zuge des Vorfalls Beleidigungen gegen ihrer Mitarbeiter im Internet bemängelt, ist auch der Fahrzeughalter Hass im Netz ausgesetzt, beschreibt er in seinem Video. Eine Frau soll öffentlich vorgeschlagen haben, sein Auto zu beschädigen.
Park-Wissen: Diese 5 Fakten erleichtern die Prakplatzsuche
Wie der Halter aus dem Fall in Großbritannien, respektieren die meisten Autofahrer die gesonderten Parkflächen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Doch nicht immer erfüllen diese die Flächen ihren Zweck, wie der Fall eines Fahrdienstes aus Saarbrücken zeigt.
Für alle anderen Fragen rund um die Parkplatzsuche können diese Fakten Gold wert sein:
- Vorrang an der Parklücke: Vorrang hat, wer die Lücke zuerst unmittelbar erreicht – auf der Gegenseite mit Gegenverkehr gilt das nicht. Der Vorrang bleibt auch beim Vorbeifahren zum Rückwärts-Einparken oder beim Warten auf eine freiwerdende Lücke bestehen; Hineindrängeln verstößt gegen die StVO und ist bußgeldbewehrt.
- Reservieren verboten: Das Blockieren einer Parklücke durch Beifahrer oder zu Fuß ist unzulässig. Vorrang hat nur der Fahrer, der die Lücke erreicht und sie zu reservieren verstößt gegen die StVO.
- Vorfahrt auf Parkplätzen: „Rechts vor links“ gilt nur, wenn die Fahrwege ausreichend breit und deutlich mit Straßencharakter gekennzeichnet sind. Sind lediglich Parkbuchten markiert, müssen sich Verkehrsteilnehmer über die Vorfahrt verständigen (LG Detmold, Az.: 10 S 1/12).
- Gullys und Zebrastreifen: Über Gullydeckeln auf Gehwegen darf nicht geparkt. Auf Zebrastreifen sowie bis fünf Meter davor ist das Abstellen verboten. Der Zebrastreifen ist bei stockendem Verkehr freizuhalten; hinter dem Zebrastreifen ist Halten und Parken erlaubt.
- Abschleppen und Sonderregeln: Verbrenner auf E-Auto-Parkflächen mit Ladesäulen dürfen auch ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden (VG Düsseldorf, Az.: 14 K 7479/22). Verkehrsschilder sind bindend – selbst scheinbar „sinnlose“ Beschilderungen müssen beachtet werden; wer sie für unberechtigt hält, muss gesondert klagen (VG Düsseldorf, Az.: 14 K 2727/12).