Nach dem tödlichen Brand in der Schweiz stellt sich die Frage: Wie oft werden Brandschutzkontrollen durchgeführt? Die Antwort überrascht.
Das Landratsamt sei zuständig dafür, alle drei Jahre Brandschutzbegehungen in sogenannten „Versammlungsstätten“ durchzuführen, erklärt Dominik Detert, Pressesprecher des Landratsamtes. Das sind Räume, die mehr als 200 Besucher aufnehmen können, beispielsweise die Stadthalle in Weilheim oder die Schloßberghalle in Peiting. Insgesamt gibt es im Landkreis Weilheim-Schongau 41 solche „Versammlungsstätten“, die turnusmäßig kontrolliert werden, so Detert.
Bei den Begehungen seien immer mal wieder Mängel festgestellt worden. „Diese betrafen in der Regel die nicht vorhandene Fluchtwegbeschilderung, fehlende Nachweise und Protokolle der durch Sachverständige durchgeführten technischen Überprüfungen, sowie fehlende Angaben zu den Bestuhlungsplänen“, so Detert weiter.
Die Betreiber der Versammlungsräume seien daraufhin durch Bescheide aufgefordert worden, gefundene Mängel abzustellen. Die Fristsetzung für die Behebung der Mängel hänge dabei von der Gefährdungsbeurteilung und vom Aufwand ab, der erforderlich ist.
Bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben im Falle einer weiteren Nutzung des Versammlungsraumes könne durch die Verantwortlichen auch eine sofortige Nutzungsuntersagung ausgesprochen werden, heißt es weiter auf Anfrage der Heimatzeitung. „Eine entsprechende Anordnung war bisher jedoch nicht erforderlich.“ Die Behebung der Mängel werde nach Ablauf der Fristsetzung kontrolliert.
Deutlich unübersichtlicher sind die gesetzlichen Vorschriften hingegen bei Gaststätten und Bars. „Regelmäßige Brandschutzkontrollen in gastronomischen Betrieben durch die untere Bauaufsichtsbehörde sind nicht vorgeschrieben“, heißt es dazu seitens des Landratsamtes. Und auch die Städte und Gemeinden sind nicht zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet. Hat eine Gaststätte oder Bar mehr als 60 Sitzplätze, gilt sie als „Sonderbau“.
Kontrollen nur nach Hinweisen
Dann gilt: Wenn es konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren gibt, können die Bauämter der Städte und Gemeinden nach eigenem Ermessen Kontrollen durchführen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn es Hinweise auf Brandschutzmängel gibt. Zum Beispiel, weil Fluchtwege verstellt sind. Regelmäßige und anlassunabhängige Kontrollen sind allerdings derzeit gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der notwendige personelle Aufwand wäre immens, warnt Hubert Kergl vom Landratsamt.